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Was ist Steuerhinterziehung? Das Prüfraster des § 370 AO

Was ist Steuerhinterziehung? Das Prüfraster des § 370 AO

Sie haben Einkünfte nicht erklärt, eine Erklärung zu spät abgegeben oder einen falschen Betrag eingetragen. Ob daraus eine Steuerhinterziehung wird, entscheidet § 370 der Abgabenordnung. Die Norm verlangt drei Bausteine zugleich: eine der drei dort genannten Tathandlungen, den dadurch eintretenden Erfolg in Gestalt verkürzter Steuern oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils und den Vorsatz. Vorsatz meint dabei mehr als die Absicht. Er liegt bereits vor, wenn der Steuerpflichtige die Verkürzung für möglich hält und sie hinnimmt. Fehlt der Vorsatz auch in dieser Form, bleibt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit oder ein Fehler ohne Sanktion. Fehlt allein der Erfolg, ist die Tat nicht vollendet. Straflos ist sie deshalb aber nicht ohne Weiteres, denn § 370 Abs. 2 AO stellt bereits den Versuch unter Strafe. Die hier dargestellte Rechtslage entspricht der Abgabenordnung in der im Juli 2026 geltenden Fassung.

Welche Tathandlungen kennt § 370 Abs. 1 AO?

§ 370 Abs. 1 AO nennt sie in den Nummern 1 bis 3:

  • Nummer 1: unrichtige oder unvollständige Angaben. Erfasst ist, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Das ist der Fall des aktiven Tuns, also der falsch ausgefüllten Erklärung.
  • Nummer 2: die Behörde pflichtwidrig in Unkenntnis lassen. Erfasst ist, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Das ist der Fall des Unterlassens, etwa die nicht abgegebene Erklärung.
  • Nummer 3: Steuerzeichen oder Steuerstempler. Erfasst ist, wer pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt. Diese Variante spielt praktisch nur bei bestimmten Verbrauchsteuern eine Rolle.

Der Unterschied zwischen Nummer 1 und Nummer 2 wirkt akademisch, hat aber Folgen. Wer eine Erklärung abgibt und darin eine Einnahme weglässt, verwirklicht Nummer 1. Wer gar keine Erklärung abgibt, obwohl er dazu verpflichtet ist, verwirklicht Nummer 2. Im ersten Fall knüpft der Vorwurf an ein Dokument an, im zweiten an eine Pflicht und an einen Zeitpunkt. Ein Detail des Wortlauts gehört dazu: Nummer 1 erfasst Angaben gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden, Nummer 2 nur das Inunkenntnislassen der Finanzbehörden. Für die Verteidigung sind das zwei verschiedene Ansatzpunkte, weil sich Bestand und Reichweite einer Pflicht anders angreifen lassen als der Inhalt eines eingereichten Formulars.

Entscheidend ist das Wort „pflichtwidrig" in Nummer 2. Wer nichts erklärt, obwohl er nichts erklären muss, verwirklicht diese Variante nicht. Das Schweigen wird erst dann zur Tathandlung, wenn eine Erklärungs- oder Anzeigepflicht besteht und der Steuerpflichtige sie nicht erfüllt.

Keine der drei Varianten genügt für sich allein. § 370 Abs. 1 AO verlangt zusätzlich einen Erfolg: Der Täter muss „dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt" haben. Erst Handlung und Erfolg zusammen ergeben die vollendete Tat. Der Grundtatbestand sieht dafür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen verschiebt § 370 Abs. 3 AO den Rahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, und als erstes Regelbeispiel nennt das Gesetz die Verkürzung „in großem Ausmaß". Welche Zahlen und Weichen dahinterstehen, führt der Beitrag zu Strafe und Strafmaß bei Steuerhinterziehung aus.

Wann sind Steuern im Sinne des Gesetzes verkürzt?

Verkürzt sind Steuern nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO namentlich dann, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Das Wort „namentlich" zeigt, dass diese Aufzählung Beispiele nennt und nicht abschließend ist. Für den Erfolg stellt das Gesetz auf die Festsetzung ab und nicht auf die Zahlung.

