Eine Selbstanzeige kostet vier Dinge: die hinterzogene Steuer, Zinsen, bei größeren Beträgen einen Geldbetrag und das Honorar für die Aufarbeitung. Steuer und Zinsen müssen Sie nach § 371 Abs. 3 Satz 1 AO innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Frist entrichten, sonst tritt keine Straffreiheit ein. Die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO betragen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO sechs Prozent pro Jahr. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag bei einer Tat 25.000 Euro, tritt für diese Tat keine Straffreiheit ein, und es kommt ein gestaffelter Geldbetrag hinzu. Für die übrigen Taten der Selbstanzeige bleibt es bei § 371 AO. Eine eigene Regelung gilt für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen. Dort tritt Straffreiheit nach § 371 Abs. 2a Satz 1 AO auch bei einer Teilberichtigung ein, und die fristgerechte Zinszahlung ist nach § 371 Abs. 3 Satz 2 AO unerheblich. Die genannten Beträge und Schwellen entsprechen der Abgabenordnung in der im Juli 2026 geltenden Fassung. Der wichtigste Vorbehalt: Die Rechnung hängt weniger an der Steuer als an der Zahl der Taten und am Zeitpunkt.
Welche vier Posten stehen auf der Rechnung?
Vier Posten, und nur drei davon stehen im Gesetz. § 371 Abs. 3 Satz 1 AO knüpft die Straffreiheit an die Entrichtung der „aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern", der „Hinterziehungszinsen nach § 235" und der Zinsen nach § 233a, soweit sie nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden. Dazu treten die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union, wenn Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben betroffen sind.
- Posten 1: die nachzuzahlende Steuer über den gesamten noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraum
- Posten 2: die Zinsen, in zwei Schienen mit unterschiedlichen Sätzen
- Posten 3: der Geldbetrag nach § 398a AO, wenn die Straffreiheit allein an der 25.000-Euro-Schwelle je Tat oder an § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO scheitert
- Posten 4: das Honorar für Rekonstruktion, Berechnung und Kommunikation mit der Behörde
Posten 1 bis 3 sind rechnerisch bestimmbar, sobald der Sachverhalt steht. Posten 4 hängt allein am Aufwand und am Vorwurf. Wie eine strafbefreiende Selbstanzeige inhaltlich aufgebaut sein muss, ist eine eigene Frage. Hier geht es um den Preis. Wie der Weg selbst abläuft und warum Alleingänge scheitern, steht im Beitrag Ablauf und Diskretion der Selbstanzeige.
Posten 1: Welche Jahre erfasst die Nachzahlung?
Zwei Fristen laufen nebeneinander, und sie sind nicht deckungsgleich. Strafrechtlich muss die Berichtigung alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen, mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Das ist der Umfang der Erklärung, nicht der Umfang der Zahlung.
Wofür tatsächlich nachgezahlt wird, entscheidet die steuerliche Festsetzungsfrist. Sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Sie beginnt wegen der Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). In der Praxis reicht die Nachzahlung deshalb regelmäßig weiter zurück als zehn Kalenderjahre. Für bereits steuerlich festsetzungsverjährte Jahre entsteht dagegen keine Nachzahlung, auch wenn die Berichtigung sie erfassen muss.
Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gilt der Zehn-Jahres-Mindestumfang nicht, dort genügt nach § 371 Abs. 2a Satz 1 AO die Berichtigung in ihrem jeweiligen Umfang. Für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen, gilt diese Erleichterung nicht (§ 371 Abs. 2a Satz 3 AO).
In schweren Fällen wird der Erklärungsumfang größer. In den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Reichen unverjährte Taten weiter zurück als zehn Jahre, muss die Selbstanzeige auch diese Jahre erfassen. Über die Höhe der Nachzahlung entscheidet das nicht, dafür bleibt allein die Festsetzungsfrist maßgebend.
Praktisch bedeutet das: Die Steuernachzahlung ist der größte Einzelposten, aber der am wenigsten verhandelbare. Sie hätte ohnehin gezahlt werden müssen. Neu sind nur die Posten 2 bis 4.
