Seitenbereiche

Firmenwagen-Steuerleitfaden für Selbständige & Unternehmer

Firmenwagen & Fiskus: Richtig beraten fahren Unternehmer und Selbständige entspannt und sparen Steuern! ddd

Ein Firmenwagen bietet attraktive Steuerersparnisse für Unternehmer und Selbstständige. Wichtig dabei ist, den rechtlichen Rahmen zu kennen. Das schützt vor Steuerfallen und Steuerstrafverfahren nach einer Betriebsprüfung. Alles, was Sie dazu wissen müssen, lesen Sie unserem Leitfaden „Firmenwagen für Unternehmer und Selbstständige“.

Firmenwagen kaufen oder leasen?

Unternehmer und Selbstständige können zwischen zwei Möglichkeiten der Anschaffung eines Firmenwagens wählen, dem Kauf oder dem Leasing.

Der Kauf eines Firmenwagens wird als Investition dem Anlagevermögen zugeordnet. Für die Kaufentscheidung muss die Art der Finanzierunggeklärt werden. Dies beinhaltet auch die Planung der Liquidität. Ein Kauf auf Kredit beeinflusst durch die Fremdfinanzierung die Eigenkapitalquote negativ, ist jedoch im Vergleich zum Leasing frei von weiteren vertraglichen Verpflichtungen mit Ausnahme der Darlehensraten. Nach den amtlichen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) werden die Kosten über sechs Jahre anteilig abgeschrieben. Im ersten Jahr kommt in Ausnahmefällen eine zusätzliche Sonderabschreibung von 20 Prozent sowie ein Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent in Betracht.

Das Leasing mit monatlich zu leistenden Raten schont die Liquidität. Die Fixkosten werden jedoch erhöht. Wer sich für Firmenwagenleasing entscheidet, muss die vertraglichen Leasingbedingungen mit Regulierungen bezüglich jährlicher Kilometerleistung oder Auflagen bei Rückgabe prüfen, da die zusätzlichen Kosten je nach Nutzung erheblich sein können.

Kosten und Aufwendungen für Firmenwagen korrekt von der Steuer absetzen

Welche laufenden Betriebskosten eines Firmenwagens können steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden?

  • Kfz-Steuer und -Versicherung
  • Kfz-Reparaturen, Wartung und Ölwechsel
  • Kosten für Tanken, Parken, Maut und Autobahn
  • Kosten für Anschaffung von Reifen
  • Kosten für HU und AU
  • Jährliche Abschreibung (AfA) oder Leasingraten

Ob Betriebskosten für Firmenwagen in voller Höhe Betriebsausgaben darstellen, hängt vom Umfang der beruflichen Nutzung ab. Dieser lässt sich in drei Kategorien einteilen:

Die berufliche Nutzung des Firmenwagens beträgt 50 – 100 Prozent

Beträgt der Anteil an betrieblichen Fahrten mindesten 50 Prozent, so ist ein Firmenwagen notwendiges Betriebsvermögen und die Kosten gelten zu 100 Prozent als Betriebsausgaben. Der Nutzungsumfang muss nachgewiesen werden. Er ergibt sich aus dem Beruf selbst (z.B. Handelsvertreter oder Handwerker) oder kann vom Unternehmer oder Selbstständigen durch ein vereinfachtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dann muss das Fahrtenbuch zu Kalkulationszwecken nur drei Monate geführt werden.

Die berufliche Nutzung des Firmenwagens beträgt 10 – 50 Prozent

Der Selbstständige und Unternehmer kann entscheiden, ob der Firmenwagen zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Es muss ein Fahrtenbuch geführt werden, wenn der Firmenwagen im gewillkürten Betriebsvermögen ist. Die Kosten zählen dann anteilig entsprechen der Fahrtenbuchaufteilung zu den Betriebsausgaben.

Die berufliche Nutzung des Firmenwagens beträgt weniger als 10 Prozent

Betragen die betrieblichen Fahrten weniger als 10 Prozent, so gilt der Firmenwagen als notwendiges Privatvermögen. Kosten können nicht als Betriebskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Wie erfolgt die Versteuerung des Privatanteils für den Firmenwagen?

