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Steuerhinterziehung: Vermögenszuwachsrechnung der Steuerfahndung angreifen

Steuerhinterziehung: Vermögenszuwachsrechnung der Steuerfahndung angreifen

Eine Vermögenszuwachsrechnung kann zu hohen Hinzuschätzungen und zu einem Steuerstrafverfahren führen. Sie ist aber keine Abkürzung zum Nachweis einer Steuerhinterziehung. Eine rechnerisch ungeklärte Differenz beweist weder automatisch Schwarzeinnahmen noch vorsätzliches Handeln.

Entscheidend ist, ob die Steuerfahndung Anfangsvermögen, Endvermögen, Verbindlichkeiten, private Ausgaben und sämtliche Finanzierungsquellen vollständig und methodisch richtig erfasst hat. Im Strafverfahren müssen zusätzlich eine konkrete Tathandlung, eine Steuerverkürzung oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil und Vorsatz bewiesen werden.

Bevor Sie zu Bargeldbeständen, Darlehen oder Schenkungen Stellung nehmen, sollte die Berechnung anhand der Akten und Ursprungsunterlagen vollständig rekonstruiert werden.

Was ist eine Vermögenszuwachsrechnung?

Eine Vermögenszuwachsrechnung prüft, ob die Zunahme des privaten Nettovermögens und die privaten Ausgaben eines bestimmten Zeitraums durch bekannte Geldquellen finanziert werden konnten.

Rechtsgrundlage einer steuerlichen Schätzung ist § 162 AO. Die Vorschrift bestimmt:

„Sind die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln oder zu berechnen, so hat die Finanzbehörde sie zu schätzen."

Eine gesetzlich festgelegte Formel für die Vermögenszuwachsrechnung gibt es nicht. Die Berechnung muss an den konkreten Sachverhalt angepasst werden.

Die Steuerfahndung darf nach § 208 AO Steuerstraftaten und die damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen erforschen. Anlass für eine Vermögenszuwachsrechnung können beispielsweise hohe Bareinzahlungen, Immobilienkäufe, Wertpapiergeschäfte oder private Ausgaben sein, deren Finanzierung anhand der bekannten Einkünfte nicht nachvollziehbar erscheint.

Die Vermögenszuwachsrechnung vergleicht Vermögensbestände zu bestimmten Stichtagen. Eine Geldverkehrsrechnung stellt dagegen die verfügbaren Geldzuflüsse den Geldabflüssen eines Zeitraums gegenüber.

Wie wird ein ungeklärter Vermögenszuwachs berechnet?

Die Finanzbehörde stellt den privaten Mittelbedarf den bekannten und nachweisbaren Finanzierungsquellen gegenüber. Der Schlussbetrag ist erst das Ende der Rechnung, nicht ihr Beweis. Die Berechnung erfolgt typischerweise in fünf Schritten:

  1. Anfangsvermögen feststellen. Erfasst werden Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Beteiligungen und sonstige Vermögenswerte. Die am Anfangsstichtag bestehenden Verbindlichkeiten sind abzuziehen.
  2. Endvermögen feststellen. Dieselben Vermögenswerte und Schulden werden zum Endstichtag nach einheitlichen Bewertungsgrundsätzen ermittelt.
  3. Private Ausgaben hinzurechnen. Zu berücksichtigen sind Ausgaben, die sich im Endvermögen nicht mehr zeigen. Dazu können Lebenshaltungskosten, Steuerzahlungen, Versicherungen, Reisen und größere Anschaffungen gehören.
  4. Finanzierungsquellen abziehen. In Betracht kommen Einkünfte, betriebliche Entnahmen, Darlehen, Schenkungen, Erbschaften, Steuererstattungen, Versicherungsleistungen und Erlöse aus Vermögensverkäufen.
  5. Verbleibende Differenz untersuchen. Erst nach vollständiger Bereinigung kann beurteilt werden, ob eine ungeklärte Finanzierungslücke besteht.

