Die Wirtschaftsstrafkammer ist eine spezialisierte Strafkammer am Landgericht, die über komplexe Wirtschaftsstrafsachen verhandelt – von Betrug und Untreue über Insolvenz- und Kapitalmarktdelikte bis zur Steuerhinterziehung. Ihre gesetzliche Grundlage ist § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Schwerpunkte von DNK Rechtsanwälte sind das Steuerstrafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht; wir verteidigen regelmäßig in großen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren vor diesen Kammern. Dieser Beitrag erklärt Aufgaben, Besetzung, Zuständigkeit und Ablauf.
Was ist eine Wirtschaftsstrafkammer? (§ 74c GVG)
Die Wirtschaftsstrafkammer ist keine eigene Gerichtsart, sondern eine besonders zuständige Strafkammer innerhalb des Landgerichts. § 74c GVG weist ihr bestimmte Wirtschaftsstrafsachen zu. Bei einzelnen Delikten, insbesondere bei Betrug, Untreue oder dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, kommt es zusätzlich darauf an, ob zur Beurteilung des Falls besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Ziel ist es, wirtschaftlich und bilanziell anspruchsvolle Verfahren bei Richtern mit entsprechender Erfahrung zu bündeln. Die Kammer wird sowohl erstinstanzlich (§ 74 Abs. 1 GVG) als auch als Berufungsinstanz gegen Urteile des Schöffengerichts tätig.
Welche Fälle verhandelt die Wirtschaftsstrafkammer?
Erfasst werden Straftaten mit besonderem Bezug zum Wirtschaftsleben. Dazu gehören insbesondere:
- Insolvenzstraftaten wie Bankrott (§ 283 StGB)
- Subventions-, Kapitalanlage- und Kreditbetrug sowie Betrug und Untreue, soweit zur Beurteilung des konkreten Falls besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind
- Straftaten nach dem Gesellschafts-, Bilanz- und Kapitalmarktrecht (etwa GmbHG, AktG, HGB sowie dem Börsen- und Wertpapierhandelsrecht)
- Steuer- und Zollstraftaten, soweit sie nach § 74c GVG der Wirtschaftsstrafkammer zugewiesen sind
Maßgeblich ist nicht allein die Schadenshöhe, sondern der besondere wirtschaftliche Einschlag des Falls. In der Praxis verteidigen wir zudem bei eng verwandten Vorwürfen wie dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).
Besetzung der erstinstanzlichen Wirtschaftsstrafkammer: regelmäßig drei Berufsrichter und zwei Schöffen
Wird die Wirtschaftsstrafkammer erstinstanzlich tätig, handelt es sich um eine große Strafkammer. In umfangreichen oder schwierigen Verfahren entscheidet sie in der Hauptverhandlung regelmäßig in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. § 76 Abs. 2 GVG erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine reduzierte Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen; bei Wirtschaftsstrafkammern ist die Mitwirkung des dritten Berufsrichters jedoch in der Regel vorgesehen.
Große oder kleine Strafkammer?
Das Landgericht kennt große und kleine Strafkammern. Wird die Wirtschaftsstrafkammer erstinstanzlich tätig, entscheidet sie als große Strafkammer über schwerwiegende Wirtschaftsstrafsachen, etwa wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falls Anklage zum Landgericht erhebt. Als Berufungsinstanz kann eine Strafkammer des Landgerichts über Urteile des Amtsgerichts entscheiden.
Zuständigkeit und örtliche Konzentration
Welches Landgericht zuständig ist, richtet sich zunächst nach den allgemeinen strafprozessualen Zuständigkeitsregeln und der sachlichen Zuständigkeit. Zusätzlich können die Länder Wirtschaftsstrafsachen bei bestimmten Landgerichten konzentrieren. In Bayern sind erstinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen nach § 55 GZVJu für mehrere Landgerichtsbezirke gebündelt; das LG München II ist etwa für die Bezirke Ingolstadt, München II und Traunstein zuständig.
Ablauf eines Verfahrens vor der Wirtschaftsstrafkammer
Wirtschaftsstrafverfahren sind häufig umfangreich und dokumentenintensiv. Nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft – oft unter Beteiligung der Steuerfahndung oder spezialisierter Wirtschaftsreferate – entscheidet die Kammer im Zwischenverfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Hauptverhandlung kann sich über viele Verhandlungstage erstrecken; Bilanzen, Buchhaltung und Sachverständigengutachten spielen eine zentrale Rolle. Eine frühzeitige Verteidigung und vollständige Akteneinsicht sind deshalb entscheidend.
Verteidigung vor der Wirtschaftsstrafkammer
Unsere Schwerpunkte sind das Steuerstrafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht. DNK Rechtsanwälte verteidigt regelmäßig in großen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren vor den Wirtschaftsstrafkammern – unter anderem bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), der Untreue (§ 266 StGB), des Betrugs (§ 263 StGB) und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Wir begleiten Mandanten von der ersten Durchsuchung über das Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung und entwickeln eine an Sachverhalt und Beweislage ausgerichtete Verteidigungsstrategie.
Häufige Fragen
Wie ist die Wirtschaftsstrafkammer besetzt?
Wird die Wirtschaftsstrafkammer erstinstanzlich tätig, entscheidet sie als große Strafkammer in bedeutenden Verfahren grundsätzlich mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. In einfacher gelagerten Fällen ist nach § 76 Abs. 2 GVG eine reduzierte Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen möglich; bei Wirtschaftsstrafkammern ist der dritte Berufsrichter jedoch in der Regel vorgesehen.
Wann entscheidet die große, wann die kleine Strafkammer?
Die große Strafkammer ist erstinstanzlich für schwere Fälle zuständig, etwa bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren oder besonderer Bedeutung der Sache. Die kleine Strafkammer entscheidet als Berufungsinstanz über amtsgerichtliche Urteile; die Wirtschaftsstrafkammer ist nach § 74c GVG insbesondere für Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts zuständig, soweit es um die dort genannten Wirtschaftsstrafsachen geht.
Was sind Wirtschaftsstrafsachen?
Wirtschaftsstrafsachen sind die in § 74c GVG genannten Straftaten mit besonderem Bezug zum Wirtschaftsleben. Dazu zählen etwa Insolvenzdelikte, Kapitalanlage-, Subventions- und Kreditbetrug, Bilanz- und Gesellschaftsdelikte, Steuer- und Zollstraftaten sowie Betrug, Untreue oder § 266a StGB, wenn zur Beurteilung des konkreten Falls besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.
Welche Zuständigkeiten hat die Wirtschaftsstrafkammer?
Sie ist nach § 74c GVG für die dort genannten Wirtschaftsstrafsachen zuständig – erstinstanzlich am Landgericht und als Berufungsinstanz gegen Urteile des Schöffengerichts. Zudem trifft sie die damit zusammenhängenden Entscheidungen im Verfahren.
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