Drei Punkte daran werden regelmäßig unterschätzt. Erstens genügt eine zu niedrige Festsetzung, ein vollständiger Ausfall ist nicht nötig. Zweitens reicht schon die verspätete Festsetzung aus, das Gesetz nennt sie ausdrücklich. Wer eine Anmeldung erst Monate später einreicht, kann den Erfolg also bereits verwirklicht haben, auch wenn am Ende alles gezahlt wird. Drittens erfasst der Wortlaut ausdrücklich die vorläufige Festsetzung, die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und den Fall, dass eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Der Vorbehalt schützt also nicht vor dem Vorwurf, und die Anmeldung steht der Festsetzung insoweit gleich.

Dass die Zahlung für den Erfolg keine Rolle spielt, heißt nicht, dass sie unwichtig wäre. Auf einer anderen Ebene entscheidet sie sogar über alles: Bei der Selbstanzeige, bei der bußgeldbefreienden Berichtigung und beim Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO hängt die Rechtsfolge gerade daran, dass fristgerecht gezahlt wird.

Neben der Verkürzung steht die zweite Erfolgsvariante, der nicht gerechtfertigte Steuervorteil für sich oder einen anderen. Nach § 370 Abs. 4 Satz 2 AO ist ein solcher Vorteil auch dann erlangt, wenn er zu Unrecht gewährt oder belassen wird. Damit erfasst das Gesetz auch Konstellationen, in denen keine Steuer zu niedrig festgesetzt wird, sondern eine Erstattung oder Vergütung zu Unrecht fließt.

Warum eine Gegenrechnung den Tatbestand nicht entfallen lässt

Weil § 370 Abs. 4 Satz 3 AO das ausdrücklich anordnet. Nach dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, „aus anderen Gründen" hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Dieses sogenannte Kompensationsverbot überrascht viele Betroffene.

Ein Beispiel macht den Punkt greifbar. Ein Vermieter erklärt Mieteinnahmen von mehreren tausend Euro nicht und weist später darauf hin, er habe im selben Jahr Spenden und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht geltend gemacht, die seine Steuer in ähnlicher Höhe gemindert hätten. Rein rechnerisch wäre die festgesetzte Steuer damit womöglich zutreffend. Für den Tatbestand hilft ihm das nicht, weil diese Abzugsposten mit den verschwiegenen Mieteinnahmen nichts zu tun haben und deshalb andere Gründe im Sinne des Satzes 3 sind.

Die Grenze der Vorschrift steht im Wortlaut selbst. Gesperrt ist allein die Berufung auf eine Ermäßigung aus anderen Gründen. Steuermindernde Umstände, die mit den verschwiegenen Einnahmen unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängen, etwa Erhaltungsaufwendungen für genau die Wohnung, deren Mieten nicht erklärt wurden, sind nach gefestigter Rechtsprechung keine anderen Gründe und werden vom Kompensationsverbot nicht erfasst. Wer beides in einen Topf wirft, überdehnt die Norm.

Und selbst dort, wo die Sperre greift, betrifft sie nur eine Ebene. Ob der Tatbestand erfüllt ist, beantwortet sie. Was steuerlich festzusetzen und zu zahlen ist, richtet sich weiterhin nach den allgemeinen Regeln des Steuerrechts. Für die Strafzumessung wiederum kommt es auf den tatsächlich eingetretenen Steuerschaden an und nicht auf den rechnerisch erhöhten Betrag.

Vorsatz, Leichtfertigkeit oder Fehler: wo kippt die Einordnung?

Die Grenze verläuft beim inneren Befund. Vorsatz setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Verkürzung zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt, Leichtfertigkeit meint gesteigerte Sorglosigkeit, der schlichte Fehler bleibt aus beiden Vorschriften folgenlos. Nicht die Höhe des Betrags entscheidet darüber, sondern der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Abgabe. Dieselbe objektive Handlung kann deshalb in drei völlig verschiedenen Kategorien landen.

Vorsatz führt in § 370 AO. Eine eigene Vorsatzdefinition enthält die Vorschrift nicht. Über § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, und danach handelt nicht erst vorsätzlich, wer die Verkürzung anstrebt. Es genügt, dass er sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Wer eine Einnahme weglässt und dabei damit rechnet, dass sie steuerpflichtig sein könnte, kann deshalb bereits vorsätzlich handeln, auch wenn ihm dieses Ergebnis selbst unangenehm ist. Diese Stufe heißt bedingter Vorsatz, und an ihr entscheiden sich die meisten Verfahren. Wer die Steuerpflicht sicher kennt und die Einnahme trotzdem weglässt, steht ohnehin in dieser Kategorie.