Steuerlicher Gewinn und verfügbare Liquidität sind nicht identisch. Abschreibungen mindern beispielsweise den Gewinn, ohne im jeweiligen Jahr einen Geldabfluss auszulösen. Tilgungsleistungen und Vermögensanschaffungen verbrauchen dagegen Liquidität, obwohl sie den steuerlichen Gewinn nicht in gleicher Höhe mindern.

Darf das Finanzamt trotz ordnungsgemäßer Buchführung schätzen?

Ja. Ein methodisch festgestellter ungeklärter Vermögenszuwachs kann auch bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung einen eigenständigen Schätzungsgrund bilden.

Nach § 158 Abs. 1 AO sind ordnungsgemäße Buchführungen und Aufzeichnungen grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Diese Beweiskraft schließt eine Schätzung aber nicht in jedem Fall aus. Das gilt insbesondere, wenn außerhalb der Buchführung ein erheblicher privater Mittelbedarf festgestellt wird, dessen Finanzierung ungeklärt bleibt.

In einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hatte ein Steuerpflichtiger die Finanzierung einer mit Barmitteln erworbenen Eigentumswohnung weder durch das behauptete Auslandsdarlehen noch durch pauschal vorgetragene Bargeldbestände nachvollziehbar erklärt. Der Bundesfinanzhof beanstandete es verfahrensrechtlich nicht, dass das Finanzgericht von einer Schätzungsbefugnis ausgegangen war. Die bloße Behauptung erheblicher Bargeldbestände genügte unter den Umständen des Falls nicht (BFH, Beschluss vom 05.08.2011 – III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915).

Der Beschluss ist keine eigenständige Grundsatzentscheidung zur Vermögenszuwachsrechnung. Er zeigt aber, dass ein behaupteter Bargeldbestand konkretisiert und mit dem übrigen Sachverhalt in Einklang gebracht werden muss.

Welche Fehler machen eine Vermögenszuwachsrechnung angreifbar?

Angreifbar ist die Berechnung vor allem bei unvollständigen Ausgangsdaten, Doppelansätzen, Bewertungsfehlern und einer nicht belegten Zuordnung der Differenz. Typische Fehlerquellen sind:

  • unzutreffende oder wechselnde Stichtage
  • fehlende Konten, Bargeldbestände oder Verbindlichkeiten
  • Vermischung von Privatvermögen und Betriebsvermögen
  • doppelte Erfassung von Darlehen oder Verkaufserlösen
  • Behandlung interner Überweisungen als neue Geldquelle
  • Verwechslung von Gewinn und Liquidität
  • pauschale Lebenshaltungskosten ohne Einzelfallbezug
  • fehlende Schenkungen, Erbschaften oder Steuererstattungen
  • schematische Verteilung einer Gesamtdifferenz auf mehrere Jahre
  • ungeprüfte Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb

Besonders sorgfältig müssen Darlehen behandelt werden. Wird die Darlehensschuld bereits bei der Berechnung des Nettovermögens berücksichtigt, darf die Auszahlung nicht nochmals in voller Höhe als zusätzliche Finanzierungsquelle abgezogen werden. Das wäre ein Doppelansatz. Umgekehrt darf ein tatsächlich verfügbarer Darlehenszufluss nicht übergangen werden.

Weitere typische Fehler bei Hinzuschätzungen behandeln wir im Beitrag Kassenführung und Steuerstrafrecht: Verteidigung gegen Hinzuschätzungen.

Darf eine ungeklärte Differenz als Betriebseinnahme behandelt werden?

Nein. Eine ungeklärte Differenz ist zunächst nur ein Hinweis auf eine bislang nicht nachvollziehbare Finanzierungsquelle.

Die Finanzbehörde muss prüfen, ob und weshalb die Mittel aus einer steuerpflichtigen Einkunftsquelle stammen sollen. Eine Differenz braucht eine Herkunft, eine Steuerart, einen Zeitraum und eine verantwortliche Person.

