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Untreue im Unternehmen: Wann wird aus einer Fehlentscheidung eine Straftat?

Untreue im Unternehmen: Wann wird aus einer Fehlentscheidung eine Straftat?

Sie haben eine Entscheidung für das Unternehmen getroffen, die sich später als teuer erwiesen hat. Jetzt liegt ein Vorwurf nach § 266 StGB auf dem Tisch. Eine unternehmerische Fehlentscheidung ist für sich genommen keine Untreue. Strafbar wird sie erst, wenn Sie eine Pflicht verletzt haben, fremdes Vermögen zu betreuen, und dem Unternehmen daraus ein bezifferbarer Nachteil entstanden ist. Beides muss die Staatsanwaltschaft getrennt nachweisen. Wer den Vorwurf früh auf diese zwei Punkte herunterbricht, verteidigt sich anders als der, der nur die eigene Redlichkeit betont.

Diese Darstellung entspricht dem Strafgesetzbuch in der im August 2026 geltenden Fassung. Die verfassungsrechtlichen Leitplanken hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09 gezogen.

Was wirft Ihnen § 266 StGB eigentlich vor?

§ 266 StGB bestraft nicht den Schaden, sondern den Bruch einer Vertrauensstellung über fremdes Vermögen. Der amtliche Wortlaut des § 266 StGB kennt zwei Wege. Beim Missbrauchstatbestand überschreiten Sie eine Befugnis, die Ihnen tatsächlich eingeräumt wurde. Beim Treubruchtatbestand verletzen Sie eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ohne dass es auf eine konkrete Vertretungsmacht ankommt.

Beide Varianten benötigen als weitere Tatbestandsvoraussetzung einen Taterfolg durch Schadenseintritt. Strafbar ist nur, wer die Befugnis missbraucht oder die Pflicht verletzt „und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt". Eine Betreuung fremder Vermögensinteressen muss es also in beiden Varianten geben, unterschiedlich ist nur, woraus die Befugnis oder die Pflicht folgt. 

Der Treubruchtatbestand ist der praktisch wichtigere. Geschäftsführer und Vorstände trifft die Vermögensbetreuungspflicht regelmäßig schon kraft ihrer Organstellung. Bei Prokuristen ist das anders, denn die Prokura ist nach § 48 HGB rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht und keine Organstellung. Die Betreuungspflicht von Prokuristen, Beiräten und leitenden Angestellten mit Budgetverantwortung folgt aus Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis. Wie weit sie konkret reicht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Ist der Tatbestand der Untreue erfüllt, droht eine  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Eine typische Fehlannahme: Viele halten Untreue für ein Delikt der persönlichen Bereicherung. Anders als § 263 Absatz 1 StGB, der eine Bereicherungsabsicht verlangt, kennt § 266 StGB kein solches Merkmal. Strafbar können Sie sich auch dann machen, wenn Sie ausschließlich im vermeintlichen Interesse des Unternehmens gehandelt haben.

Wann macht eine unternehmerische Entscheidung Sie strafbar?

Erst dann, wenn Sie gegen eine Pflicht verstoßen haben, die außerhalb des Strafrechts geregelt ist. Das Strafrecht konkretisiert die Pflicht nicht selbst, sondern knüpft an Gesellschaftsrecht, Anstellungsvertrag, Satzung oder Gesellschafterbeschluss an. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Anbindung als tragend bezeichnet: Die aus zivil- oder öffentlich-rechtlichen Normen folgende Pflichtwidrigkeit sei „als notwendige Voraussetzung der Untreuestrafbarkeit klar bezeichnet" (BVerfG Beschluss vom 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09, Rz. 94).

Für die GmbH steht der Maßstab in § 43 GmbHG. Geschäftsführer haben „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden". Für die Aktiengesellschaft gilt § 93 Absatz 1 AktG mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Es muss daher zuerst geprüft werden, welche konkrete Pflicht Sie verletzt haben sollen und woraus sich diese ergibt. Lässt sich das nicht aus einer Norm, einer Satzungsregel oder einem Beschluss ableiten, trägt der Vorwurf schon im Ansatz nicht.

Die zweite Konsequenz wird häufig übersehen. Die Anbindung wirkt nur in eine Richtung. Ohne außerstrafrechtliche Pflicht gibt es keine Untreue, umgekehrt gilt das nicht. Nicht jede zivilrechtliche Pflichtverletzung ist zugleich strafrechtlich pflichtwidrig. Haftung und Strafbarkeit sind zwei getrennte Prüfungen mit unterschiedlichen Maßstäben. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in demselben Beschluss, die Anwendung des Untreuetatbestands auf klare und deutliche, also evidente Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken.