Leichtfertigkeit führt in § 378 AO. Nach § 378 Abs. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht, und zwar als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung fremder Angelegenheiten. Leichtfertig ist nicht dasselbe wie fahrlässig. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, es geht also um ein Maß an Sorglosigkeit, das deutlich über den Alltagsfehler hinausgeht. Vom bedingten Vorsatz trennt sie das Vertrauen darauf, dass am Ende schon alles stimmen werde. Die Rechtsfolge ist keine Strafe, sondern eine Geldbuße. § 378 Abs. 2 AO sieht dafür bis zu 50.000 Euro vor, formuliert die Ahndung aber als Kann-Vorschrift.

Der schlichte Fehler bleibt ohne Sanktion. Ein Zahlendreher, eine übersehene Bescheinigung oder ein Rechenfehler ohne gesteigerte Sorglosigkeit erfüllt weder § 370 AO noch § 378 AO. Aus diesen beiden Vorschriften folgt dann nichts. Steuerlich ist der Fehler gleichwohl zu korrigieren, und Nebenfolgen wie Verspätungszuschlag oder Zinsen bleiben davon unberührt.

Zwischen Leichtfertigkeit und einfachem Fehler verläuft die unschärfste dieser Linien. Sie wird nicht nach einem festen Katalog gezogen, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls. In der Praxis wirken sich vor allem vier Punkte aus: die berufliche Vorbildung des Betroffenen, die Größe und Auffälligkeit der Lücke, die Wiederholung über mehrere Jahre und die Frage, ob eine naheliegende Rückfrage unterblieben ist. Wer eine ganze Einkunftsart über Jahre auslässt, wird sich schwerer auf einen Alltagsfehler berufen können als jemand, der einmalig eine einzelne Bescheinigung übersieht.

Eine Fehlannahme begegnet uns in Mandantengesprächen besonders oft: Ab einer bestimmten Summe werde aus dem Fehler automatisch eine Straftat. Das trifft nicht zu. Die Höhe wirkt sich auf die Rechtsfolgen aus, nicht auf die Frage, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Ein kleiner vorsätzlicher Fall ist eine Straftat, ein großer leichtfertiger Fall ist es nicht.

Ist schon der Versuch strafbar?

Ja. § 370 Abs. 2 AO enthält dazu einen einzigen Satz: „Der Versuch ist strafbar." Damit hängt die Strafbarkeit nicht davon ab, dass das Finanzamt die falsche Angabe übernommen hat.

Praktisch bedeutet das: Wer eine unrichtige Erklärung einreicht und die Behörde bemerkt den Fehler sofort, ist deshalb nicht automatisch außerhalb des Strafrechts. Es fehlt dann zwar der Verkürzungserfolg und damit die Vollendung, in Betracht kommt aber die Versuchsstrafbarkeit. Für die Verteidigung verschiebt sich der Schwerpunkt in diesen Fällen auf die innere Tatseite.

Welche Korrekturwege kennt die Abgabenordnung?

Drei, und welcher passt, hängt davon ab, wie der Fehler entstanden ist.

Die Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO. Wer nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist, muss dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen (§ 153 Abs. 1 AO). Die Pflicht trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger sowie die nach §§ 34, 35 AO handelnden Personen. Sie reicht außerdem über den nachträglich erkannten Erklärungsfehler hinaus. Absatz 2 erfasst den nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung, Absatz 4 begründet eine eigene Berichtigungspflicht, wenn Feststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar umgesetzt sind und derselbe Sachverhalt auch eine nicht geprüfte Erklärung betrifft.

Hier ist Ehrlichkeit wichtiger als Beruhigung: Eine Anzeige nach § 153 AO ist nicht automatisch strafrechtlich folgenlos. In der Praxis prüft die Behörde regelmäßig, ob der Fehler von Anfang an bekannt war. Dann fehlt genau das nachträgliche Erkennen, und das Schreiben wird an § 371 AO gemessen. Das ist keine Rettung, sondern eine Verschärfung, denn § 371 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Ein Schreiben, das nur ein einzelnes Jahr aufgreift, führt an diesem Maßstab zu keiner Straffreiheit.