Besondere Probleme entstehen, wenn mehrere Betriebe, Einkunftsquellen oder Gemeinschaftskonten betroffen sind. Auch Vermögensbewegungen zwischen Ehegatten und Übertragungen zwischen privaten und betrieblichen Konten müssen getrennt nachvollzogen werden. Die festgestellte Gesamtdifferenz darf nicht allein deshalb einem Unternehmen zugerechnet werden, weil dieses Unternehmen Gegenstand der Betriebsprüfung ist. Ebenso wenig darf ein über mehrere Jahre ermittelter Betrag ohne tragfähige Tatsachengrundlage gleichmäßig auf einzelne Besteuerungszeiträume verteilt werden.

Eine methodisch tragfähige Vermögenszuwachsrechnung kann zusammen mit weiteren Umständen auf nicht erklärte Betriebseinnahmen hindeuten. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, aus welcher Quelle die Mittel tatsächlich stammen können.

Reicht die steuerliche Schätzung für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung?

Nein. Eine nach § 162 AO zulässige Schätzung im Besteuerungsverfahren beweist nicht automatisch eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Das Strafgericht muss sich nach § 261 StPO eine eigene Überzeugung vom steuerlichen Sachverhalt und vom Hinterziehungsumfang bilden. Es darf einen Betriebsprüfungsbericht, Fahndungsbericht oder Steuerbescheid nicht ungeprüft übernehmen.

Eine strafrechtliche Schätzung setzt voraus, dass die Verwirklichung eines konkreten Besteuerungstatbestands feststeht. Nur der Umfang der nicht sicher feststellbaren Besteuerungsgrundlagen darf auf einer tragfähigen Tatsachenbasis geschätzt werden. Nicht überwindbare Zweifel müssen sich zugunsten des Angeklagten auswirken. Erforderlichenfalls darf einer Verurteilung nur der Betrag zugrunde gelegt werden, der mindestens hinterzogen wurde (BGH, Beschluss vom 06.04.2016 – 1 StR 523/15).

Aus einer Schätzung wird erst dann ein tragfähiger Strafvorwurf, wenn die einzelnen Tatbestandsmerkmale bewiesen sind.

Was muss im Steuerstrafverfahren konkret bewiesen werden?

Für eine Verurteilung muss der konkrete strafrechtliche Vorwurf für jede Tat und jeden Besteuerungszeitraum festgestellt werden. Erforderlich sind insbesondere:

  • eine unrichtige oder unvollständige Angabe oder ein pflichtwidriges Unterlassen
  • die betroffene steuerlich erhebliche Tatsache
  • der konkrete Besteuerungstatbestand
  • die Steuerart und der Besteuerungszeitraum
  • eine verursachte Steuerverkürzung oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil
  • vorsätzliches Handeln des Beschuldigten

Die steuerliche Hinzuschätzung ist deshalb nicht automatisch mit dem strafrechtlichen Hinterziehungsbetrag identisch. Auch die Verletzung steuerlicher Mitwirkungspflichten führt nicht dazu, dass sich die strafrechtliche Beweislast umkehrt. Mehr zur Abgrenzung zwischen Fehler, Irrtum und Vorsatz lesen Sie im Beitrag Vorsatz bei der Steuerhinterziehung: Warum ein Irrtum noch keine Straftat ist.

Warum ist eine vorschnelle Stellungnahme gefährlich?

Eine Stellungnahme ohne Akteneinsicht und eigene Rekonstruktion kann die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern.

Erklärungen zu Bargeldbeständen, Schenkungen oder Darlehen wirken häufig zunächst unverfänglich. Widersprechen sie später Kontoauszügen, Verträgen oder früheren Angaben, können sie als belastendes Indiz gewertet werden. Auch eine aus rein steuerlicher Sicht formulierte Erklärung kann strafrechtliche Folgen haben. Steuerliche Mitwirkung und strafrechtliche Einlassung dürfen deshalb nicht vermischt werden.