Posten 2: Wie teuer sind die Zinsen wirklich?
Sechs Prozent im Jahr. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt: „Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent." Für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO gilt genau dieser Satz, also 0,5 Prozent je Monat und sechs Prozent je Jahr.
Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung, bei ohne die Tat erst später eingetretener Fälligkeit erst zu diesem späteren Zeitpunkt (§ 235 Abs. 2 AO). Er endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer (§ 235 Abs. 3 Satz 1 AO). Für hinterzogene Vorauszahlungen gelten die Sonderregeln des § 235 Abs. 5 AO mit eigenen Endzeitpunkten. Angesetzt werden nur volle Monate, angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). Für Zeiten, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden keine Hinterziehungszinsen erhoben (§ 235 Abs. 3 Satz 2 AO). Angeknüpft wird an den Zustand der Stundung oder Aussetzung, nicht an die Erhebung von Zinsen. Auch bei einem Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO bleibt der Zeitraum deshalb zinsfrei.
Die häufigste Fehlannahme: die 1,8 Prozent
Der abgesenkte Zinssatz von 1,8 Prozent im Jahr gilt nicht für Hinterziehungszinsen. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz nach § 238 Abs. 1a AO nur noch 0,15 Prozent pro Monat und damit 1,8 Prozent pro Jahr, das aber ausdrücklich nur „in den Fällen des § 233a". Das sind die Nachzahlungszinsen zur regulären Steuerfestsetzung.
Diese Unterscheidung wird in Ratgebertexten regelmäßig eingeebnet. Wer sie übernimmt, rechnet mit knapp einem Drittel der tatsächlichen Zinslast. In Mandantengesprächen ist das der Punkt, an dem die vorher selbst gemachte Überschlagsrechnung am weitesten danebenliegt.
Warum trotzdem nicht doppelt gezahlt wird
Beide Zinsen laufen nebeneinander, heben sich aber teilweise auf. § 235 Abs. 4 AO ordnet an: „Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen." Für überschneidende Zeiträume zahlen Sie also nicht zweimal, sondern im Ergebnis die teurere Schiene.
Ein Detail rundet zu Ihren Gunsten. Der zu verzinsende Betrag wird je Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO). Bei vielen Einzeljahren und mehreren Steuerarten summiert sich das zu einem kleinen, aber realen Abschlag.
Posten 3: Wann kommt der Geldbetrag nach § 398a AO dazu?
Sobald die Straffreiheit allein an der Betragsschwelle oder an einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO scheitert. § 398a Abs. 1 AO greift in Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO nicht eintritt. Nr. 3 nennt die Schwelle von 25.000 Euro je Tat. Nr. 4 verweist dabei nur auf die besonders schweren Fälle der Nummern 2 bis 6. Die Verkürzung in großem Ausmaß nach Nr. 1 gehört nicht dazu. Sie verlängert nach § 376 Abs. 1 AO die Verfolgungsverjährung, sperrt die Selbstanzeige aber nicht.
Auf das Wort „nur" kommt es an. Liegt neben der Schwelle ein weiterer Sperrgrund vor, etwa eine bekanntgegebene Prüfungsanordnung oder die Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO, ist auch § 398a AO nicht eröffnet. Dann gibt es weder Straffreiheit noch ein Absehen von Verfolgung, und eine Zahlung wäre eine reine Vorleistung, die nicht zurückgezahlt wird.
Ist § 398a AO dagegen eröffnet, verlangt das Gesetz zweierlei: die Entrichtung von Steuer und Zinsen nach Nr. 1 und zusätzlich einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse nach Nr. 2. Die Staffel des Geldbetrags:
| Hinterziehungsbetrag je Tat | Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO |
|---|---|
| bis 100.000 € | 10 % der hinterzogenen Steuer |
| über 100.000 € bis 1.000.000 € | 15 % der hinterzogenen Steuer |
| über 1.000.000 € | 20 % der hinterzogenen Steuer |
Zwei Größen sind dabei auseinanderzuhalten. Der Prozentsatz wird auf die hinterzogene Steuer angewendet. Welche Stufe der Staffel gilt, richtet sich nach dem Hinterziehungsbetrag, dessen Bemessung sich nach den Grundsätzen in § 370 Abs. 4 AO richtet (§ 398a Abs. 2 AO). Beide Größen können auseinanderfallen, etwa wenn das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO eingreift.
