Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – Straffreiheit nach § 371 AO
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige gesetzlich geregelte Weg, nach einer Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung: Alle unrichtigen oder fehlenden Angaben werden vollständig nachgeholt, bevor die Tat entdeckt oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet ist, und die hinterzogenen Steuern werden samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt. Der Grat ist schmal – eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung und kann die eigene Lage sogar verschlechtern.
Selbstanzeige prüfen lassen, bevor ein Sperrgrund eintritt:
Vertrauen Sie den Spezialisten für Steuerstrafrecht:
Soforthilfe-Kontakt
DNK Rechtsanwälte ist eine auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei mit Standorten in München und Nürnberg. Wir erstellen strafbefreiende Selbstanzeigen bundesweit – diskret, präzise und mit der Erfahrung aus zahlreichen Steuerstrafverfahren.
Das Wichtigste in Kürze
- Straffreiheit: Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO hebt die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vollständig auf.
- Vollständigkeit: Nacherklärt werden müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre.
- Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige wirkt nur, solange kein Sperrgrund vorliegt – etwa eine Prüfungsanordnung, die Tatentdeckung oder das Erscheinen der Steuerfahndung.
- Nachzahlung: Die hinterzogenen Steuern plus Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr müssen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden.
- Ab 25.000 Euro je Tat: Straffreiheit gibt es nur noch gegen einen zusätzlichen Geldzuschlag von 10 bis 20 Prozent (§ 398a AO).
Reden oder Schweigen? Bei der Selbstanzeige entscheidet der Zeitpunkt.
Im Steuerstrafrecht treffen zwei Welten aufeinander: Das Steuerrecht verlangt umfassende Mitwirkung, das Strafrecht garantiert das Recht zu schweigen. Für die Selbstanzeige heißt das: Wer noch nicht entdeckt ist, kann durch Reden – die vollständige Selbstanzeige – straffrei werden. Wer dagegen bereits Beschuldigter ist, sollte schweigen und sich verteidigen lassen; eine Selbstanzeige ist dann in aller Regel gesperrt.
Diese Weichenstellung ist die erste und wichtigste Entscheidung – und sie lässt sich nicht korrigieren. Ob Reden oder Schweigen der richtige Weg ist, klären wir im vertraulichen Erstgespräch, bevor irgendetwas gegenüber dem Finanzamt erklärt wird.
Unsere Kompetenz bei der Selbstanzeige:
- Fachanwälte für Steuerrecht und zertifizierte Berater im Steuerstrafrecht – doppelte Qualifikation aus Steuerrecht und Strafverteidigung
- Jahrelange Erfahrung aus zahlreichen wirksamen strafbefreienden Selbstanzeigen
- Quote der wirksamen strafbefreienden DNK-Selbstanzeigen (2013-2026): 100%
- Berechnung von Steuer, Hinterziehungszinsen und Zuschlag nach § 398a AO vor der Einreichung
- Diskrete Beschaffung von Bankunterlagen, auch aus dem Ausland
- Verhandlung und Kommunikation mit Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung
- Bundesweite Vertretung
- Bei besonderer Eilbedürftigkeit sind kurzfristige Termine möglich, auch außerhalb der üblichen Bürozeiten
Was ist eine Selbstanzeige?
Eine Selbstanzeige ist die vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben gegenüber dem Finanzamt. Liegen alle Voraussetzungen des § 371 AO vor, führt sie zur Straffreiheit für die zuvor begangene Steuerhinterziehung. Sie ist damit einer der wenigen persönlichen Strafaufhebungsgründe, die das deutsche Strafrecht kennt.
Wichtig: Die Selbstanzeige ist kein Formular und kein bloßer Brief ans Finanzamt. Sie muss inhaltlich so genau sein, dass das Finanzamt allein auf ihrer Grundlage die zutreffende Steuer festsetzen kann. Wie eine Selbstanzeige im Detail abläuft und warum Alleingänge oft scheitern, lesen Sie in unserem Selbstanzeige-Leitfaden.
Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?
Eine Selbstanzeige kommt typischerweise in Betracht bei:
- nicht erklärten Kapitalerträgen aus dem In- oder Ausland (Auslandskonten, Depots),
- falsch oder zu hoch erklärten Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
- nicht versteuerten Gewinnen aus Kryptowährungen,
- nicht erklärten Mieteinnahmen oder privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG),
- unvollständigen Angaben bei Erbschaft und Schenkung,
- nicht abgeführter Umsatz- oder Lohnsteuer in Unternehmen.