Die steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen grundsätzlich auch während eines Steuerstrafverfahrens fort. Nach § 393 Abs. 1 AO dürfen Zwangsmittel jedoch nicht eingesetzt werden, soweit der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten. Vor jeder Antwort muss daher geklärt werden:

  • Welche Informationen verlangt die Finanzbehörde?
  • Welche Angaben sind steuerlich erforderlich?
  • Welche Erkenntnisse liegen der Steuerfahndung bereits vor?
  • Welche Erklärung könnte strafrechtlich gegen den Beschuldigten verwendet werden?

Einen Überblick über die Verteidigung an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht finden Sie auf unserer Seite zum Steuerstrafrecht.

Wie greift DNK eine Vermögenszuwachsrechnung systematisch an?

DNK prüft die Berechnung nicht nur auf einzelne Rechenfehler. Wir rekonstruieren den Sachverhalt und greifen die behördliche Argumentation auf sieben getrennten Ebenen an.

  1. Verfahrensstand klären. Zunächst prüfen wir, ob nur ein Besteuerungsverfahren geführt wird oder bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Davon hängt ab, wie mit der Finanzbehörde kommuniziert werden sollte.
  2. Akten und Berechnungstabellen auswerten. Wir untersuchen die Kontenzuordnungen, Stichtage, Bewertungsansätze, Lebenshaltungskosten und internen Berechnungsunterlagen. Die Verteidigung rekonstruiert nicht nur das Vermögen, sondern auch den Weg, auf dem die Behörde zur Differenz gelangt ist.
  3. Eigene Gegenrechnung erstellen. Anfangsvermögen, Endvermögen, Schulden und private Ausgaben werden anhand der Ursprungsbelege neu aufgebaut. Private und betriebliche Geldbewegungen werden getrennt erfasst.
  4. Finanzierungsquellen belegen. Darlehen, Schenkungen, Erbschaften, Vermögensverkäufe und Bargeldbestände werden zeitlich eingeordnet und mit den vorhandenen Unterlagen abgeglichen. Je genauer eine Geldbewegung belegt ist, desto weniger Raum bleibt für pauschale Annahmen.
  5. Steuerliche Zuordnung prüfen. Eine verbleibende Differenz muss einer konkreten Einkunftsquelle, Steuerart und einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden können.
  6. Strafrechtlichen Mindestschuldumfang bestimmen. Wir prüfen für jede einzelne Tat, welcher Steuerbetrag nach strafprozessualen Beweismaßstäben überhaupt sicher nachweisbar ist.
  7. Vorsatz eigenständig untersuchen. Eine hohe Differenz kann ein Indiz sein. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis, dass der Beschuldigte die steuerlich erheblichen Umstände kannte und eine Steuerverkürzung zumindest billigend in Kauf nahm.

Wie DNK Steuerverfahren und Verteidigung koordiniert, erläutern wir ausführlicher im Beitrag Steuerstrafrecht München: Wann Sie Verteidigung brauchen und wie DNK vorgeht.

Welche Verteidigungsziele kommen in Betracht?

Das Verteidigungsziel richtet sich danach, auf welcher Ebene die Vermögenszuwachsrechnung Fehler enthält. Mögliche Ziele sind:

  • vollständige Widerlegung der Finanzierungslücke
  • Korrektur einzelner Berechnungspositionen
  • Beseitigung von Doppelansätzen
  • Reduzierung der steuerlichen Hinzuschätzung
  • zutreffende Verteilung auf einzelne Besteuerungszeiträume
  • Widerlegung der Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb
  • Begrenzung des strafrechtlichen Mindestschuldumfangs
  • Widerlegung eines vorsätzlichen Handelns

Fehlt ein hinreichender Tatverdacht, kommt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Bleibt ein strafrechtlicher Vorwurf bestehen, kann abhängig von Schuld, Schadenshöhe und Verfahrensstand eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO geprüft werden. Parallel dazu können im Besteuerungsverfahren ein Einspruch und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich sein. Unsere Tätigkeit verbindet deshalb die Vertretung im Steuerrecht und in der Betriebsprüfung mit der strafrechtlichen Verteidigung.

