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Zweitwohnungssteuer und Melderecht

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Bereits im vergangenen Jahr erläuterte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Maximilian Krämer in seinem Artikel „Was Sie zur Zweitwohnungssteuer wissen müssen und wie Sie diese vermeiden“ wesentliche Punkte zur Zweitwohnungssteuer.

An diesen Beitrag anknüpfend wird die folgende Beitragsreihe gezielt weitere Aspekte des Rechtsgebiet der Zweitwohnungssteuer aufgreifen und beleuchten.

Zweitwohnungsteuer und Melderecht

Häufig enthalten Zweitwohnsitzsteuersatzungen Bezüge in das Melderecht, etwa zur Definition einer Wohnung oder der Dauer der An- und Abmeldefrist. Diese Anknüpfungen sind in der Regel zulässig, aber für die Einordnung nicht zwingend. Kommunen können von ihnen abweichen und eigenständige Regelungen treffen. Dies gilt jedoch nicht für melderechtliche Fiktionen (z.B. bzgl. der Hauptwohnung des Familienverbandes), weil diese gegen den abgaberechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen würden.

 

Wann und wo muss eine Zweitwohnung angemeldet werden?

Grundsätzlich gilt Folgendes: Wer eine neue Wohnung bezieht muss dies binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde anzeigen (§17 I BMG). In Bayern sind dafür die Gemeinden zuständig. Nähere Informationen zu den Einzelheiten sowie entsprechende Vordrucke sind den Internetauftritten der jeweiligen Gemeinde zu entnehmen. Regelmäßig gilt diese melderechtliche Mitteilung zugleich auch als Mitteilung bezüglich der Zweitwohnungssteuer (so z.B. in München, vgl. §8 Abs. 1 der Zweitwohnungssteuersatzung). Zur Sicherheit sollten die Verpflichtungen jedoch im Voraus mit der Gemeinde abgeklärt werden.

 

Beispiel: Muss ein Hotelzimmer gemeldet werden?

Besonderheiten gelten für Beherbergungsstätten wie Hotels. Dort ist ein Aufenthalt erst dann anzeigepflichtig, wenn er länger als 6 Monate andauert, § 29 Abs. 1 BMG. Im Übrigen wird unserer Ansicht nach auch bei langfristigen Aufenthalten in Hotelzimmer keine Zweitwohnungssteuer fällig. In Teilen von Rechtsprechung und Literatur wird bereits abgelehnt, dass es sich bei einem Hotelzimmer um eine Wohnung im rechtlichen Sinne handelt. Doch selbst wenn man dies bejaht, scheitert man daraufhin am Begriff des Innehabens. Ob diese Grundsätze auch bei Aufenthalten von mehr als 6 Monaten gelten, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.

 

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtanmeldung einer Zweitwohnung?

Wer die zweiwöchige Anmeldefrist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße von bis zu 1.000€ geahndet werden kann, § 54 BMG.

Wer hingegen die Anmeldung dauerhaft unterlässt und auch keine Steuererklärung bezüglich der Zweitwohnung abgibt, begeht unter Umständen eine strafbare Steuerhinterziehung (§ 370 AO, bzw. für Abgaben entsprechend anwendbar, vgl. auch Art. 14 BayKAG).

Sollte der Worst Case eingetreten sein und bereits gegen Sie ermittelt werden, so raten wir dazu, unverzüglich einen spezialisierten Fachanwalt aufzusuchen.

DNK Dinkgraeve Norstedt Krämer berät Sie sicher und zuverlässig in allen steuer- und steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten.

 

Selbstanzeige bei Zweitwohnungsteuer

Haben Sie es dagegen in der Vergangenheit versäumt, Ihre Zweitwohnung anzumelden und ist Ihnen bislang noch niemand auf die Schliche gekommen, so haben Sie sogar noch einen Trumpf in der Hinterhand.

Das Gesetz sieht in §371 AO (bzw. entsprechende Anwendung über Art. 13 BayKAG) die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für den Fall vor, dass Sie den Sachverhalt von sich aus melden und die Abgaben nachzahlen. Doch die Anforderungen an eine solche Selbstanzeige sind hoch und sollten nicht unterschätzt werden.

 

Um hier streitanfällige und kostenintensive Zweifelsfragen zu vermeiden, muss bei der Abgabe der Zweitwohnungssteuererklärung als auch bei der Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides zwingend kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.

Sprechen Sie mit uns.

Unser Zweitwohnungssteuer-Startpaket für Ihr Recht:

  • Telefonische Erstberatung zur Zweitwohnungssteuer bis 20 Minuten durch eine Pauschale i.H.v. 95 Euro zzgl. USt
  • Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides, Kurzeinschätzung anhand von Unterlagen zu den rechtlichen Möglichkeiten bis 60 Minuten durch eine Pauschale i.H.v. 190 Euro zzgl. USt
  • Weitere Schritte auf Anfrage und individueller Vereinbarung:
    • Tätigwerden im Vorfeld vor Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides, insbesondere Kontaktaufnahme mit der Gemeinde und das Einwirken auf eine gütliche Einigung
    • Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides oder des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Erfolgsaussichten durch ein gerichtliches Vorgehen gegen die Bescheide, detaillierte Prüfung sowie die Erstellung eines Gutachtens
    • Führung von gerichtlichen Verfahren bzw. Widerspruchsverfahren

 

Ihr Experte für Fragen zur Zweitwohnungssteuer:

Rechtsanwalt Karl Reitmeier
Kontakt: reitmeier@dnk-rechtsanwaelte.de

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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