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Allgemeine Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt für alle Rechtsbeziehungen der Rechtsanwaltskanzlei DNK Rechtsanwälte PartGmbB (nachfolgend: „Kanzlei“) zu ihren Mandanten ab Beginn des jeweiligen Mandatsverhältnisses. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Mandatsverhältnis - Vertragsgegenstand – Leistungsumfang

  1. Die Beratungsleistungen der Kanzlei gegenüber dem Mandanten einschließlich der Geschäftsbesorgung und Prozessführung erfolgen ausschließlich auf Grundlage deutschen Rechts und dem insoweit einschlägigen Recht der Europäischen Union. Wirtschaftsprüfung oder Anlageberatung ist niemals Gegenstand der Tätigkeit der Kanzlei.
  2. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.
  3. Die Kanzlei führt alle Aufträge ihrer Mandanten unter Beachtung der berufsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften durch.
  4. Die Kanzlei ist verpflichtet, im Rahmen der Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten im erforderlichen Umfang wiederzugeben. Dabei ist die Kanzlei berechtigt, die vom Mandanten genannten Tatsachen als zutreffend zugrunde zu legen. Eine Prüfung der Mandantenangaben wird nur nach schriftlichem Auftrag Gegenstand des Mandatsverhältnisses.
  5. Die Kanzlei wird zunächst mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung und im Fall eines gerichtlichen Verfahrens auch mit der gerichtlichen Vertretung des Mandanten beauftragt. Die gerichtliche Vertretung des Mandanten setzt dessen Einverständnis in Textform voraus. Zur Einlegung bzw. Unterlassung von Rechtsmitteln/-behelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag mindestens in Textform vom Mandanten erhält und diesen annimmt.
  6. Rechtsverbindliche Auskünfte erteilt die Kanzlei aus Nachweisgründen nur in Textform.

§ 3 Leistungsänderungen

Die Kanzlei ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die Kanzlei mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt ist, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage die Abweichung billigen würde.

§ 4 Schweigepflicht - Korrespondenz - Datenschutz

  1. Die Kanzlei bewahrt zeitlich unbegrenzt über alle Informationen und Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen. Die Weitergabe dieser Informationen an Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen, es sei denn, sie dient der Wahrung berechtigter Interessen der Kanzlei (z.B. gegenüber der Finanzverwaltung) oder der Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung. Die Kanzlei darf mandatsbezogene Informationen ihren gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vertretern, ihren Angestellten, und Unterbevollmächtigten zugänglich machen, wenn und soweit deren Schweigepflicht der Kanzlei gegenüber entsprechend sichergestellt ist.
  2. Die Kanzlei darf bei der Korrespondenz mit dem Mandanten davon ausgehen, dass auf Seiten des Mandanten jeweils verwendete Kommunikationsdaten vertraulich sind. Änderungen an den heranzuziehenden Kommunikationsdaten sowie etwaige Vertraulichkeitsmängel sind vom Mandanten der Kanzlei unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen.
  3. Frist-/rechts- auslösende/–wahrende Erklärungen und Informationen sowie Schriftsatz-/Vertragsfreigaben des Mandanten können nur schriftlich durch die Kanzlei entgegengenommen werden.

§ 5 Haftung

  1. Die Haftung der Kanzlei wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit je Schadensereignis auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme gemäß Nummer 2, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht, beschränkt. Unberührt hiervon bleibt die Haftung der Kanzlei oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  2. Die Kanzlei unterhält eine gesetzliche Mindestversicherung, die je Versicherungsfall bis zu € 2,5 Mio. abdeckt (max. € 10 Mio. für alle Versicherungsfälle pro Versicherungsjahr). Sollte aus Sicht des Mandanten eine über € 2,5 Mio. hinausgehende Haftung abgesichert werden, kann eine Zusatzversicherung nach Absprache auf Kosten des Mandanten abgeschlossen werden.
  3. Sollte dieser Vertrag ausnahmsweise Schutzwirkung für Dritte entfalten, geht diese Haftungsbeschränkung auch gegenüber diesen.
  4. Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mandanten vom schadensstiftenden Ereignis, es sei denn, es gilt eine mögliche kürzere oder zwingend längere gesetzliche Verjährungsfrist.
  5. Vorstehende Regelungen gelten auch in Hinblick auf die Erfüllungsgehilfen, deren sich die Kanzlei bedient.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Mandanten

  1. Der Mandant ist verpflichtet, alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen vollständig und fristgerecht zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen unaufgefordert, vollständig, geordnet und rechtzeitig -auf Verlangen der Kanzlei schriftlich- zur Verfügung zu stellen. In fristgebundenen Sachen hat der Mandant erforderliche Informationen und Freigaben jeweils unverzüglich zu erteilen und zur fristwahrenden Bearbeitung der Angelegenheit durch die Kanzlei beizutragen.
  2. Arbeitsergebnisse der Kanzlei dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung weitergegeben werden.
  3. Der Mandant hat alle ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und Fragen hierzu der Kanzlei zur Beantwortung vorzulegen.
  4. Erhält der Mandant von der Kanzlei Unterlagen, Hilfsmittel oder Datenverarbeitungssoft/-hardware, sind diese während der Vertragslaufzeit bestimmungsgemäß und unter Wahrung der Rechte der Kanzlei und Dritter zu nutzen und bei Beendigung der Vertragslaufzeit unverzüglich und unbeschädigt zurückzugeben.
  5. Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung der Kanzlei einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Kanzlei zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegenüber Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritten bestehen.
  6. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei hiermit an diese ab. Die Kanzlei nimmt die Abtretung an. Die Kanzlei darf eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.