Der Geldbetrag ist weder eine Steuer noch förmlich eine Strafe. Er ist die gesetzliche Bedingung dafür, dass von der Verfolgung abgesehen wird. Dass § 398a Abs. 4 Satz 2 AO ihn auf eine Geldstrafe anrechnen lässt, zeigt allerdings, wie nahe er einer Sanktion steht.
Der Punkt, den kaum jemand kennt: das Geld ist weg
Der gezahlte Geldbetrag wird nicht zurückerstattet, wenn die Selbstanzeige doch scheitert. § 398a Abs. 4 Satz 1 AO sagt das wörtlich: Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann den Betrag nach Satz 2 auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen. Ein Anspruch darauf besteht nicht, und eine Anrechnung auf eine Freiheitsstrafe sieht das Gesetz nicht vor.
Dazu kommt § 398a Abs. 3 AO. Erkennt die Finanzbehörde später, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren, darf das nach Absatz 1 abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden. Wer also zahlt, bevor der Sachverhalt vollständig steht, riskiert den Einsatz und behält das Verfahren. Das ist das stärkste Argument für eine saubere Vorbereitung, und es ist ein Kostenargument, kein juristisches Feinbild.
Posten 4: Wovon hängt das Beraterhonorar ab?
Vom Aufarbeitungsaufwand, nicht von der Höhe der Steuer. Eine Selbstanzeige ist zu einem großen Teil Rekonstruktionsarbeit über einen Zeitraum von zehn Jahren und mehr. Die Kostentreiber sind gut vorhersehbar:
- Zahl der betroffenen Jahre und Steuerarten
- Zustand der Unterlagen, insbesondere fehlende Belege und Kontoauszüge
- Auslandssachverhalte mit Fremdwährungen und ausländischen Erträgnisaufstellungen
- Zahl der Beteiligten, etwa bei Erbengemeinschaften oder gemeinsam veranlagten Ehegatten
- Zeitdruck, wenn bereits Post der Finanzbehörde vorliegt
- Umfang der Kommunikation mit dem Finanzamt bis zur Bestandskraft
Wer vollständige Unterlagen mitbringt, verlagert Arbeit vom Berater zu sich selbst und senkt den Posten. Die Vergütung wird vorab besprochen und in Textform vereinbart. Eigenständige Lösungen über KI erhöhen dabei die Kosten, da der Berater dies mit zusätzlichem Zeitaufwand überprüfen muss.
Beispielrechnung: drei Größenordnungen im Vergleich
Die folgende Rechnung ist konstruiert und stark vereinfacht. Sie zeigt eine Steuerart und je Fall eine Tat, ohne Anrechnung nach § 235 Abs. 4 AO und ohne Honorar. Hinterziehungsbetrag und hinterzogene Steuer fallen hier zusammen. Reale Fälle rechnen sich anders.
Beispiel, vereinfacht:
| Fall | hinterzogene Steuer je Tat | volle Monate Zinslauf | Hinterziehungszinsen (0,5 % je Monat) | Geldbetrag § 398a AO | Summe ohne Honorar |
|---|---|---|---|---|---|
| A | 18.000 € | 48 | 4.320 € | kein Geldbetrag, Schwelle nicht überschritten | 22.320 € |
| B | 60.180 € | 60 | 18.045 € | 10 % = 6.018 € | 84.243 € |
| C | 300.000 € | 72 | 108.000 € | 15 % = 45.000 € | 453.000 € |
Der Zinslauf ist in allen drei Fällen kurz gewählt. In realen Fällen liegt er regelmäßig deutlich höher, weil er erst mit der Zahlung endet.
