Einst mit dem Marketingspruch „Einfach einreichen und abhaken“ beworben, wird das Thema Corona-Soforthilfen im dritten Pandemiejahr für eine Vielzahl von Freiberuflern und kleinen Betrieben und deren Berater nochmal relevant. Wir klären auf, woran das liegt, welche Strafbarkeitsrisiken bestehen und was jetzt durch Beraterinnen und Berater sowie deren Mandanten zu tun ist.
Wann ist der Straftatbestand des Subventionsbetruges einschlägig?
Praxistipp: Dabei ist eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs schon durch die falschen Angaben möglich.
Um Risiken der Strafbarkeit auszuschließen, muss in einem ersten Schritt für das Thema Rückmeldeverfahren bei Corona-Soforthilfen sensibilisiert werden.
Steuerlicher Praxistipp: Die Corona-Soforthilfen waren im Jahr der Auszahlung als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. Sofern nun ein Teil der Soforthilfen wieder zurückerstattet wird, kann diese Rückerstattung im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Praxisticker Nr. 796
Erscheinungsdatum:
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