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Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich absetzen

Ein Steuerstrafverfahren ist nicht nur nervenaufreibend, sondern oft auch teuer. Neben möglichen Steuernachzahlungen und Säumniszuschlägen können die Kosten für eine erfahrene und professionelle Verteidigung im Steuerstrafrecht eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
 
Deshalb stellt sich die zentrale Frage: Können Beschuldigte im Steuerstrafverfahren ihre Verteidigungskosten steuerlich geltend machen?
 
Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden – eine spürbare finanzielle Entlastung für Beschuldigte im Steuerstrafverfahren. Wann das der Fall ist, zeigen wir Ihnen praxisnah, inklusive Beispielen und Hinweisen, worauf Sie achten müssen.
 

1. Wann sind Strafverteidigungskosten steuerlich abziehbar?

Grundsätzlich gilt: Verteidigungskosten können als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) steuerlich geltend gemacht werden – nicht jedoch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG).
 
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sein.
Werbungskosten sind Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen.
 
Entscheidend ist der sogenannte berufliche Veranlassungszusammenhang. Das bedeutet:
  • Der strafrechtliche Vorwurf muss ausschließlich und unmittelbar aus Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.
  • Die Tat muss im Rahmen Ihrer beruflichen Aufgaben begangen worden sein, nicht nur bei Gelegenheit.
  • Es darf keine rein private Motivation hinter dem Verhalten stehen.

 

2. Wann liegt eine „berufliche Veranlassung“ vor?
 
Die Rechtsprechung unterscheidet typischerweise zwischen zwei Gruppen. Es muss immer der Einzelfall betrachtet werden, ob ein unmittelbarer beruflicher Zusammenhang besteht.
 
a) Fälle mit beruflichem Zusammenhang und daher steuerlich abziehbaren Kosten 
  • Steuerhinterziehung bei Betriebssteuern wie Umsatz- oder Gewerbesteuer (sofern keine private Verwendung der Mittel vorliegt)
  • Vorgetäuschtes Mietverhältnis, um privat veranlasste Aufwendungen steuerlich abzusetzen
  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Nichtabführen von Sozialabgaben) durch einen Geschäftsführer
  • Insolvenzverschleppung im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit
  • Subventionsbetrug durch einen Geschäftsführer, der zugunsten des Unternehmens unrechtmäßig Investitionszulagen beantragt
  • Bestechung, um einem Unternehmen überlebensnotwendige Aufträge zu sichern
 
b) Fälle ohne beruflichen Zusammenhang, sodass die Kosten steuerlich nicht abziehbar sind
Nicht abzugsfähig sind die Verteidigungskosten, wenn die vorgeworfene Tat nicht in Ausübung des Berufs, sondern nur bei Gelegenheit der Berufsausübung begangen worden ist. Dies ist etwa bei der Annahme von Bestechungsgeldern durch einen Amtsträger anzunehmen. 
 
Nicht abzugsfähig sind Verteidigungskosten, wenn die Tat nicht vom typischen Rahmen der Berufsausübung umfasst ist oder wenn nichtberufliche Gründe die berufliche Veranlassung der Tat überlagern. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn ein Kriminalbeamter verwahrtes Rauschgift oder Drogen entwendet oder bei einer Untreuetat eines Bankmitarbeiters zur Bereicherung eines bestimmten Kunden.
 
Problematisch sind Fälle, in denen mehrere Vorwürfe gegen einen Beschuldigten gemeinsam angeklagt werden. Zum Beispiel im Fall eines OHG-Gesellschafters, der einerseits durch falsche Buchführung betriebliche Einnahmen nicht erfasst und andererseits in seiner privaten Steuererklärung seine Einkünfte als Gesellschafter nicht angegeben hat. Ein beruflicher Zusammenhang liegt ausschließlich hinsichtlich der erstgenannten beruflichen Tat vor. Lediglich die Verteidigungskosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tat sind steuerlich abzugsfähig.  
 
Lassen sich die Strafverteidigungskosten – anders als im vorgenannten Beispiel – nicht objektiv aufteilen, verhindert die private Mitveranlassung in der Regel die steuerliche Abzugsfähigkeit.

