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Steuerhinterziehung: Wann Sie Waffenerlaubnis und Jagdschein verlieren

Steuerhinterziehung: Wann Sie Waffenerlaubnis und Jagdschein verlieren

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann Ihre waffenrechtliche Erlaubnis und Ihren Jagdschein kosten. Entscheidend ist dabei nicht die Höhe des hinterzogenen Betrags, sondern die verhängte Strafe. Wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG als absolut unzuverlässig. Schon eine Geldstrafe ab 60 Tagessätzen löst nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG in der Regel die Regelunzuverlässigkeit aus. Die Behörde widerruft die Erlaubnis dann regelmäßig. Wie lange die Sperre wirkt und wo eine Verteidigung ansetzt, zeigt dieser Beitrag.

Warum eine Steuerstraftat die Waffenerlaubnis überhaupt bedrohen kann

Der Grund ist die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Jede Erlaubnis nach dem Waffengesetz setzt voraus, dass ihr Inhaber zuverlässig ist. Fällt diese Zuverlässigkeit weg, verliert die Erlaubnis ihre Grundlage.

Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist eine vorsätzliche Straftat. Sie hat mit Waffen nichts zu tun, wirkt aber trotzdem auf die Zuverlässigkeit, weil das Gesetz an die strafrechtliche Verurteilung als solche anknüpft. Wer den Staat vorsätzlich um Steuern verkürzt, gilt aus Sicht des Waffenrechts als jemand, dem der sichere Umgang mit Waffen nicht ohne Weiteres anvertraut werden kann. Ob diese Wertung im Einzelfall zu Recht besteht, ist eine andere Frage. Die Verwaltung stellt maßgeblich auf die Strafschwellen ab, eine abweichende Beurteilung ist nur bei der Regelunzuverlässigkeit möglich.

Absolute oder Regelunzuverlässigkeit: die Schwellen des § 5 WaffG

Das Waffengesetz kennt zwei Stufen der Unzuverlässigkeit, und beide hängen im Kern an der Höhe der Strafe.

Die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG greift bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Sie lässt keine Ausnahme zu. Die Sperre dauert zehn Jahre ab Eintritt der Rechtskraft.

Die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG greift bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder bei mindestens zweimaliger Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe. Diese Stufe lässt in atypischen Ausnahmefällen eine abweichende Beurteilung zu, im Regelfall führt aber auch sie zum Verlust. Die Sperre dauert hier fünf Jahre ab Rechtskraft.

Für die Steuerhinterziehung bedeutet das eine klare Staffelung.

Strafmaß der rechtskräftigen Verurteilung Waffenrechtliche Folge Sperrfrist ab Rechtskraft
Freiheitsstrafe ab einem Jahr absolute Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) 10 Jahre
Freiheitsstrafe unter einem Jahr Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) 5 Jahre
Geldstrafe ab 60 Tagessätzen Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) 5 Jahre
mindestens zweimal geringere Geldstrafe Regelunzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) 5 Jahre
einmalige Geldstrafe unter 60 Tagessätzen in der Regel keine Regelunzuverlässigkeit Einzelfallprüfung

Die entscheidende Erkenntnis für Betroffene lautet: Die 60 Tagessätze sind schnell erreicht. Bei einer Steuerhinterziehung im mittleren Bereich verhängen Gerichte häufig Geldstrafen deutlich oberhalb dieser Grenze. Der Verlust der Waffenerlaubnis droht damit lange bevor eine Freiheitsstrafe im Raum steht. Wie sich die Strafhöhe bei einer Steuerhinterziehung überhaupt bemisst, erläutern wir im Beitrag zu Strafe und Strafmaß bei Steuerhinterziehung.

Was mit vorhandenen Waffen geschieht: Widerruf nach § 45 WaffG

Fällt die Zuverlässigkeit nach der Erteilung weg, ist die Erlaubnis zu widerrufen. Das ist keine Ermessensentscheidung. Nach § 45 Abs. 2 WaffG muss die Behörde eine Erlaubnis widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist eine solche Tatsache.

Von diesem zwingenden Widerruf zu unterscheiden ist die Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG. Sie betrifft Fälle, in denen die Erlaubnis schon bei der Erteilung hätte versagt werden müssen und der Mangel erst später bekannt wird. Praktisch geht es bei der Steuerhinterziehung fast immer um den nachträglichen Widerruf, weil die Verurteilung erst nach der Erteilung ergeht.

Nach dem Widerruf muss der frühere Erlaubnisinhaber seine Waffen und Munition unbrauchbar machen oder einem Berechtigten überlassen (§ 46 WaffG). Kommt er dem nicht nach, kann die Behörde die Waffen sicherstellen. Die Erlaubnis ist damit nicht nur ein Blatt Papier, ihr Wegfall greift unmittelbar auf den Waffenbesitz durch.

Verliere ich auch den Jagdschein?

Ja, auch der Jagdschein ist in aller Regel betroffen, aber über einen anderen rechtlichen Weg. Hier lohnt der genaue Blick, weil viele Darstellungen beide Bereiche vermischen.

Der eigene Katalog des § 17 Abs. 4 BJagdG erfasst die Steuerhinterziehung gerade nicht. Diese Vorschrift begründet die jagdrechtliche Regelunzuverlässigkeit nur bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens, wegen eines vorsätzlichen Vergehens mit Waffenbezug im Sinne des § 17 Abs. 3 BJagdG, wegen einer fahrlässigen Waffenstraftat oder wegen einer Straftat gegen jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften. Eine Steuerhinterziehung fällt unter keinen dieser Punkte.

