Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung ist eine Steuerhinterziehung. Ob aus einem steuerlichen Fehler ein Steuerstrafverfahren wird, hängt entscheidend vom Vorsatz ab. Eine Steuerhinterziehung setzt nicht voraus, dass jemand die Steuerverkürzung sicher bezweckt. Es genügt bereits, dass der Steuerpflichtige eine Steuerverkürzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Ein aktueller, viel beachteter Freispruch vor dem Landgericht Frankfurt am Main führt das eindrücklich vor Augen. Dieser Beitrag erklärt, wo die Grenze zwischen einem straflosen Irrtum und einer strafbaren Steuerhinterziehung verläuft und wie Betroffene reagieren sollten.
Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus (§ 370 AO)
Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begeht insbesondere, wer gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder solche Tatsachen pflichtwidrig verschweigt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Entscheidend ist: Die Steuerhinterziehung ist ein Vorsatzdelikt. Der Steuerpflichtige muss den Steueranspruch und die Möglichkeit einer Steuerverkürzung kennen oder zumindest für möglich halten und die Verkürzung billigend in Kauf nehmen; bereits bedingter Vorsatz genügt.
Fehlt dieser Vorsatz, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht erfüllt, unabhängig davon, ob am Ende eine Steuer nachzuzahlen ist. Diese Unterscheidung ist keine theoretische Spitzfindigkeit: Sie entscheidet darüber, ob aus einem steuerlichen Streit ein Strafverfahren wird, mit den negativen Folgen für die individuelle Freiheit und den persönlichen Ruf.
Der Fall vor dem LG Frankfurt: Freispruch im DFB-Steuerprozess
Im Steuerprozess um die Einnahmen aus der Bandenwerbung der Nationalmannschaft sprach die 2. große Wirtschaftsstrafkammer des LG Frankfurt am Main am 4. Februar 2026 den früheren DFB-Schatzmeister vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall frei. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5/2 KLs 12/22 – 7550 Js 216841/20 geführt. Vorgeworfen worden war eine fehlerhafte steuerliche Zuordnung von Einnahmen aus der Bandenwerbung in den Jahren 2014 und 2015. Bemerkenswert: Die Staatsanwaltschaft hatte selbst auf Freispruch plädiert. Nach öffentlicher Berichterstattung ging es im Kern nicht nur um die steuerliche Bewertung der Bandenwerbung, sondern auch um die Frage, ob überhaupt ein strafrechtlich tragfähiger Vorwurf bestand und ob ein Hinterziehungsvorsatz nachweisbar war. Der Fall zeigt damit exemplarisch: Eine abweichende steuerliche Würdigung wird nicht automatisch zur Steuerhinterziehung.
Irrtum, abweichende Rechtsauffassung oder Steuerhinterziehung?
Für die Praxis lassen sich zwei Konstellationen klar trennen:
- Sie haben alle Tatsachen vollständig und richtig offengelegt, bewerten sie aber rechtlich anders als das Finanzamt. Das ist regelmäßig ein Streit über die rechtliche Würdigung, kein vorsätzliches Verschweigen von Tatsachen.
- Sie haben Tatsachen verschwiegen, verschleiert oder bewusst falsch dargestellt. Hier kann der Verdacht eines Hinterziehungsvorsatzes naheliegen.
Die Folgen unterscheiden sich dramatisch. Im ersten Fall geht es um Nachzahlung und Zinsen sowie um einen möglichen Rechtsstreit über die richtige Besteuerung, nicht um eine Vorstrafe. Im zweiten Fall steht ein Strafverfahren im Raum, mit möglicher Geld- oder Freiheitsstrafe und einer strafrechtlichen Eintragung. Vereinfacht gilt: Nicht jeder Irrtum macht aus einem steuerlichen Fehler eine Steuerhinterziehung. Strafrechtlich relevant wird es vor allem dann, wenn steuerlich erhebliche Tatsachen bewusst falsch, unvollständig oder gar nicht erklärt werden oder wenn der Steuerpflichtige eine Steuerverkürzung zumindest für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt.
Leichtfertige Steuerverkürzung statt Steuerhinterziehung (§ 378 AO)
Zwischen dem straflosen Irrtum und der vorsätzlichen Steuerhinterziehung gibt es eine Zwischenstufe: die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO. Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt, also grob fahrlässig. Das ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden; die Steuer ist gleichwohl nachzuzahlen. Wichtig ist die Abgrenzung: Wo kein Vorsatz nachweisbar ist, scheidet § 370 AO aus. Je nach Einzelfall kann dann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht kommen. Das setzt aber voraus, dass die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wurde. Fehlt auch diese Leichtfertigkeit, bleibt es bei einer steuerlichen Korrektur ohne steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Sanktion.
Verhalten beim Vorwurf der Steuerhinterziehung: prüfen, sichern, erst nach Akteneinsicht erklären
Gerade weil die Grenze zwischen Würdigung, Leichtfertigkeit und Vorsatz im Einzelfall schwierig sein kann, beeinflusst das eigene Verhalten maßgeblich, wie die Finanzbehörde oder Strafverfolgungsbehörde den Fall einordnet. Sinnvoll ist:
- Keine vorschnellen Angaben zur Sache, denn Sie müssen sich nicht selbst belasten.
- Nichts beschönigen oder nachträglich verändern. Das kann den Verdacht eines vorsätzlichen Vorgehens erheblich verstärken und zusätzliche Risiken schaffen.
- Unterlagen sichern und vollständig zusammenstellen.
- Frühzeitig einen Fachanwalt für Steuerrecht mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht einschalten, möglichst vor der ersten Stellungnahme.
- Akteneinsicht über den Verteidiger beantragen, bevor man sich äußert.
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, wenn doch Fehler im Raum stehen
Wer erkennt, dass frühere Erklärungen tatsächlich unrichtig waren, sollte vor jeder Korrektur prüfen lassen, welcher Weg der richtige ist. Liegt Vorsatz im Raum, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich sein. Fehlt Vorsatz, kann stattdessen eine Berichtigung nach § 153 AO der richtige Weg sein. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung kann zudem eine bußgeldbefreiende Korrektur nach § 378 Abs. 3 AO in Betracht kommen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Selbstanzeige im Steuerstrafrecht. Ob im konkreten Fall eine Selbstanzeige der richtige Weg ist oder ob es sich ohnehin nur um eine straflose Würdigungsfrage handelt, sollte vorab anwaltlich geklärt werden.
Häufige Fragen zur Steuerhinterziehung
Ist jeder Fehler in der Steuererklärung eine Steuerhinterziehung?
Nein. Eine Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Ein bloßes Versehen oder eine abweichende Rechtsauffassung bei offengelegten Tatsachen ist keine Straftat.
Was bedeutet Vorsatz bei der Steuerhinterziehung?
Vorsatz bedeutet, dass der Steuerpflichtige den Steueranspruch und die Möglichkeit einer Steuerverkürzung kennt oder zumindest für möglich hält und die Verkürzung billigend in Kauf nimmt. Bereits bedingter Vorsatz genügt; fehlt er, scheidet eine Steuerhinterziehung aus.
Was droht bei leichtfertiger Steuerverkürzung statt Steuerhinterziehung?
Eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach § 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Die Steuer ist gleichwohl nachzuzahlen.
Schützt eine Selbstanzeige vor Strafe wegen Steuerhinterziehung?
Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO kann Straffreiheit bewirken. Erforderlich sind insbesondere vollständige Angaben zu den unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, das Fehlen von Sperrgründen und die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern sowie der gesetzlich geschuldeten Zinsen. Bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro je Tat kann zusätzlich § 398a AO relevant werden.
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