Den Rahmen für Organentscheidungen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung zur Mannesmann AG abgesteckt. Der 3. Strafsenat hob mit Urteil vom 21.12.2005 – 3 StR 470/04 die Freisprüche des Landgerichts Düsseldorf auf und verwies zurück, entschied den Fall also nicht selbst. Es ging um nachträgliche Sonderzahlungen an bereits ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ohne Gegenleistung. Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs haben sich die Mitglieder des zuständigen Aufsichtsratsausschusses „ausschließlich am Unternehmensinteresse zu orientieren". Für diese Fallgruppe wird somit eine klare Linie gezogen: Eine Zahlung, die dem Unternehmen von vornherein nichts einbringen kann, ist regelmäßig keine unternehmerische Entscheidung mehr.

Was die Business Judgement Rule ist und wie weit sie außerhalb der Aktiengesellschaft trägt

Sie beschreibt, was eine unternehmerische Entscheidung ausmacht. Unmittelbar gilt sie nur für den Vorstand der Aktiengesellschaft, denn § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG spricht ausschließlich vom Vorstandsmitglied. Der Wortlaut steht in § 93 AktG:

„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln." (§ 93 Absatz 1 Satz 2 AktG)

Für die GmbH ordnet das Gesetz nichts Entsprechendes an, § 43 Absatz 1 GmbHG enthält keine solche Klausel. In Rechtsprechung und Literatur wird der Gedanke gleichwohl regelmäßig auch für andere Geschäftsleiter herangezogen, weil § 43 Absatz 1 GmbHG denselben Maßstab der ordentlichen Geschäftsleitung trägt.

Ebenso wichtig: Die Regel stammt aus dem Gesellschaftsrecht und ist kein strafrechtlicher Tatbestandsausschluss. Sie ersetzt die Prüfung der Pflichtwidrigkeit nach § 266 StGB nicht, sondern strukturiert sie. Das Bundesverfassungsgericht ordnet § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 AktG genau so ein, nämlich als außerstrafrechtliche Bestimmung, die dem Verpflichteten Entscheidungsspielräume mit schwer zu bestimmenden Grenzen einräumt.

Für die Verteidigung ist dieser Aspekt dennoch von erheblicher Bedeutung. Er verschiebt die Prüfung von der Frage „war das Ergebnis schlecht?" zur Frage „war die Entscheidung damals vertretbar vorbereitet?". Drei Punkte im Zeitpunkt der Entscheidung sind relevant: eine Prognose mit offenem Ausgang, eine angemessene, nicht notwendig vollständige Informationsgrundlage und ein Handeln zum Wohl der Gesellschaft ohne Sonderinteresse. Es sollte deshalb immer dokumentiert werden, welche Informationen vorlagen, wer sie geliefert hat und welche Alternativen erwogen wurden.

Hilft es, wenn die Gesellschafter zugestimmt haben?

Oft ja, aber nicht immer. Die Vermögensbetreuungspflicht besteht gegenüber der Gesellschaft, und über deren Vermögen bilden bei der GmbH die Gesellschafter den Willen. Ein wirksamer, von allen Gesellschaftern getragener Beschluss kann die Pflichtwidrigkeit deshalb entfallen lassen.

Eine Grenze zieht das Gesetz beim Kapitalschutz. § 30 Absatz 1 Satz 1 GmbHG bestimmt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Die Sätze 2 und 3 nehmen davon aber Leistungen im Vertragskonzern aus, ebenso Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind oder die ein Gesellschafterdarlehen zurückführen. Ob eine Zahlung unter das Verbot fällt, ist deshalb selbst eine Rechnung und keine Vermutung. Den Wortlaut finden Sie in § 30 GmbHG.

§ 43 Absatz 3 GmbHG zieht daraus die Folge für den Geschäftsführer, und der entscheidende Halbsatz wird oft weggelassen. Die Ersatzpflicht bleibt bestehen, „soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist", und zwar auch dann, wenn er „in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter" gehandelt hat. Der Beschluss entlastet also genau dort nicht, wo das Geld für die Gläubiger gebraucht wird. Der Kapitalschutz ist dabei nicht die einzige denkbare Grenze. Ob ein einstimmiger Beschluss auch dort nicht mehr trägt, wo er die Existenz der Gesellschaft gefährdet, ist eine eigene und nicht abschließend geklärte Frage.

