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Zuckersteuer ab 2028: Neue Pflichten für Hersteller, Handel und Gastronomie?

Zuckersteuer ab 2028: Neue Pflichten für Hersteller, Handel und Gastronomie?

Die Diskussion um eine Zuckersteuer ist zurück. Nach aktuellen Regierungsplänen soll in Deutschland ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke eingeführt werden. Der konkrete Gesetzestext steht noch aus. Das Gesetzgebungsverfahren ist angekündigt, die Ausgestaltung kann sich im parlamentarischen Verfahren aber noch ändern. Klar ist aber schon jetzt: Eine solche Regelung wäre nicht nur ein gesundheitspolitisches Thema. Sie hätte auch erhebliche steuerliche Folgen für Unternehmen, die zuckergesüßte Getränke herstellen, importieren, vertreiben oder ausschenken.

Im öffentlichen Sprachgebrauch ist häufig von Zuckersteuer die Rede. Rechtlich ist derzeit noch offen, ob die Regelung als Steuer, als Sonderabgabe oder in einer anderen abgabenrechtlichen Form ausgestaltet wird.

Gerade für Getränkehersteller, Importeure, Großhändler, Einzelhändler und Gastronomiebetriebe lohnt sich deshalb ein früher Blick auf die geplante Regelung. Neue produktbezogene Steuern oder Abgaben bringen regelmäßig neue Meldepflichten, Dokumentationspflichten und Haftungsrisiken mit sich. Erfahrung mit produktbezogenen Abgaben und Verbrauchsteuern haben wir aus dem Energiesteuer- und Stromsteuerrecht.

Was ist die Zuckersteuer?

Unter dem Begriff Zuckersteuer wird im öffentlichen Sprachgebrauch meist eine Abgabe oder Steuer auf zuckergesüßte Getränke verstanden. Gemeint sind vor allem Softdrinks, Limonaden, Cola-Getränke, Energydrinks, Eistees und vergleichbare Getränke mit zugesetztem Zucker.

Nach den derzeit diskutierten Modellen soll die Belastung voraussichtlich am Zuckergehalt anknüpfen. Ein Getränk mit hohem Zuckergehalt würde dann stärker belastet als ein Getränk mit geringerem Zuckergehalt. Nach den derzeit öffentlich diskutierten Eckpunkten sollen Getränke mit weniger als fünf Gramm Zucker je 100 Milliliter sowie Säfte abgabenfrei bleiben. Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt die derzeit diskutierte Staffelung nach Zuckergehalt dar.

Damit verfolgt die geplante Zuckersteuer einen Lenkungszweck. Sie soll nicht nur Einnahmen generieren, sondern Hersteller dazu bewegen, Rezepturen zu verändern und den Zuckergehalt zu reduzieren. Die WHO ordnet Steuern auf zuckergesüßte Getränke international als gesundheitspolitisches Instrument ein. Für Unternehmen in Deutschland entscheidend bleibt aber die konkrete nationale Ausgestaltung.

Gibt es in Deutschland bereits eine Zuckersteuer?

Derzeit gibt es in Deutschland noch keine allgemeine Zuckersteuer auf Softdrinks. Die Bundesregierung hat aber angekündigt, ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen zu wollen. Nach den Angaben im Deutschen Bundestag ist dazu ein Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, das auch verfassungsrechtliche Vorgaben berücksichtigen soll. Die Einnahmen werden nach Angaben im Deutschen Bundestag auf circa 450 Millionen Euro pro Jahr geschätzt und könnten der gesetzlichen Krankenversicherung in geeigneter Weise entlastend zugutekommen, unter anderem mit Blick auf Präventionsangebote. Nach der öffentlichen Diskussion wird zudem eine Übergangsfrist zwischen Beschluss und Inkrafttreten eine wichtige Rolle spielen.

Offen ist allerdings noch, ob die Regelung tatsächlich als Steuer, als Sonderabgabe oder in einer anderen rechtlichen Form umgesetzt wird. Dieser Unterschied ist wichtig. Eine Steuer fließt grundsätzlich in den allgemeinen Haushalt. Eine Sonderabgabe muss dagegen besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen und regelmäßig einem bestimmten Finanzierungszweck dienen.