Bei einer beruflichen Nutzung von mindestens 50 Prozent ist der Firmenwagen notwendiges Betriebsvermögen. Es ergeben sich zwei Möglichkeiten zur Versteuerung der privaten Nutzung:

  • Der Firmenwagen wird mit der 1-Prozent-Regelung versteuert, bei welcher pro Monat 1 Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. dem Arbeitsweg als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
  • Wird ein Fahrtenbuch geführt, werden beim Jahresabschluss die anteiligen privaten Kosten nach dem Fahrtenbuch in Form des geldwerten Vorteils versteuert.

Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 – 50 Prozent (gewillkürtes Betriebsvermögen) werden die nach dem Fahrtenbuch privaten Kosten auch privat getragen. Erstattet das Unternehmen die Kosten, liegt eine Entnahme vor. Die 1-Prozent-Regelung findet keine Anwendung.

Bei weniger als 10 Prozent betrieblicher Nutzung können die Ausgaben im Rahmen der Reisekosten geltend gemacht werden. Es liegt kein geldwerter Vorteil vor.

Welche Steuern fallen an, wenn der Firmenwagen verkauft wird?

Ist der Firmenwagen im Betriebsvermögen (notwendig bei mehr als 50 Prozent und gewillkürtes Betriebsvermögen bei 10 – 50 Prozent), gilt er als steuerverstrickt. Das gilt nur für den Kauf, nicht für das Leasing. Somit wird der Verkauf des Firmenwagens komplett steuerpflichtig. Der Gewinn setzt sich aus Verkaufspreis abzgl. dem Buchwert des Firmenwagens (Wert nach Abschreibungen, mit dem der Firmenwagen im Anlagevermögen des Unternehmens aufgenommen ist) zusammen.

Firmenwagen-Steuerfallen und Steuerstrafrechtsverfahren vermeiden

Das Fahrtenbuch ist ordnungsgemäß zu führen. Stellt das Finanzamt Unregelmäßigkeiten im Fahrtenbuch fest, so kommt die 1-Prozent-Regelung zum Tragen. Dies führt zu einer nachträglichen Steuerforderung. Zusätzlich kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Auch falsch berechnete Werte für die Absetzung für Abnutzung (AfA), die falsche Versteuerung des geldwerten Vorteils oder die fehlerhafte Einordnung als Betriebsvermögen oder Privatvermögen ziehen Steuernachforderungen und möglicherweise ein Strafverfahren nach sich.

Firmenwagenanschaffung mit Steuervorteil planen

Wer bei der Anschaffung eines Firmenwagens die steuerlichen Folgen miteinbezieht, handelt langfristig. Neben regulären Ausgaben können solche wie Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge angesetzt werden, die einen steuerlichen Liquiditätsvorteil bringen. Zu beachten sind zudem der zu versteuernde geldwerte Vorteil und die Höhe der beruflichen Nutzung.

Wer vermutet oder davon Kenntnis erlangt, dass ein Steuerstrafverfahren gegen ihn selbst eingeleitet werden könnte, z.B. am Schluss der Betriebsprüfung vor der Schlussbesprechung, sollte unverzüglich rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.

Was für eine steuerrechtlich spezialisierte Kanzlei anwaltliche Routine darstellt, ist für den Betroffenen ein einschneidendes Ereignis, verbunden mit Ungewissheit und dem Druck einer finanziellen Belastung. Professionelle Unterstützung von Anwälten einzuholen, die neben ihrem Wissen im täglichem Umgang mit Finanzbehörden, wendet möglichen zunehmenden Schaden ab und entlastet faktisch und mental. Besser noch: Die vorgeschaltete Beratung durch Steuerberater und auf Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwälte sind den Aufwand wert. Denn es kann teuer werden, das Recht nicht zu kennen!

 

Ihr Experte für Fragen zur Firmenwagenbesteuerung:

Rechtsanwalt Maximilian Krämer
Kontakt: kraemer@dnk-rechtsanwälte.de

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.