Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich absetzen
1. Wann sind Strafverteidigungskosten steuerlich abziehbar?
- Der strafrechtliche Vorwurf muss ausschließlich und unmittelbar aus Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.
- Die Tat muss im Rahmen Ihrer beruflichen Aufgaben begangen worden sein, nicht nur bei Gelegenheit.
- Es darf keine rein private Motivation hinter dem Verhalten stehen.
- Steuerhinterziehung bei Betriebssteuern wie Umsatz- oder Gewerbesteuer (sofern keine private Verwendung der Mittel vorliegt)
- Vorgetäuschtes Mietverhältnis, um privat veranlasste Aufwendungen steuerlich abzusetzen
- Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Nichtabführen von Sozialabgaben) durch einen Geschäftsführer
- Insolvenzverschleppung im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit
- Subventionsbetrug durch einen Geschäftsführer, der zugunsten des Unternehmens unrechtmäßig Investitionszulagen beantragt
- Bestechung, um einem Unternehmen überlebensnotwendige Aufträge zu sichern
Unsere Leistungen im Steuerstrafrecht in München:
- Vertretung bei allen Angelegenheiten im Steuerstrafrecht
- Verteidigung bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung
- Steueranwalt für München und bundesweit
- Kommunikation mit der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft
- Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige durch Steueranwalt
- Betreuung und Abschluss bei einer Betriebsprüfung durch Steueranwalt
- Klageverfahren und Revisionsverfahren
- Soforthilfe im Rahmen einer Durchsuchung und Untersuchungshaft
- Genaue Fallanalysen und Klärung der individuellen Sachlage
3. Spielt der Ausgang des Verfahrens eine Rolle?
Nein. Der Ausgang des Strafverfahrens ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten irrelevant. Ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht, ist steuerlich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob ein betrieblicher oder beruflicher Zusammenhang mit dem Vorwurf besteht.
Selbst bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung sind die Verteidigungskosten steuerlich abziehbar – sofern sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind.
4. Kosten der Strafverteidigung absetzen?
Verteidigungskosten im Steuerstrafverfahren können, sofern sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, in voller Höhe steuerlich abgezogen werden – unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder um höhere Kosten im Rahmen einer Honorarvereinbarung handelt.
Wichtig: Nicht abziehbar sind jedoch Geldstrafen, Einziehungen sowie sonstige Maßnahmen mit Sanktionscharakter gemäß § 12 Nr. 4 EStG.
Besonderheit: Geldauflagen nach § 153a StPO
Eine differenzierte Betrachtung erfordert die steuerliche Behandlung von Geldauflagen im Rahmen einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 29.01.2025 – X R 6/23) gilt:
-
Nicht abziehbar sind Geldauflagen, die an die Staatskasse gezahlt werden, auch wenn sie der Abschöpfung unrechtmäßiger Vermögensvorteile dienen. Der BFH sieht hierin eine Maßnahme mit Strafcharakter, die dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG unterliegt.
-
Möglich ist ein Abzug hingegen bei Zahlungen zur Wiedergutmachung des Schadens (i.S.d. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) oder zur Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB). In diesen Fällen kann eine betriebliche Veranlassung gegeben sein.
Unsere Empfehlung: Die steuerliche Absetzbarkeit hängt maßgeblich von der Formulierung im Einstellungsbeschluss ab. Wir sorgen dafür, dass die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug rechtssicher erfüllt sind.
5. Was gilt bei Kostenübernahme durch das Unternehmen?
Ein Unternehmen kann die Strafverteidigungskosten z. B. für Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Vorstände übernehmen – wenn ein Eigeninteresse des Unternehmens besteht, etwa zur Vermeidung von Reputationsschäden. Die berufliche Veranlassung muss klar erkennbar sein.
Wichtig für Unternehmen:
Die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer aus solchen Leistungen ist nicht als Vorsteuer durch das Unternehmen abziehbar, wenn es ausschließlich um die Individualverteidigung natürlicher Personen geht.
Unser Service für Sie
Damit Sie die Kosten möglichst problemlos steuerlich geltend machen können, muss bei der Rechnungsstellung auf eine klare, getrennte Aufschlüsselung nach einzelnen Tatkomplexen geachtet werden. Bei DNK Rechtsanwälte ist das selbstverständlich.
Wir unterstützen Sie, den beruflichen Zusammenhang nachzuweisen – und sorgen dafür, dass das Finanzamt die Kosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben zulässt.
Bei einer Einstellung gegen Geldauflage § 153a StPO ermöglichen wir durch die richtige Formulierung eine vollständige steuerliche Absetzbarkeit der Auflage und somit eine enorme Entlastung für Sie als Beschuldigte.
Sie haben Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Verteidigungskosten?
Kontaktieren Sie uns gerne – wir stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht zur Seite.
Ihre Spezialisten im Bereich der Strafverteidigung sind:
Maximilian Krämer LL.M.
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Steuerrecht
Zert. Berater im Steuerstrafrecht
T
+49 89 273 740 110
M
+49 170 68 29 712
E
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de
Esther Seibt-Pfitzner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Zert. Beraterin im Steuerstrafrecht
T
089 27 37 40-110
M
0151 721 973 57
E
esther.seibt-pfitzner@dnk-rechtsanwaelte.de
Annelie Altrogge
Rechtsanwältin
Zert. Beraterin im Steuerstrafrecht
T
089 27 37 40-110
M
0151 295 37 104
E
annelie.altrogge@dnk-rechtsanwaelte.de