Der Rechenweg für Fall B, weil dort zwei Regeln zusammentreffen. Der zu verzinsende Betrag von 60.180 Euro wird nach § 238 Abs. 2 AO auf 60.150 Euro abgerundet. Daraus ergeben sich bei 60 vollen Monaten 30 Prozent, also 18.045 Euro Zinsen. Der Geldbetrag nach § 398a AO bemisst sich dagegen nach der ungerundeten hinterzogenen Steuer von 60.180 Euro und beträgt 10 Prozent, also 6.018 Euro.
Drei Lehren stecken darin. Erstens liegt die Belastung in Fall B bereits bei rund 40 Prozent über der reinen Steuer. Zweitens genügen bei Fall B wenige hundert Euro mehr oder weniger, um über die Schwelle des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO und damit über den gesamten Geldbetrag von 6.018 Euro zu entscheiden.
Drittens fehlt in der Tabelle die Anrechnung nach § 235 Abs. 4 AO, und zwar bewusst. Sind für dieselben Zeiträume bereits Zinsen nach § 233a AO festgesetzt worden, sinkt die Zinsspalte um diesen Betrag. Für identische Zeiträume werden festgesetzte Zinsen nach § 233a AO auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO angerechnet. Wirtschaftlich bleibt es damit bei der höheren Zinsbelastung.
Welche drei Stellhebel bewegen den Betrag am stärksten?
Die Zahl der Taten, der Zeitpunkt und die Qualität der Aufarbeitung. In dieser Reihenfolge.
Erstens die Zahl der Taten. Die Schwelle von 25.000 Euro aus § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gilt je Tat, nicht je Selbstanzeige. Sie wirkt deshalb auch nur für die Tat, bei der sie überschritten ist. Ob ein Sachverhalt eine Tat oder mehrere Taten bildet, richtet sich nach Steuerart und Besteuerungszeitraum. Das ist keine Frage der Gestaltung, sondern der zutreffenden rechtlichen Einordnung, und sie entscheidet darüber, ob überhaupt ein Geldbetrag anfällt und in welcher Stufe.
Zweitens der Zeitpunkt. Der Zinslauf endet erst mit der Zahlung der hinterzogenen Steuer nach deren Festsetzung, und jeder volle Monat kostet 0,5 Prozent. Über zehn Jahre summiert sich das auf 60 Prozent des verzinsten Betrags. Wer ein halbes Jahr zögert, kauft sich drei Prozent zusätzliche Zinsen. Angefangene Monate zählen nicht mit, das ist der einzige Trost.
Drittens die Qualität der Aufarbeitung. Sie entscheidet, ob die Zahlung Wirkung entfaltet. § 398a Abs. 3 AO lässt die Wiederaufnahme des nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens zu, wenn die Finanzbehörde unvollständige oder unrichtige Angaben erkennt, und § 398a Abs. 4 Satz 1 AO hält den gezahlten Geldbetrag fest. Eine unvollständige Selbstanzeige ist damit nicht nur wirkungslos, sondern teuer.
Aus Verteidigersicht prüfen wir die Rechnung deshalb nicht von der Steuer her, sondern von der Tatstruktur. Zuerst wird bestimmt, welche Steuerarten und welche Zeiträume betroffen sind. Danach wird je Tat der Hinterziehungsbetrag ermittelt und gegen die Schwelle des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gehalten. Geprüft wird zugleich, ob ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO vorliegt. Erst dann steht fest, ob über die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung Straffreiheit erreichbar ist oder ob der Weg über § 398a AO führt. Ein Ergebnis lässt sich daraus nicht versprechen, aber eine Größenordnung, mit der sich entscheiden lässt.
Wann eine Selbstanzeige durch eine Prüfungsanordnung oder einen Schätzungsbescheid gesperrt ist, behandelt der Beitrag Sperrgründe der Selbstanzeige.
Was passiert, wenn nicht fristgerecht gezahlt wird?