Für Unternehmen ist diese juristische Einordnung nicht nur theoretisch. Sie entscheidet darüber, wer abgabepflichtig ist, wann die Abgabe entsteht, welche Behörde zuständig ist und welche Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten einzuhalten sind.

Welche Unternehmen können betroffen sein?

Betroffen wären voraussichtlich nicht nur große Getränkehersteller. Auch kleinere Produzenten, Lohnabfüller, Unternehmen mit Eigenmarken, Importeure, Großhändler, Onlinehändler, Einzelhändler, Gastronomiebetriebe, Franchise-Systeme sowie Event- und Cateringbetriebe können mittelbar oder unmittelbar mit der Zuckersteuer in Berührung kommen.

Hersteller und Importeure könnten unmittelbar abgabepflichtig werden. Händler und Gastronomiebetriebe wären zumindest wirtschaftlich betroffen, wenn höhere Kosten entlang der Lieferkette weitergegeben werden. Außerdem können auf sie Nachweis- und Abgrenzungsfragen zukommen, wenn bestimmte Produkte steuerpflichtig sind und andere nicht.

Besonders relevant sind folgende Fragen:

  • Welche Getränke fallen unter die neue Regelung?
  • Wie wird der Zuckergehalt ermittelt?
  • Zählt nur zugesetzter Zucker oder auch bestimmte Ersatzstoffe?
  • Welche Ausnahmen gelten für Säfte, Milchmischgetränke oder Diätgetränke?
  • Wann entsteht die Abgabe?
  • Wer muss anmelden und abführen?
  • Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?

Ob und wie Ersatzstoffe, Süßstoffe oder Mischprodukte behandelt werden, ist anhand des künftigen Gesetzestextes zu prüfen. Diese Fragen zeigen: Die Zuckersteuer wäre keine bloße Preiserhöhung. Sie würde einen neuen steuerlichen Prüfungsbereich schaffen.

Warum Unternehmen frühzeitig handeln sollten

Sobald eine neue Steuer eingeführt wird, entstehen im Unternehmen praktische Umsetzungsfragen. Die Erfahrung aus anderen Verbrauchsteuern zeigt, dass Fehler häufig nicht erst bei der Steuerzahlung entstehen, sondern bereits bei der internen Organisation.

Unternehmen sollten ihre Produkte zutreffend einordnen und Inhaltsstoffe sowie Rezepturen nachvollziehbar dokumentieren. Ebenso wichtig ist eine verlässliche Erfassung von Mengen und Lieferwegen. Steuerrelevante Daten sollten so aufbereitet sein, dass sie im Fall einer Prüfung durch die Finanzverwaltung belastbar vorgelegt werden können.

Gerade bei Unternehmen mit vielen Produkten, wechselnden Rezepturen oder internationalem Warenbezug kann dies aufwendig werden. Wer erst kurz vor Inkrafttreten reagiert, riskiert Unklarheiten bei der steuerlichen Behandlung und Probleme bei der technischen Umsetzung.

Steuerliche Risiken bei falscher Einordnung

Wird ein Produkt fälschlich als nicht steuerpflichtig behandelt, kann es später zu Steuernachforderungen kommen. Hinzu können Zinsen, Säumniszuschläge oder weitere steuerliche Nebenfolgen treten.

Auch das Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sollte nicht unterschätzt werden. Wird eine neu eingeführte Steuer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angemeldet, kann je nach Einzelfall der Vorwurf einer Steuerverkürzung im Raum stehen. Das setzt voraus, dass überhaupt eine gesetzliche Anmelde- oder Erklärungspflicht besteht und diese verletzt wurde. Für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist Vorsatz erforderlich. Bei besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzungen kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht kommen. Wann ein Irrtum den Vorsatz ausschließt, lesen Sie in unserem Beitrag Vorsatz bei der Steuerhinterziehung.

Für Geschäftsleiter bedeutet das: Sie müssen sicherstellen, dass das Unternehmen neue steuerliche Pflichten erkennt, Zuständigkeiten intern klärt und geeignete Kontrollmechanismen einführt. Gerade bei produktbezogenen Steuern kann ein fehlendes oder nur formal bestehendes Compliance-System zu erheblichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Risiken führen.