 

Unsere Leistungen im Steuerstrafrecht in München:

  • Vertretung bei allen Angelegenheiten im Steuerstrafrecht
  • Verteidigung bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung
  • Steueranwalt für München und bundesweit
  • Kommunikation mit der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft
  • Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige durch Steueranwalt
  • Betreuung und Abschluss bei einer Betriebsprüfung durch Steueranwalt
  • Klageverfahren und Revisionsverfahren
  • Soforthilfe im Rahmen einer Durchsuchung und Untersuchungshaft
  • Genaue Fallanalysen und Klärung der individuellen Sachlage

3. Spielt der Ausgang des Verfahrens eine Rolle?

Nein. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten irrelevant. Ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht, ist steuerlich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob ein betrieblicher oder beruflicher Zusammenhang mit dem Vorwurf besteht.

Selbst bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung sind die Verteidigungskosten steuerlich abziehbar – sofern sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind.

 

4. Kosten der Strafverteidigung absetzen?

Verteidigungskosten im Steuerstrafverfahren können, sofern sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, in voller Höhe steuerlich abgezogen werden – unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder um höhere Kosten im Rahmen einer Honorarvereinbarung handelt.

Wichtig: Nicht abziehbar sind jedoch Geldstrafen, Einziehungen sowie sonstige Maßnahmen mit Sanktionscharakter gemäß § 12 Nr. 4 EStG.

 

Besonderheit:  Geldauflagen nach § 153a StPO 

Eine differenzierte Betrachtung erfordert die steuerliche Behandlung von Geldauflagen im Rahmen einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 29.01.2025 – X R 6/23) gilt:

  • Nicht abziehbar sind Geldauflagen, die an die Staatskasse gezahlt werden, auch wenn sie der Abschöpfung unrechtmäßiger Vermögensvorteile dienen. Der BFH sieht hierin eine Maßnahme mit Strafcharakter, die dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG unterliegt.

  • Möglich ist ein Abzug hingegen bei Zahlungen zur Wiedergutmachung des Schadens (i.S.d. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) oder zur Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB). In diesen Fällen kann eine betriebliche Veranlassung gegeben sein.

Unsere Empfehlung: Die steuerliche Absetzbarkeit hängt maßgeblich von der Formulierung im Einstellungsbeschluss ab. Wir sorgen dafür, dass die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug rechtssicher erfüllt sind.

 

5. Was gilt bei Kostenübernahme durch das Unternehmen?

Ein Unternehmen kann die Strafverteidigungskosten z. B. für Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Vorstände übernehmen – wenn ein Eigeninteresse des Unternehmens besteht, etwa zur Vermeidung von Reputationsschäden. Die berufliche Veranlassung muss klar erkennbar sein.

 

Wichtig für Unternehmen:

Die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer aus solchen Leistungen ist nicht als Vorsteuer durch das Unternehmen abziehbar, wenn es ausschließlich um die Individualverteidigung natürlicher Personen geht.

 

Unser Service für Sie

Damit Sie die Kosten möglichst problemlos steuerlich geltend machen können, muss bei der Rechnungsstellung auf eine klare, getrennte Aufschlüsselung nach einzelnen Tatkomplexen geachtet werden. Bei DNK Rechtsanwälte ist das selbstverständlich.

Wir unterstützen Sie, den beruflichen Zusammenhang nachzuweisen – und sorgen dafür, dass das Finanzamt die Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben zulässt.

Bei einer Einstellung gegen Geldauflage § 153a StPO ermöglichen wir durch die richtige Formulierung eine vollständige steuerliche Absetzbarkeit der Auflage und somit eine enorme Entlastung für Sie als Beschuldigte.

 

Sie haben Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Verteidigungskosten?

Kontaktieren Sie uns gerne – wir stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht zur Seite.

 

Soforthilfe-Kontakt

Ihre Spezialisten im Bereich der Strafverteidigung sind:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Steuerrecht
Zert. Berater im Steuerstrafrecht

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

Esther Seibt-Pfitzner

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Zert. Beraterin im Steuerstrafrecht

089 27 37 40-110
M 0151 721 973 57
esther.seibt-pfitzner@dnk-rechtsanwaelte.de

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Annelie Altrogge

Rechtsanwältin
Zert. Beraterin im Steuerstrafrecht

089 27 37 40-110
M 0151 295 37 104
annelie.altrogge@dnk-rechtsanwaelte.de

Annelie Altrogge
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