Dann tritt keine Straffreiheit ein. § 371 Abs. 3 Satz 1 AO verlangt die Entrichtung „innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist". Die Berichtigung allein genügt nicht, entscheidend ist die Zahlung. Nur in den Fällen des § 371 Abs. 2a Satz 1 AO ist die fristgerechte Entrichtung der Zinsen unerheblich (§ 371 Abs. 3 Satz 2 AO), die Steuer selbst bleibt auch dort zu zahlen.
Deshalb gehört die Liquiditätsfrage vor die Abgabe der Selbstanzeige, nicht danach. Zu klären ist, welche Beträge in welchem Zeitraum fällig werden und woraus sie beglichen werden. Wird stattdessen abgewartet, läuft der Zinslauf nach § 235 Abs. 3 Satz 1 AO weiter, weil er erst mit der Zahlung endet.
Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen. Zinsschuldner ist nach § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Das muss nicht die Person sein, die die Erklärung unterschrieben hat. Bei mehreren Beteiligten ist damit schon vor der Abgabe zu klären, wen die Zinslast am Ende trifft.
Häufige Fragen
Werden Hinterziehungszinsen und Nachzahlungszinsen nebeneinander erhoben?
Ja, aber sie werden verrechnet. Nach § 235 Abs. 4 AO sind Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, auf die Hinterziehungszinsen anzurechnen. Für überschneidende Zeiträume bleibt es damit wirtschaftlich bei der höheren Belastung aus § 235 AO.
Auf welchen Betrag wird der Geldbetrag nach § 398a AO berechnet?
Der Prozentsatz von 10, 15 oder 20 Prozent wird auf die hinterzogene Steuer angewendet. Über die Stufe entscheidet der Hinterziehungsbetrag, der nach den Grundsätzen in § 370 Abs. 4 AO zu bemessen ist (§ 398a Abs. 2 AO). Die Stufen liegen bei bis zu 100.000 Euro, bei mehr als 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro und bei mehr als 1.000.000 Euro.
Bekomme ich den Geldbetrag zurück, wenn die Selbstanzeige scheitert?
Nein. Nach § 398a Abs. 4 Satz 1 AO wird der gezahlte Geldbetrag nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann ihn nach Satz 2 auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen. Ein Anspruch darauf besteht nicht, und für eine Freiheitsstrafe ist eine Anrechnung nicht vorgesehen.
Zählen angefangene Monate beim Zinslauf mit?
Nein. Nach § 238 Abs. 1 Satz 2 AO ist nur für volle Monate zu verzinsen, angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Steuerverkürzung, bei ohne die Tat späterer Fälligkeit erst zu diesem Zeitpunkt (§ 235 Abs. 2 AO), und endet mit der Zahlung (§ 235 Abs. 3 Satz 1 AO).
Wie viele Jahre muss eine Selbstanzeige erfassen?
Mindestens zehn Kalenderjahre. § 371 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu den letzten zehn Kalenderjahren. In den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt die Verfolgungsverjährung 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO), der Zeitraum kann dann länger sein. Davon zu trennen ist die steuerliche Festsetzungsfrist, die darüber entscheidet, für welche Jahre tatsächlich nachgezahlt wird (§ 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 AO). Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen greift dieser Mindestumfang nicht (§ 371 Abs. 2a AO).
Ihr nächster Schritt
Wir rechnen Ihre voraussichtliche Belastung auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen vor der Abgabe durch. Dazu ordnen wir die betroffenen Steuerarten und Zeiträume, bestimmen den Hinterziehungsbetrag je Tat, ermitteln die Zinsen nach § 235 AO und sagen Ihnen, ob ein Geldbetrag nach § 398a AO anfällt. Erst danach entscheiden Sie über das weitere Vorgehen. Rufen Sie uns an unter 089 273 740 110 oder schildern Sie uns Ihre Ausgangslage über das Kontaktformular.
Ihr Experte für Fragen zum Thema:
Maximilian Krämer LL.M.
Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger
T
+49 89 273 740 110
M
+49 170 68 29 712
E
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.