Wird gegen Sie wegen Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt, entscheidet eine neue Linie des Bundesgerichtshofs darüber, was verfolgt werden kann und was nicht. Der BGH behandelt Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärung desselben Jahres seit dem 10.12.2025 als unterschiedliche prozessuale Taten nach § 264 Abs. 1 StPO. Das klingt technisch, hat aber handfeste Folgen. Jeder Zeitraum muss gesondert angeklagt werden, die Verjährung läuft je Tat, und ein Urteil zur Jahreserklärung verbraucht die Strafklage für die Voranmeldungen nicht mehr automatisch. Ob eine frühere Entscheidung Sie schützt, ist deshalb genau zu prüfen.
Was hat der BGH konkret geändert?
Der BGH hat die einheitliche Tat aufgegeben. Bis Ende 2025 galten die Voranmeldungen eines Jahres und die anschließende Jahreserklärung als eine einheitliche prozessuale Tat. Mit dem BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25 hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechung aufgegeben. Nach dem amtlichen Leitsatz sind unrichtige, unvollständige oder unterlassene Voranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Jahreserklärung nun unterschiedliche prozessuale Taten nach § 264 Abs. 1 StPO.
Selbst die einzelnen Voranmeldungen eines Jahres stehen untereinander als selbständige Taten in Realkonkurrenz nach § 53 StGB. Der BGH begründet das steuerrechtlich. Eine Voranmeldung ist eine eigenständige Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 AO und nicht nur die Abwicklung einer Vorauszahlung auf die Jahreserklärung. Beide Verfahren sind steuerlich selbständig und können sich zeitlich sogar überschneiden.
Warum entscheidet das über die Verfolgbarkeit?
Weil jede Tat eigenständig angeklagt werden muss. Das Gericht darf nicht mehr über einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO von der angeklagten Jahreserklärung auf die Voranmeldungen desselben Jahres ausweichen. Ist eine Verurteilung wegen der Jahreserklärung aus Rechtsgründen nicht möglich, muss die Staatsanwaltschaft eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erheben oder ein neues Verfahren einleiten. Das ergibt sich ausdrücklich aus dem Beschluss 1 StR 387/25.
Für den Strafklageverbrauch ist das der Kern. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden. War alles eine einzige Tat, erfasste ein Urteil über das Jahr regelmäßig sämtliche Erklärungen. Sind es getrennte Taten, verbraucht ein Urteil zur Jahreserklärung die Strafklage für die Voranmeldungen nicht mehr automatisch. Auch die Verfolgungsverjährung ist je prozessualer Tat gesondert zu bestimmen, also für jede Voranmeldung und die Jahreserklärung getrennt. Für den Beschuldigten heißt das, dass eine frühere Einstellung oder ein Freispruch enger schützt als früher.
Tun vor Unterlassen: wie der BGH die Konkurrenz auflöst
Das aktive Tun wiegt schwerer als das spätere Unterlassen. Mit dem BGH, Beschluss vom 04.03.2026 – 1 StR 388/25 hat der BGH die häufige Konstellation geklärt, dass jemand falsche Voranmeldungen abgibt und danach keine Jahreserklärung einreicht. Gegenüber der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erweist sich die Steuerverkürzung durch aktives Tun nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO regelmäßig als gewichtiger. Das Unterlassen der Jahreserklärung ist dann eine mitbestrafte Nachtat der abgegebenen Voranmeldungen.
Für den umgekehrten Fall, dass Voranmeldungen und Jahreserklärung aktiv falsch abgegeben wurden, sind die Voranmeldungen regelmäßig mitbestrafte Vortat der späteren Jahreserklärung. Eine kumulative Verurteilung wegen desselben Unrechts scheidet damit aus. Eine gesonderte Verurteilung nur wegen der Voranmeldungen kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der Aburteilung der Jahreserklärung ein rechtliches Hindernis entgegensteht, etwa Verjährung, eine Suspendierung der Strafbewehrung nach § 393 AO oder eine Einstellung aus Opportunitätsgründen.