Bei der Aktiengesellschaft liegt es anders. Nach § 76 Absatz 1 AktG hat der Vorstand „unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten", eine Weisung der Hauptversammlung gibt es deshalb nicht. Beruht die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung, tritt die Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft nach § 93 Absatz 4 Satz 1 AktG dagegen nicht ein. Entscheidend ist das Wort „gesetzmäßig". Auf die Billigung durch den Aufsichtsrat kann sich nicht berufen werden. § 93 Absatz 4 Satz 2 AktG sagt das ausdrücklich. Beide Sätze regeln aber nur die Haftung gegenüber der Gesellschaft und entscheiden die strafrechtliche Pflichtwidrigkeit nicht mit. Daneben steht fast immer eine persönliche Einstandspflicht für fremdes Geld, wie sie der Beitrag zur Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO für das Steuerrecht zeigt.

Was ist der „Nachteil" und warum genügt ein Risiko nicht?

Der Nachteil ist ein Rechenergebnis, keine Bewertung. Er setzt nach dem Beschluss vom 23.06.2010 „einen Vergleich zweier Vermögenslagen voraus, bei dem sich eine Differenz ergeben muss". Der amtliche Volltext ist beim Bundesverfassungsgericht abrufbar.

Dahinter steht das Verschleifungsverbot. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen „auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen". In der Wendung „auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns" liegt die Pointe: Das Verbot greift selbst dort, wo der Wortsinn die weite Auslegung noch decken würde. Aus der Pflichtverletzung folgt also nicht automatisch der Nachteil. Auch ein zu großes Risiko ist noch kein solcher. Das Gericht muss den Vermögensschaden wirtschaftlich nachvollziehbar feststellen und außerhalb einfach gelagerter Fälle beziffern.

Für Gefährdungslagen bleibt nur ein enger Raum. Eine Gefährdung kann einem Schaden gleichstehen, wenn sie das Vermögen bereits im Zeitpunkt der Tat messbar mindert. Auch solche Minderwerte sind nach anerkannten Bewertungsverfahren und Bewertungsmaßstäben zu ermitteln. Bei komplexen Zusammenhängen kann dafür ein Sachverständiger nötig sein. Verbleibende Spielräume sind vorsichtig zu schätzen. Im Zweifel ist freizusprechen.

Aus Verteidigersicht ist das regelmäßig der wirksamste Ansatzpunkt. Es sollte früh verlangt werden, dass der Nachteil beziffert wird, und fragen Sie nach Vermögenslagen, Stichtag und Methode. Eine Anklage, die den Nachteil nur beschreibt statt ihn zu rechnen, hat hier eine offene Flanke.

Warum ist der Versuch der Untreue straflos und was folgt daraus?

Weil das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit nicht anordnet. Maßgeblich ist dafür nicht das Höchstmaß, sondern das Mindestmaß der Strafdrohung. § 12 StGB teilt die Taten danach ein, ob sie „im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind". § 266 StGB sieht kein erhöhtes Mindestmaß vor und lässt Geldstrafe zu, die Untreue ist deshalb nach § 12 Absatz 2 StGB ein Vergehen. Daran ändert der besonders schwere Fall nichts, weil § 12 Absatz 3 StGB Schärfungen für die Einteilung ausdrücklich außer Betracht lässt. Für Vergehen gilt § 23 Absatz 1 StGB: Der Versuch ist „nur dann" strafbar, „wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt". § 266 StGB enthält keine solche Bestimmung.

Das ist keine Formalie, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, auf die auch das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hat. Solange kein messbarer Nachteil eingetreten ist, gibt es keine strafbare Untreue, auch nicht als Versuch.

Ein verbreiteter Irrtum knüpft daran eine falsche Hoffnung: Ein Kreditbeschluss, der sich später als riskant erweist, führt nicht per se zu einem Nachteil. Es kommt auf den Wert des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Auszahlung an. War der Anspruch damals vollwertig besichert und bewertet, fehlt die Differenz. War er es nicht, hilft die spätere vollständige Rückführung nur noch bei der Strafzumessung. Eine unvorhersehbare glückliche nachträgliche Entwicklung sei laut Bundesverfassungsgericht nicht geeignet, eine wirtschaftliche Minderwertigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt nachträglich zu beseitigen.

Was heißt Vorsatz bei der Untreue?

Sie müssen alle Umstände gekannt haben, die den Tatbestand ausmachen. § 15 StGB lautet: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht." § 266 StGB droht fahrlässiges Handeln nicht an, eine fahrlässige Untreue gibt es also nicht.