§ 7 Honorare/Auslagen - Zahlungsbedingungen – Aufrechnung

  1. Honorare/Auslagenersatz der Kanzlei richten sich nach dem RVG in der jeweils gültigen Fassung, wenn nicht eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. In Fällen, in denen das mittels einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung vereinbarte Honorar auf Stundenbasis die gesetzliche Mindestvergütung nach RVG unterschreiten würde, schuldet der Mandant stets die entsprechende Vergütung nach dem RVG. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass sich die gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit der Kanzlei gemäß RVG nach dem Gegenstandswert richten. Soweit eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien besteht, wird darauf hingewiesen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz keine Kostenerstattung durch den Gegner im Hinblick auf die Anwaltskosten oder sonstigen eigenen Kosten des Mandanten gibt, auch wenn der Mandant obsiegt. Ist der Mandant nur bereit oder in der Lage Honorar bis zu einer bestimmten Höhe zu bezahlen, muss er die Kanzlei davon dem Grunde und der Höhe nach vor Auftragserteilung, ansonsten unverzüglich nach Kenntnis je Auftrag in Textform unterrichten. Die Kanzlei ist im Falle einer zu niedrigen Honorarobergrenze nicht verpflichtet, den Auftrag zu übernehmen oder fortzuführen, wenn dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.
  2. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind spätestens innert 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar per Überweisung oder SEPA-Lastschrifteinzug. Auf Honorarforderungen der Kanzlei sind Leistungen an Erfüllung statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Soweit es sich bei dem Mandanten nicht um einen Verbraucher handelt, gilt § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung des darüber hinausgehenden Verzugsschadens RVG sowie der Auftrag an einen Rechtsanwalt zum Inkasso bleiben unberührt.
  3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  4. Wünscht der Mandant eine Abrechnung über seine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies der Kanzlei bei Beauftragung in jedem Einzelfall mitzuteilen. Die Kanzlei kann keine Gewähr für eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung geben. Kosten, die im Zusammenhang mit der Abgabe einer Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherungen entstehen, hat der Mandant, sofern nichts anderes vereinbart wurde, selbst zu tragen.

§ 8 Gesamtschuldnerische Haftung bei Mandantenmehrheit

Wird die Kanzlei für mehrere Mandanten, gleich ob natürliche oder juristische Personen, in derselben Angelegenheit tätig, haften diese gesamtschuldnerisch für Forderungen der Kanzlei.

§ 9 Kündigung - Abrechnung (noch) nicht berechneter Leistungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden, von der Kanzlei jedoch nicht zur Unzeit, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
  2. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung und Vorliegen aller notwendigen Abrechnungsparameter unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts Anderes vermerkt ist.

§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen – Versendungsrisiko

  1. Die Verpflichtung der Kanzlei zur Aufbewahrung und zur Herausgabe der Handakten erlischt sechs Jahre nach Beendigung des Auftrags oder sechs Monate, nachdem die Kanzlei den Mandanten zur Abholung aufgefordert hat. Danach ist die Kanzlei berechtigt, die Handakten zu vernichten.

§ 11 Beratungs- und Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

  1. Der Mandant wird auf die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe hingewiesen, wenn der Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
  2. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wird der Mandant darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Verpflichtung der Staatskasse umfasst, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen.
  3. Der Mandant hat unverzüglich bei Beauftragung der Kanzlei darauf hinzuweisen, ob bei ihm die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe infrage kommt.

§ 12 Sonstiges

  1. Rechte des Mandanten aus dem Vertragsverhältnis mit der Kanzlei dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
  2. Mandats- und Korrespondenzsprache ist ausschließlich Deutsch, es sei denn Englisch ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ist Englisch vereinbart, gilt im Zweifelsfall die von der Kanzlei verfasste deutsche Version eines dem Mandanten zugänglich gemachten Textes als verbindlich. Die Haftung für Übersetzungsfehler der Kanzlei wird ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Kanzlei oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  3. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.
  4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, des Auftrages, oder der Vergütungsvereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer solchen Regelung soll dann eine angemessene zulässige Regelung zwischen den Parteien vereinbart werden, die dem Vertragszweck und dem ursprünglichen Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.

Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:

In Deutschland ist die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem anwaltlichen Mandatsverhältnis die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de.

Die Kanzlei ist weder gesetzlich verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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