Der Entdeckungsdruck steigt: Der internationale automatische Informationsaustausch erweitert die Erkenntnismöglichkeiten der Finanzverwaltung erheblich. Seit dem 1. Januar 2026 gelten außerdem die auf DAC8 und CARF beruhenden Transparenzregeln für Kryptowerte. Erste Meldungen und grenzüberschreitende Datenaustausche betreffen die ab 2026 erfassten Transaktionen. Entscheidend ist deshalb der richtige Zeitpunkt: Eine Selbstanzeige wirkt nur, solange die Tat noch nicht entdeckt ist und keine Prüfung läuft. Bei Auslandssachverhalten stellt sich zudem die Frage, wohin die Selbstanzeige gehört – dazu unser Praxisbeitrag Finanzamt Hamburg oder Finanzamt Helsinki?
Soforthilfe-KontaktUnsere Leistungen rund um die Selbstanzeige:
- Vertrauliche Ersteinschätzung Ihrer Situation und der Erfolgsaussichten
- Prüfung von Sperrgründen (§ 371 Abs. 2 AO) und Verjährungsfragen
- Aufarbeitung der Besteuerungsgrundlagen – auch bei Auslandskonten, Depots und Kryptowährungen
- Exakte Berechnung von Nachzahlung, Hinterziehungszinsen und Zuschlag nach § 398a AO
- Erstellung und Einreichung der vollständigen strafbefreienden Selbstanzeige
- Vertretung gegenüber Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung bis zur Bestätigung der Straffreiheit
- Verteidigung im Steuerstrafverfahren, falls eine Selbstanzeige nicht mehr möglich oder gescheitert ist
Welche Voraussetzungen gelten für die Straffreiheit? (§ 371 AO)
Damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, müssen drei Bedingungen zusammenkommen:
- Vollständigkeit. Nach § 371 Abs. 1 AO müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offengelegt werden, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige, die nur einen Ausschnitt offenlegt, ist unwirksam. Der BGH beschreibt die erforderliche Vollständigkeit prägnant: „Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ist dann gegeben, wenn der Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben – mithin ‚reinen Tisch‘ – macht.“ (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180). Schon eine vergessene Position kann die gesamte Selbstanzeige scheitern lassen. Kleine, unbewusste Abweichungen – etwa bei Schätzungen – machen die Selbstanzeige nach der Rechtsprechung des BGH nicht zwingend unwirksam; bei einer Abweichung von mehr als fünf Prozent des Verkürzungsbetrags ist die Geringfügigkeitsgrenze aber jedenfalls überschritten, und bewusst zu niedrige Angaben schaden regelmäßig (BGH, Beschluss vom 25.07.2011 – 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298). Deshalb kalkulieren wir Schätzungen stets mit ausreichendem Sicherheitszuschlag.
- Rechtzeitigkeit. Es darf keiner der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegen (siehe nächster Abschnitt).
- Fristgerechte Nachzahlung. Nach § 371 Abs. 3 AO tritt Straffreiheit nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern sowie die Hinterziehungszinsen (§ 235 AO, 0,5 Prozent je Monat) innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig gezahlt werden. Die Finanzierung der Nachzahlung ist deshalb von Anfang an ein zentraler Punkt jeder Selbstanzeige-Strategie.
Die Sperrgründe: Wann ist es zu spät? (§ 371 Abs. 2 AO)
Die strafbefreiende Wirkung ist ausgeschlossen, sobald einer dieser Sperrgründe eingetreten ist:
- Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 196 AO),
- Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
- Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat (zum Beispiel eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung),
- Erscheinen eines Amtsträgers zu einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau,
- Tatentdeckung, wenn der Täter dies wusste oder damit rechnen musste,
- ein Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro je Tat oder ein besonders schwerer Fall.
Gerade der Sperrgrund des erschienenen Amtsträgers zeigt, warum Eile geboten ist: Steht die Steuerfahndung erst vor der Tür, ist das Fenster in aller Regel geschlossen. Auch die Hürde der Tatentdeckung liegt niedrig: Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung dürfen nach der Rechtsprechung des BGH nicht überspannt werden; konkrete Anhaltspunkte für die Tat können bereits genügen (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16). Wer wartet, bis das Finanzamt sich meldet, wartet deshalb in aller Regel zu lange. Welche Details dabei entscheiden, zeigt unser Beitrag zu den Sperrgründen der strafbefreienden Selbstanzeige.