Die Grenze aus dem Selbstbelastungsverbot
Das Selbstbelastungsverbot bleibt auch bei getrennten Taten wirksam. Trotz der Trennung kann die Nichtabgabe der Jahreserklärung straflos sein, wenn sie zwingend Umsätze offenlegen müsste, die bereits Gegenstand eines bekanntgegebenen Verfahrens zu den Voranmeldungen sind (BGH, Beschluss vom 03.03.2026 – 1 StR 428/25). Wie weit dieser Schutz im laufenden Verfahren reicht, haben wir im Beitrag zur Steuererklärung trotz Steuerstrafverfahren und zur Selbstbelastung nach § 393 AO ausführlich dargestellt.
Aus Verteidigersicht: worauf es jetzt ankommt
Die neue Linie ist zweischneidig, und die Verteidigung muss beide Richtungen prüfen. Sie kann entlasten, weil jede Tat einzeln bewiesen und angeklagt sein muss und die Verjährung je Zeitraum gesondert läuft. Sie kann aber belasten, weil ein früheres Urteil weniger absichert als unter der alten einheitlichen Tat. DNK Rechtsanwälte prüft dabei vier Punkte:
- Welche Zeiträume erfasst die Anklage tatsächlich, und ist jeder Zeitraum bezeichnet?
- Ist für einzelne Voranmeldungen bereits Verfolgungsverjährung eingetreten?
- Löst eine frühere Entscheidung Strafklageverbrauch aus, oder bleibt ein Zeitraum verfolgbar?
- Verringert die Konkurrenz zur mitbestraften Vor- oder Nachtat die Zahl der selbständig strafbaren Taten?
Eine Erfolgsgarantie gibt es dabei nicht. Ob überhaupt eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt, hängt zudem vom Vorsatz ab, und nicht jeder Fehler ist strafbar. Wie sich eine Verteidigung im Umsatzsteuerstrafrecht praktisch aufbaut, zeigt der Beitrag zum Umsatzsteuerkarussell und der Vorsteuer.
Häufige Fragen
Bilden Voranmeldung und Jahreserklärung noch eine einzige Tat?
Nein. Nach dem Beschluss des BGH vom 10.12.2025 (1 StR 387/25) sind Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung desselben Zeitraums unterschiedliche prozessuale Taten nach § 264 Abs. 1 StPO. Auch die einzelnen Voranmeldungen stehen untereinander in Realkonkurrenz.
Verbraucht ein Urteil zur Jahreserklärung die Strafklage für die Voranmeldungen?
Nicht mehr automatisch. Weil es getrennte Taten sind, erfasst ein Urteil über die Jahreserklärung die Voranmeldungen nach Art. 103 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht mit. Ob im Einzelfall Strafklageverbrauch eingetreten ist, muss gesondert geprüft werden.
Was bedeutet Tun vor Unterlassen?
Wer falsche Voranmeldungen abgibt und danach keine Jahreserklärung einreicht, wird nach dem aktiven Tun nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO belangt, das regelmäßig schwerer wiegt. Das Unterlassen der Jahreserklärung ist dann eine mitbestrafte Nachtat (BGH, Beschluss vom 04.03.2026 – 1 StR 388/25).
Kann die Staatsanwaltschaft Zeiträume nachschieben?
Nur über eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO oder ein neues Verfahren. Ein bloßer Hinweis nach § 265 StPO auf die Voranmeldungen genügt nicht mehr, wenn die angeklagte Jahreserklärung nicht abgeurteilt werden kann.
Läuft die Verjährung jetzt anders?
Ja. Weil jede Voranmeldung und die Jahreserklärung eigene Taten sind, ist die Verfolgungsverjährung je Zeitraum gesondert zu bestimmen. Einzelne Zeiträume können bereits verjährt sein, während andere noch verfolgbar bleiben.
Verfolgbarkeit prüfen lassen
Ob und in welchem Umfang eine Umsatzsteuerhinterziehung noch verfolgt werden kann, hängt seit der neuen BGH-Linie an der Abgrenzung der einzelnen Taten. Lassen Sie vor jeder Einlassung eine kurze Fristen- und Verfolgbarkeitsprüfung je Zeitraum durchführen. Eine erste telefonische Einschätzung ist kurzfristig möglich. Wir prüfen den Anklageumfang, die Verjährung je Zeitraum und die Konkurrenzlage, rekonstruieren die betroffenen Voranmeldungszeiträume und übernehmen die Verteidigung im Steuerstrafrecht. Rufen Sie uns an unter 089 273 740 110 oder nutzen Sie das Kontaktformular.
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Maximilian Krämer LL.M.
Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger
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