Die bußgeldbefreiende Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO. Sie gehört zur Leichtfertigkeit und verlangt zwei Schritte, nicht einen. Erstens muss berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden, bevor dem Betroffenen oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Das Gesetz sagt an dieser Stelle „soweit" und nicht „wenn", eine Teilberichtigung wirkt also auch nur teilweise. Zweitens, und das wird regelmäßig übersehen: Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten, wird eine Geldbuße nach § 378 Abs. 3 Satz 2 AO nur dann nicht festgesetzt, wenn der Betroffene die zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist auch entrichtet.

Die Selbstanzeige nach § 371 AO. Sie ist der Weg für den Vorsatzfall und die aufwendigste der drei Türen. Vollständigkeit ist dabei kein guter Rat, sondern gesetzliche Voraussetzung, und der Zeitpunkt entscheidet mit. § 371 Abs. 2 AO zählt die Gründe auf, aus denen Straffreiheit nicht mehr eintritt, unter anderem eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung oder Ermittlung, die bekannt gegebene Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens und die bereits entdeckte Tat. Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO überhaupt nicht mehr ein. Dann kommt nur noch ein Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO in Betracht, das neben der Steuer und den Zinsen einen zusätzlichen Geldbetrag von 10, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer verlangt, gestaffelt nach deren Höhe. Wann eine Tür durch Tatentdeckung zufällt und welche Jahre sie mitreißt, behandelt der Beitrag zu Tatentdeckung und gesperrten Jahren.

Wie ordne ich meinen Fall ein? Fünf Fragen in der richtigen Reihenfolge

Beginnen Sie mit der Tathandlung und nicht mit dem Vorsatz, sonst verschenken Sie Spielraum. Diese Reihenfolge nutzen wir, um einen Sachverhalt einzuordnen, bevor irgendetwas an die Behörde geht. Sie ist bewusst nicht beliebig.

  1. Gab es eine Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber einer Finanzbehörde oder einer anderen Behörde, und war sie unrichtig oder unvollständig? Damit steht oder fällt die Variante des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
  2. Wenn keine Angabe vorlag: Bestand eine Pflicht, etwas mitzuteilen? Ohne Pflicht keine Tathandlung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, der zudem nur das Inunkenntnislassen der Finanzbehörden erfasst.
  3. Ist eine Steuer nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden? Das sind die Fälle, die § 370 Abs. 4 Satz 1 AO ausdrücklich nennt, mit dem Wort „namentlich" allerdings nicht abschließend. Auch die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils zählt. Bleibt der Erfolg aus, ist die Tat nicht vollendet, und es bleibt die Frage des Versuchs.
  4. Was wusste ich im Zeitpunkt der Abgabe, und womit habe ich gerechnet? Erst hier trennen sich Vorsatz, Leichtfertigkeit und einfacher Fehler.
  5. Welche Korrekturtür steht offen, und steht sie noch offen? § 153 Abs. 1 AO, § 378 Abs. 3 AO oder § 371 AO. Bei den beiden letzten hängt die Rechtsfolge zusätzlich daran, dass fristgerecht gezahlt wird.

Wer bei Frage 4 beginnt, diskutiert über Vorsatz, bevor überhaupt feststeht, ob eine Tathandlung vorliegt. Das ist der häufigste Fehler in der Selbsteinschätzung und er kostet Verhandlungsspielraum. Ebenso oft wird Frage 5 zu spät gestellt. Ob eine Korrekturtür offensteht, hängt nicht allein vom eigenen Verschulden ab, sondern auch vom Kenntnisstand der Behörde und vom Ablauf der Fristen.

Wovon hängt die Einordnung in der Praxis ab?

Von der belegbaren Kenntnislage und von der Zeitachse, nicht vom Bauchgefühl. Die entscheidende Arbeit ist deshalb nicht die Subsumtion unter § 370 AO, sondern die Rekonstruktion dessen, was der Steuerpflichtige wann wusste. Wir sehen uns an, welche Unterlagen vorlagen, wer welchen Entwurf der Erklärung gesehen hat, welche Rückfragen ein Berater gestellt hat und wann welche Information beim Steuerpflichtigen ankam. Aus diesen Bausteinen ergibt sich, ob überhaupt Vorsatz in Betracht kommt und in welcher Form.