Über 25.000 Euro: Absehen von Verfolgung gegen Zuschlag (§ 398a AO)
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat oder liegt ein besonders schwerer Fall vor, gibt es keine Straffreiheit mehr unmittelbar über § 371 AO. Stattdessen wird nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldzuschlag gezahlt wird. Dieser ist gestaffelt:
- 10 Prozent des Hinterziehungsbetrags bis 100.000 Euro,
- 15 Prozent über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro,
- 20 Prozent über 1.000.000 Euro.
Auch bei hohen Beträgen lässt sich eine strafrechtliche Verfolgung also vermeiden – die Anforderungen sind aber höher und die finanzielle Belastung ist größer. Wir berechnen Steuer, Zinsen und Zuschlag exakt, bevor irgendetwas beim Finanzamt eingereicht wird.
Fristen und Verjährung: Wie weit muss die Selbstanzeige zurückreichen?
Die Selbstanzeige muss alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre erfassen. Die einfache Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich nach fünf Jahren; in besonders schweren Fällen beträgt die Verfolgungsverjährung 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Steuerlich gilt bei Hinterziehung eine Festsetzungsfrist von zehn Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Diese Fristen bestimmen, wie weit eine Selbstanzeige zurückreichen muss, damit sie vollständig ist – und wie viele Jahre nachzuzahlen sind.
Ablauf: In fünf Schritten zur wirksamen Selbstanzeige
- Vertrauliches Erstgespräch. Wir klären Ihre Situation, ohne dass etwas nach außen dringt. Alles unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit. Kurzfristige Termine sind jederzeit möglich, auch außerhalb der üblichen Bürozeiten.
- Prüfung und Bestandsaufnahme. Wir sichten Unterlagen, ermitteln die betroffenen Jahre und Steuerarten und prüfen, ob bereits ein Sperrgrund vorliegt. Bankunterlagen aus dem Ausland beschaffen wir auf Wunsch diskret und auf sicherem Weg.
- Berechnung. Wir berechnen die nachzuzahlende Steuer, die Zinsen und einen etwaigen Zuschlag nach § 398a AO – Sie kennen die finanzielle Dimension, bevor etwas eingereicht wird.
- Erstellung und Einreichung. Wir formulieren die vollständige Nacherklärung so, dass sie die strafbefreiende Wirkung tatsächlich entfaltet. Drängt die Zeit, geben wir die Selbstanzeige von Anfang an vollständig auf der Basis einer Schätzung mit großzügigem Sicherheitszuschlag ab – eine bloße Ankündigung gegenüber dem Finanzamt genügt nach der Rechtsprechung des BGH nicht – und konkretisieren die Zahlen anschließend.
- Begleitung bis zur Straffreiheit. Wir kommunizieren mit dem Finanzamt und der Bußgeld- und Strafsachenstelle und begleiten Sie bis zur Festsetzung und zur Bestätigung der Straffreiheit.
Warum DNK Rechtsanwälte?
Die Selbstanzeige ist Präzisionsarbeit an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht – genau dort liegt der Schwerpunkt unserer Kanzlei. Ihre Berater sind Fachanwälte für Steuerrecht und zertifizierte Berater im Steuerstrafrecht mit Verteidigungserfahrung. Wir arbeiten diskret, kommunizieren auf Augenhöhe mit Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung und ziehen bei komplexen Berechnungen versierte Steuerberater aus unserem Netzwerk hinzu. Einen Überblick über unsere Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung finden Sie auf unserer Seite Steuerstrafrecht.
Häufige Fragen zur Selbstanzeige
Bekomme ich durch die Selbstanzeige sicher Straffreiheit?
Nur, wenn alle Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind: Vollständigkeit, kein Sperrgrund und fristgerechte Nachzahlung. Eine pauschale Garantie gibt es nicht – deshalb ist die sorgfältige Vorbereitung entscheidend.
Kann ich die Selbstanzeige selbst schreiben?
Davon raten wir ab. Schon kleine Lücken machen die gesamte Selbstanzeige unwirksam – dann liegen dem Finanzamt alle Informationen vor, ohne dass Straffreiheit eintritt. Eine fachkundige Erstellung schützt die strafbefreiende Wirkung.
Wie weit muss eine Selbstanzeige zurückreichen?
Sie muss alle strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre einer Steuerart erfassen, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre. In besonders schweren Fällen beträgt die strafrechtliche Verjährung 15 Jahre; dann muss die Nacherklärung entsprechend weiter zurückreichen.
Ist eine Teilselbstanzeige möglich?
Grundsätzlich nein: Eine Selbstanzeige muss vollständig sein, eine bloße Teiloffenlegung wirkt nicht strafbefreiend. Eine Ausnahme gilt nach § 371 Abs. 2a AO nur für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen – dort ist eine Korrektur auch in Teilen wirksam.