Der Jagdschein wird trotzdem versagt oder eingezogen, und zwar über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Nach § 17 Abs. 1 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, und diese schließt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG mit ein. Wer waffenrechtlich unzuverlässig ist, ist damit auch jagdrechtlich unzuverlässig. Ist der Jagdschein bereits erteilt und tritt der Versagungsgrund erst danach ein, erklärt die Behörde ihn nach § 18 BJagdG für ungültig und zieht ihn ein.

Für den betroffenen Jäger ist das Ergebnis dasselbe wie bei der Waffenbesitzkarte. Der Unterschied liegt allein in der Begründung, und diese Begründung entscheidet mitunter darüber, ob eine Ausnahme argumentierbar ist.

Weitere Nebenfolgen einer Verurteilung, kurz eingeordnet

Neben Waffenrecht und Jagd kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung weitere Folgen auslösen, die je eigene Schwellen haben. Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und der Wählbarkeit setzt nach § 375 AO eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen bestimmter Steuerdelikte voraus. Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO knüpft an die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit an. Auch ein Reisepass kann betroffen sein, dazu haben wir den Passentzug bei Steuerhinterziehung gesondert dargestellt. Diese Nebenfolgen folgen jeweils eigenen Voraussetzungen und werden hier nur eingeordnet, nicht vertieft.

Was die Verteidigung an den Schwellen ausrichten kann

Aus Verteidigersicht ist die waffen- und jagdrechtliche Folge kein starres Schicksal, sondern ein Ergebnis der Strafzumessung, und genau dort setzt die Arbeit an. Die entscheidende Weiche steht nicht beim Betrag, sondern bei der Strafhöhe und bei der Frage, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt.

Der wirksamste Hebel ist, eine Verurteilung ganz zu vermeiden. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Auflage führt nicht zu einer Verurteilung, und ohne Verurteilung entsteht keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Dasselbe gilt für eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO, die bei vollständiger und rechtzeitiger Offenlegung zur Straffreiheit führen kann, sofern kein Sperrgrund eingetreten ist. Die Voraussetzungen dafür beschreiben wir im Beitrag zur Selbstanzeige beim Finanzamt.

Kommt eine Verurteilung in Betracht, geht es darum, die Strafhöhe unterhalb der maßgeblichen Schwellen zu halten. Eine Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen lässt die Regelunzuverlässigkeit im Grundsatz entfallen. Eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr vermeidet die absolute Unzuverlässigkeit und damit die lange Zehnjahresfrist. Für die Verteidigung ist die Zahl der Tagessätze deshalb nicht nur eine Frage des Strafmaßes, sondern zugleich eine Frage des Waffen- und Jagdrechts. Diese Doppelwirkung wird in der reinen Strafmaßberatung oft übersehen.

Wann bekomme ich Waffenerlaubnis oder Jagdschein zurück?

Der Weg zurück führt über den Ablauf der gesetzlichen Frist. Erst wenn die maßgebliche Sperre abgelaufen ist, entfällt die auf der Verurteilung beruhende Unzuverlässigkeit, und ein neuer Antrag kann Aussicht auf Erfolg haben.

Bei der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG beträgt die Frist fünf Jahre ab Eintritt der Rechtskraft. Bei der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG sind es zehn Jahre. Diese beiden Fristen dürfen nicht verwechselt werden, weil sie über Jahre des Verzichts entscheiden. Der Fristbeginn hängt am Datum der Rechtskraft, nicht am Datum der Tat und nicht am Datum des Urteils erster Instanz.

Häufige Fragen

Ab welcher Strafe verliere ich meine Waffenerlaubnis wegen Steuerhinterziehung?

Maßgeblich ist die verhängte Strafe, nicht der hinterzogene Betrag. Welche Strafhöhe welche Folge auslöst, zeigt der Abschnitt zu den Schwellen des § 5 WaffG weiter oben.

Verliere ich den Waffenschein schon bei einem Strafbefehl?

Ja. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich und kann dieselben waffenrechtlichen Folgen auslösen. Deshalb sollten Sie auch einen Strafbefehl nie ohne Prüfung dieser Folgen hinnehmen.

Rettet mich eine Selbstanzeige vor dem Verlust der Waffenerlaubnis?

Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO kann zur Straffreiheit führen, wenn sie vollständig und rechtzeitig erfolgt und kein Sperrgrund vorliegt. Ohne Verurteilung entsteht keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Ob dieser Weg noch offensteht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie lange dauert die Sperrfrist?

Sie beträgt fünf Jahre bei der Regelunzuverlässigkeit und zehn Jahre bei der absoluten Unzuverlässigkeit, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung.

Ist der Jagdschein genauso betroffen wie die Waffenbesitzkarte?

Im Ergebnis ja. Der Jagdschein entfällt zwar nicht über den eigenen Katalog des § 17 Abs. 4 BJagdG, wohl aber über § 17 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 5 WaffG. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet dort zugleich die jagdrechtliche.

Was passiert mit meinen Waffen nach dem Widerruf?

Nach dem Widerruf müssen Sie Ihre Waffen und Munition unbrauchbar machen lassen oder einem Berechtigten überlassen (§ 46 WaffG). Kommen Sie dem nicht nach, kann die Behörde die Waffen sicherstellen.

Ihr nächster Schritt

Steht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Raum und besitzen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis oder einen Jagdschein, sollten Strafverfahren und waffenrechtliche Folgen von Anfang an zusammen gedacht werden. Wir prüfen, ob eine Verurteilung durch eine Einstellung oder eine wirksame Selbstanzeige vermieden werden kann, arbeiten auf ein Strafmaß unterhalb der maßgeblichen Schwellen hin und begleiten Sie gegenüber der Waffenbehörde. Mehr zu unserer Arbeit im Steuerstrafrecht finden Sie auf unserer Kompetenzseite. Rufen Sie uns unter 089 273 740 110 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine erste Einschätzung.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

Erscheinungsdatum:

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