Häufige Fragen zur Vermögenszuwachsrechnung

Muss ich einen früheren Bargeldbestand nachweisen?

Eine allgemeine Pflicht zur laufenden Dokumentation des gesamten privaten Bargeldvermögens besteht nicht. Wird ein größerer Bargeldbestand als Finanzierungsquelle geltend gemacht, müssen Höhe, Herkunft, zeitlicher Bestand und tatsächliche Verfügbarkeit aber nachvollziehbar dargestellt werden. Die bloße Behauptung, es sei ausreichend Bargeld vorhanden gewesen, genügt regelmäßig nicht.

Kann der Kauf eines Autos oder einer Immobilie die Berechnung auslösen?

Ja. Eine größere Anschaffung kann Anlass für eine Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung sein, wenn die Finanzierung anhand der bekannten Einkünfte nicht nachvollziehbar erscheint. Die Anschaffung allein beweist jedoch keine nicht erklärten Betriebseinnahmen.

Wie lange kann ich gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch einlegen?

Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen. Der konkrete Fristbeginn hängt von der wirksamen Bekanntgabe und der Rechtsbehelfsbelehrung ab. Der Bescheid sollte deshalb unmittelbar nach Zugang geprüft werden.

Muss ich die geschätzte Steuer trotz Einspruch bezahlen?

Grundsätzlich ja. Ein Einspruch hemmt nach § 361 Abs. 1 AO die Vollziehung des Steuerbescheids nicht automatisch. Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit kann nach § 361 Abs. 2 AO eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Bindet der Steuerbescheid das Strafgericht?

Nein. Das Strafgericht muss sich nach § 261 StPO eine eigene Überzeugung vom konkreten Besteuerungstatbestand, der Steuerverkürzung und dem Vorsatz bilden. Ein Steuerbescheid, Prüfungsbericht oder Fahndungsbericht darf nicht ungeprüft als Grundlage einer Verurteilung übernommen werden.

Kann eine Vermögenszuwachsrechnung eine Durchsuchung auslösen?

Eine erhebliche und methodisch nachvollziehbare Differenz kann zusammen mit weiteren Tatsachen einen Anfangsverdacht begründen. Eine Durchsuchung nach den §§ 102, 105 StPO setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraus und bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung.

Was sollten Sie jetzt tun?

Liegt Ihnen eine Vermögenszuwachsrechnung, ein Schätzungsbescheid oder ein Schreiben der Steuerfahndung vor, sollten Sie keine abschließende Erklärung zur Herkunft der Mittel abgeben, bevor die Berechnung und die Akten geprüft wurden. Sichern Sie insbesondere:

  • Steuerbescheide und Prüfungsberichte
  • Berechnungstabellen der Finanzbehörde
  • Kontoauszüge und Depotauszüge
  • Darlehensverträge und Zahlungsnachweise
  • Kaufverträge und Verkaufsunterlagen
  • Erb- und Schenkungsnachweise
  • Unterlagen zu größeren privaten Anschaffungen

Ist bereits eine Durchsuchung erfolgt oder angekündigt, gelten zusätzliche Verhaltensregeln. Hinweise für die ersten Stunden finden Sie im Beitrag Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung: Was Sie jetzt tun sollten und was nicht.

DNK Rechtsanwälte prüft Vermögenszuwachsrechnungen steuerlich und strafrechtlich aus einer Hand. Wir vertreten Unternehmen, Unternehmer, Freiberufler und Privatpersonen von den Standorten München und Nürnberg aus bundesweit. Nehmen Sie Kontakt auf, bevor Sie gegenüber dem Finanzamt oder der Steuerfahndung inhaltlich Stellung nehmen, telefonisch unter 089 273740-110 oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

Erscheinungsdatum:

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