Was kostet eine Selbstanzeige?
Neben dem Beraterhonorar sind die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr und gegebenenfalls ein Zuschlag nach § 398a AO einzuplanen. Wir berechnen die Gesamtbelastung transparent, bevor Sie sich entscheiden.
Wie lange dauert die Erstellung einer Selbstanzeige?
Das hängt von der Unterlagenlage ab – von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen, etwa wenn ausländische Bankunterlagen beschafft werden müssen. Droht die Entdeckung, reichen wir kurzfristig eine vollständige Selbstanzeige auf der Basis einer Schätzung mit ausreichendem Sicherheitszuschlag ein und konkretisieren die Zahlen anschließend.
Erfährt jemand von meiner Selbstanzeige?
Die Beratung unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, das Besteuerungsverfahren dem Steuergeheimnis (§ 30 AO). Bei einer wirksamen Selbstanzeige kommt es weder zu einer Anklage noch zu einer öffentlichen Hauptverhandlung.
Gilt die Selbstanzeige auch für Kryptowährungen?
Ja. Nicht erklärte Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen können eine Steuerhinterziehung darstellen und sind einer Selbstanzeige zugänglich. Durch die neuen Meldepflichten für Kryptodienstleister (DAC8/CARF) steigt das Entdeckungsrisiko seit 2026 deutlich.
Was gilt bei geerbtem Schwarzgeld?
Wer als Erbe erkennt, dass der Erblasser Einkünfte nicht erklärt hat, ist nach § 153 AO zur Berichtigung verpflichtet. Wer diese Anzeige unterlässt, begeht selbst eine Steuerhinterziehung. Wir klären, ob eine Berichtigung genügt oder eine Selbstanzeige erforderlich ist.
Die Steuerfahndung war schon da. Ist eine Selbstanzeige noch möglich?
In aller Regel nicht, weil dann ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Wie Sie sich in dieser Situation richtig verhalten, lesen Sie hier: Vorwurf der Steuerhinterziehung – so handeln Sie richtig.
Sie erwägen eine Selbstanzeige? Sprechen Sie uns an.
Je früher wir eingebunden sind, desto mehr lässt sich gestalten. Kontaktieren Sie uns für ein vertrauliches Erstgespräch – in München, in Nürnberg oder bundesweit.
Selbstanzeige oder Berichtigung nach § 153 AO? Der entscheidende Unterschied:
Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung ist eine Steuerhinterziehung. Wer einen Fehler ohne Vorsatz gemacht und ihn erst nachträglich erkannt hat, ist nach § 153 AO zur schlichten Berichtigung verpflichtet – ohne strafrechtliche Folgen. Wer dagegen vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, braucht eine Selbstanzeige nach § 371 AO mit ihren deutlich strengeren Anforderungen.
Die Abgrenzung ist in der Praxis heikel: Bei auffälligen Nacherklärungen prüft das Finanzamt regelmäßig, ob nicht doch Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorlag. Eine als Berichtigung deklarierte Nacherklärung, die tatsächlich eine Selbstanzeige hätte sein müssen, schützt nicht vor Strafe. Wir prüfen deshalb vor jeder Nacherklärung, welcher Weg der richtige ist – und formulieren sie so, dass sie auch dann trägt, wenn das Finanzamt von Vorsatz ausgeht.
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) genügt eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO – hier gelten mildere Sperrgründe. Auch diese Weichenstellung gehört in fachkundige Hände.
Diese Strafen vermeiden Sie mit einer wirksamen Selbstanzeige:
Ohne Selbstanzeige drohen bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa ab 50.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat – reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommen häufig berufliche Folgen: Beamte, Geschäftsführer, Ärzte, Steuerberater und andere Berufsträger riskieren Disziplinarverfahren, den Widerruf der Zulassung oder gewerberechtliche Konsequenzen.
Die wirksame Selbstanzeige verhindert all das: Es kommt weder zu einer Anklage noch zu einer Verurteilung – und damit auch nicht zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Genau deshalb muss sie fehlerfrei sein. Eine verunglückte Selbstanzeige liefert dem Finanzamt sämtliche Beweise, ohne Straffreiheit zu bewirken; sie wirkt dann allenfalls noch strafmildernd.
Welche Strafen im Einzelnen drohen und wie wir verteidigen, wenn eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, lesen Sie auf unserer Seite Steuerstrafrecht.
Ihre Ansprechpartner zur Selbstanzeige
Maximilian Krämer LL.M.
Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger
T
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