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Verdoppelung der Zweitwohnungssteuer – Was tun?

Verdopplung der Zweitwohnungsteuer ddd

Bereits im vergangenen Jahr erläuterte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Maximilian Krämer in seinem Artikel „Was Sie zur Zweitwohnungssteuer wissen müssen und wie Sie diese vermeiden“ wesentliche Punkte zur Zweitwohnungssteuer.

An diesen Beitrag anknüpfend wird die folgende Beitragsreihe gezielt weitere Aspekte des Rechtsgebiet der Zweitwohnungssteuer aufgreifen und beleuchten.

Verdoppelung der Zweitwohnungsteuer – Was tun?

Im vergangenen Jahr 2021 beschloss die Stadt München, die von ihr erhobene Zweitwohnungsteuer ab dem Jahr 2022 von bislang 9% auf satte 18% zu verdoppeln. Die Landeshauptstadt verspricht sich durch diesen Schritt Mehreinnahmen in Höhe von mehr als 7 Millionen Euro. Außerdem soll die Besteuerung der etwa 33.000 Zweitwohnungen zur Entlastung des angespannten Wohnungsmarktes beitragen.

Während die Änderungen in München ein halbes Jahr vor ihrem Inkrafttreten angekündigt wurden, treten bundesweit auch Fälle auf, in denen Gemeinden Änderungen rückwirkend beschließen.

 

Dürfen die Gemeinden Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit beschließen?

Ob und wann eine rückwirkende Änderung zulässig ist hängt vom konkreten Einzelfall ab. Zu unterscheiden sind hierbei die Fälle der echten und der unechten Rückwirkung.

Eine echte Rückwirkung liegt bei der Anwendung eines neuen Gesetzes auf eine bereits durchgeführte und abgeschlossene Handlung vor. Diese ist grundsätzlich unzulässig. Sie kann jedoch in strengen Ausnahmen zulässig sein. So beispielsweise, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt.

Von unechter Rückwirkung spricht man hingegen bei der Anwendung eines neuen Gesetzes auf aktuelle, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, welche jedoch bereits in der Vergangenheit begonnen haben. Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, es sei denn es steht ein Vertrauensschutz entgegen.

 

Was bedeutet das nun in Bezug auf die Zweitwohnungsteuer?

Die meisten Steuern – so auch die Zweitwohnungsteuer – entstehen erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Dies ist in der Regel der Ablauf des Kalenderjahrs. Bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes ist der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen. Eine Änderung durch die Gemeinde das aktuelle Steuerjahr betreffend ist somit als unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig. Ausnahmen können sich jedoch dann ergeben, wenn der Bürger in erhöhtem Maße auf den Bestand der bisherigen Rechtslage vertrauen durfte.

 

Sonderfall der nichtigen Satzung (echte Rückwirkung)

Etwas Abweichendes gilt, wenn rückwirkend in ein bereits abgeschlossenes Steuerjahr, also nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraumes, eingegriffen wird. Dabei handelt es sich um einen Fall echter Rückwirkung. Dies ist grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn der Bürger ist nur in geringem Maße schutzwürdig. So lässt die Rechtsprechung eine solche echte Rückwirkung etwa dann zu, wenn die Zweitwohnungssteuersatzung einer Gemeinde für nichtig erklärt wurde und nun eine neue, rechtskonforme Satzung für die zurückliegenden Jahre erlassen wird. Denn in diesem Falle war den Bewohnern einer Gemeinde schließlich die ganze Zeit über klar, dass eine Steuerpflicht besteht oder jedenfalls bestehen könnte.

 

Bemessung der Steuer am reinen Bodenrichtwert

Viele Zweitwohnungsteuersatzungen bemessen die Steuer nach dem Lagewert des Steuergegenstandes. Der Lagewert der Zweitwohnungen wird dabei im Wesentlichen nach dem flächen- bzw. geschossflächenabhängigen Bodenrichtwert errechnet. Der Bodenrichtwert stellt eine Orientierungsgröße für den jeweiligen Grundstückspreis dar und wird in der Regel alle zwei Jahre durch den zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelt. Beeinflussende Faktoren wie Lage sind dabei etwa die Lage oder die erzielten Verkaufspreise der letzten Jahre. Das heißt eine Wertsteigerung Ihres Grundstücks fließt in die Berechnung mit ein. Daher kann es häufig zu einer Verdoppelung der Zweitwohnungsteuer kommen. Wie sich gezeigt hat, kann eine solche Zweitwohnungsteuer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 23.03.2022), da keine Gleichartigkeit zur Grundsteuer bestehe und mit der Berücksichtigung des reinen Bodenrichtwerts kein lockerer Bezug mehr zum Zweitwohungsteueraufwand bestehe. Maßgebend ist jedoch die jeweilige Ausgestaltung der Satzung. In vielen Fällen bietet sich daher in der Regel die Erhebung eines Widerspruchs an.

 

Um hier streitanfällige und kostenintensive Zweifelsfragen zu vermeiden, muss bei der Abgabe der Zweitwohnungssteuererklärung als auch bei der Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides zwingend kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.

Sprechen Sie mit uns.

Unser Zweitwohnungssteuer-Startpaket für Ihr Recht:

  • Telefonische Erstberatung zur Zweitwohnungssteuer bis 20 Minuten durch eine Pauschale i.H.v. 95 Euro zzgl. USt
  • Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides, Kurzeinschätzung anhand von Unterlagen zu den rechtlichen Möglichkeiten bis 60 Minuten durch eine Pauschale i.H.v. 190 Euro zzgl. USt
  • Weitere Schritte auf Anfrage und individueller Vereinbarung:
    • Tätigwerden im Vorfeld vor Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides, insbesondere Kontaktaufnahme mit der Gemeinde und das Einwirken auf eine gütliche Einigung
    • Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides oder des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Erfolgsaussichten durch ein gerichtliches Vorgehen gegen die Bescheide, detaillierte Prüfung sowie die Erstellung eines Gutachtens
    • Führung von gerichtlichen Verfahren bzw. Widerspruchsverfahren

 

Ihr Experte für Fragen zur Zweitwohnungssteuer:

Rechtsanwalt Karl Reitmeier
Kontakt: reitmeier@dnk-rechtsanwaelte.de

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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