Der zweite Prüfpunkt ist die Zeitachse. Der Kenntnisstand der Behörde und der Ablauf der Fristen bestimmen, welche Korrekturtür noch offensteht. Wie die strafrechtliche, die steuerliche und die Zahlungsverjährung dabei ineinandergreifen, zeigt der Beitrag Verjährung bei Steuerhinterziehung.

Ein dritter Punkt betrifft die Werkzeuge. Wurde die Erklärung mit Software oder mit KI-Unterstützung erstellt, verschiebt das die Frage nach dem Verschulden, nimmt sie dem Steuerpflichtigen aber nicht ab. Dazu vertiefend: KI in der Steuererklärung und die Haftung. Eine Zusage über den Ausgang eines Verfahrens gibt es in keiner dieser Konstellationen. Was sich sagen lässt: Die Einordnung fällt fast immer früher, als Betroffene erwarten, und sie fällt anhand von Unterlagen.

Fünf Fragen und Antworten

Ist jede falsche Steuererklärung eine Steuerhinterziehung?

Nein. § 370 AO setzt Vorsatz voraus, und der beginnt bereits dort, wo der Steuerpflichtige die Verkürzung für möglich hält und in Kauf nimmt. Fehlt auch dieser bedingte Vorsatz, kommt nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO in Betracht, und bei einem einfachen Fehler bleibt es bei der steuerlichen Korrektur.

Genügt es für die Strafbarkeit, dass ich keine Steuererklärung abgegeben habe?

Nein, allein die Nichtabgabe genügt nicht. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verlangt, dass die Finanzbehörden pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen werden. Ohne eine bestehende Erklärungs- oder Anzeigepflicht fehlt es an der Tathandlung. Für die vollendete Tat muss außerdem der Verkürzungserfolg hinzukommen.

Was bedeutet „nicht rechtzeitig festgesetzt"?

Nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO sind Steuern auch dann verkürzt, wenn sie nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Eine spätere vollständige Zahlung beseitigt diesen Erfolg nicht rückwirkend. Die Verspätung selbst kann also bereits den Tatbestand erfüllen.

Worin unterscheiden sich § 370 AO und § 378 AO?

Im Verschulden und in der Rechtsfolge. § 370 AO erfasst die vorsätzliche Tat und ist eine Straftat, § 378 Abs. 1 AO erfasst dieselben Tathandlungen bei leichtfertigem Handeln und ist eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann nach § 378 Abs. 2 AO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Kann ich eine bereits abgegebene Erklärung noch berichtigen?

Ja, und häufig besteht sogar eine Pflicht dazu. Nach § 153 Abs. 1 AO ist ein nachträglich erkannter Fehler unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. War der Fehler von Anfang an bekannt, führt der Weg dagegen über § 371 AO, dessen Absatz 2 eigene Sperrgründe und eine Grenze von 25.000 Euro je Tat enthält.

Ihr nächster Schritt

Wenn Sie einen konkreten Verdacht haben, lassen Sie den Sachverhalt einordnen, bevor Sie dem Finanzamt schreiben. Wir prüfen, welche der drei Tathandlungen überhaupt in Betracht kommt, ob ein Verkürzungserfolg eingetreten ist, wie die Kenntnislage zum Zeitpunkt der Abgabe zu bewerten ist und welche Korrekturtür in Ihrem Fall noch offensteht. Der Ablauf ist in aller Regel derselbe: ein zeitnaher Ersttermin, dann eine konkrete Unterlagenliste, dann die Einordnung. Erst wenn Sie das Ergebnis freigegeben haben, geht etwas an die Behörde, und die Kommunikation übernehmen wir. Steht dabei eine Anzeigepflicht nach § 153 AO im Raum, behalten wir die Unverzüglichkeit im Blick. Der Sachverhalt darf in angemessener Zeit aufbereitet werden, die Anzeige darf deswegen aber nicht liegen bleiben.

Ihre Anfrage behandeln wir vertraulich. Für den Erstkontakt genügt ein Anruf unter 089 273 740 110 oder eine kurze Nachricht an info@dnk-rechtsanwaelte.de.

Unsere Arbeitsweise beschreibt die Kompetenzseite Steuerstrafrecht.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
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Maximilian Krämer LL.M.

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