Vertragsgestaltung und Preisweitergabe

Neben der steuerlichen Einordnung stellt sich auch die wirtschaftliche Frage: Wer trägt die Mehrbelastung?

Hersteller und Importeure werden versuchen, eine neue Steuer oder Abgabe in die Preise einzukalkulieren. Händler und Gastronomiebetriebe müssen prüfen, ob sie diese Mehrkosten an ihre Kunden weitergeben können. Bei langfristigen Lieferverträgen kann entscheidend sein, ob Preisanpassungsklauseln enthalten sind.

Unternehmen sollten daher nicht nur ihre Produkte prüfen, sondern auch ihre Vertragslage. Zu prüfen sind insbesondere Steuerklauseln, Preisanpassungsklauseln, Lieferbedingungen, Importklauseln und Verantwortlichkeiten für Produktdaten. Besonders bei langfristigen Lieferbeziehungen sollte geprüft werden, ob neue Steuern oder Abgaben durch Preisanpassungsklauseln, Steuerklauseln oder Change-of-Law-Klauseln weitergegeben werden können.

Was sollte jetzt vorbereitet werden?

Auch wenn die Zuckersteuer noch nicht gilt, können Unternehmen bereits jetzt sinnvolle Vorbereitungen treffen. Zunächst sollte das eigene Produktsortiment überprüft werden. Welche Getränke enthalten zugesetzten Zucker? Welche Zuckergehalte weisen sie auf? Welche Produkte liegen möglicherweise unterhalb künftiger Schwellenwerte? Gibt es Rezepturen, die angepasst werden könnten?

Konkret bietet sich an:

  • Produktdatenbank prüfen,
  • Rezepturhistorie dokumentieren,
  • Laborwerte und Spezifikationen sichern,
  • Lieferantenauskünfte einholen,
  • Zuständigkeit für die Abgabenerklärung bestimmen,
  • ERP- und Warenwirtschaftssysteme auf Mengen- und Produktdaten prüfen,
  • Verantwortlichkeiten zwischen Steuer, Buchhaltung, Einkauf und Produktentwicklung klären.

Je besser diese Unterlagen vorbereitet sind, desto einfacher lässt sich eine spätere Steuerpflicht beurteilen. Die steuerliche Belastung hängt nicht nur von Zahlen aus der Buchhaltung ab, sondern auch von Produktdaten und Lieferketten.

Fazit

Die geplante Zuckersteuer ist für Unternehmen mehr als ein politisches Signal. Sie kann neue Steuerpflichten, neue Dokumentationsanforderungen und neue Haftungsrisiken auslösen. Der genaue Gesetzestext liegt noch nicht vor, aber die Richtung ist erkennbar: Zuckergesüßte Getränke sollen ab 2028 steuerlich oder abgabenrechtlich belastet werden. Ob und in welcher Form dies endgültig umgesetzt wird, bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Unternehmen, die entsprechende Getränke herstellen, importieren, vertreiben oder ausschenken, sollten sich deshalb frühzeitig vorbereiten. Wer Produktsortiment, Rezepturen, Lieferketten, Verträge und steuerliche Prozesse rechtzeitig prüft, kann spätere Risiken deutlich reduzieren. Eine gute Vorbereitung ist häufig günstiger als eine spätere Korrektur im Rahmen einer Prüfung.

Zuckersteuer ab 2028? Pflichten früh prüfen lassen

Auch ohne endgültigen Gesetzestext lässt sich vorbereiten, ob Ihr Sortiment betroffen sein könnte, welche Daten erforderlich sind und welche internen Prozesse angepasst werden müssten. DNK Rechtsanwälte begleitet Unternehmen bei neuen Verbrauchsteuern, produktbezogenen Abgaben und Betriebsprüfungsrisiken. Wir prüfen auch, wann aus Organisationsfehlern steuerstrafrechtliche Risiken entstehen können und verteidigen bundesweit im Steuerstrafrecht. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 273 740 110 oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

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