Vorsatz heißt aber nicht Absicht. Es genügt bedingter Vorsatz: Wer den Nachteil für möglich hält und sich damit abfindet, handelt vorsätzlich. Der Unterschied liegt zwischen „ich habe es für möglich gehalten und in Kauf genommen" und „ich habe die Möglichkeit nicht gesehen". Auf die Hoffnung, es werde schon gutgehen, kommt es nicht an. Der Satz „solange ich es nicht sicher wusste, bin ich raus" ist deshalb falsch.

Der Vorsatz muss dabei die nachteilbegründenden Umstände erfassen, nicht nur die Pflichtverletzung. § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB stellt klar: „Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich." Der Wortlaut steht in § 16 StGB.

Streng davon zu trennen ist der Irrtum über das Dürfen. Wer die Zahlen kannte, aber meinte, so handeln zu dürfen, irrt nicht über einen Tatumstand, sondern über das Verbot. Dieser Fall läuft über § 17 StGB und entlastet nur, wenn der Täter „diesen Irrtum nicht vermeiden konnte". War er vermeidbar, kann die Strafe lediglich gemildert werden. Deshalb ist eingeholter und dokumentierter Rechtsrat bei Grenzfällen mehr wert als jede spätere Erklärung, man habe es nicht gewusst.

Damit zählt die Informationsgrundlage doppelt. Sie entscheidet über die Pflichtwidrigkeit und über den Vorsatz. Wer belegen kann, welche Zahlen ihm vorlagen, verteidigt beide Ebenen mit demselben Dokument.

Wann wird aus dem Vergehen ein besonders schwerer Fall?

Über die Verweisung in § 266 Absatz 2 StGB. Sie erklärt § 243 Absatz 2 sowie §§ 247, 248a und 263 Absatz 3 StGB für entsprechend anwendbar.

Damit gelten die Regelbeispiele des Betrugs auch für die Untreue. Der Wortlaut des § 263 StGB nennt unter anderem gewerbsmäßiges Handeln, das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, und den Vermögensverlust großen Ausmaßes. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe steigt dann auf sechs Monate, das Höchstmaß auf zehn Jahre, Geldstrafe ist nicht mehr vorgesehen.

Ein Automatismus ist das nicht. § 263 Absatz 3 Satz 2 StGB formuliert, ein besonders schwerer Fall liege „in der Regel" vor. Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale, sondern begründen eine Indizwirkung, die sich in der Gesamtwürdigung widerlegen lässt. Umgekehrt kann ein besonders schwerer Fall auch ohne Regelbeispiel angenommen werden. Ein Vergehen bleibt die Untreue gem. § 12 Abs. 3 StGB in jedem Fall.

Entlastend wirkt die Verweisung auf § 248a StGB, denn bei geringwertigen Vermögensnachteilen wird die Tat grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. In dieselbe Richtung geht die oft übersehene Verweisung auf § 243 Absatz 2 StGB, wo der besonders schwere Fall bei geringwertigen Taten ausgeschlossen ist. Der ebenfalls in Bezug genommene § 247 StGB greift dagegen nur, wenn der Verletzte eine natürliche Person und Angehöriger ist. Ist die Gesellschaft die Treugeberin, läuft er leer.

Wie lange können Sie noch belangt werden?

Fünf Jahre, gerechnet ab Beendigung der Tat. Den Fristbeginn regelt § 78a StGB: „Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist." Wann eine Untreue beendet ist, ist bei fortlaufenden Zahlungen selbst streitig und deshalb ein eigener Prüfpunkt. Die Länge der Frist richtet sich nach § 78 Absatz 3 StGB, der anders als § 12 StGB an das Höchstmaß anknüpft. Weil § 266 StGB bis zu fünf Jahre androht, gilt § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB mit fünf Jahren.

Ein besonders schwerer Fall verlängert diese Frist nicht. § 78 Absatz 4 StGB bestimmt, dass sich die Frist nach der Strafdrohung des Gesetzes richtet, „ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen", die für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind. Der Wortlaut steht in § 78 StGB.

Er kann die Verjährung aber ruhen lassen, und dieser Punkt fehlt in vielen Darstellungen. § 78b Absatz 4 StGB ist auf genau diese Lage zugeschnitten: Droht das Gesetz für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB ab Eröffnung für höchstens fünf weitere Jahre. Beides trifft auf die Untreue zu. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf den Kalender.

§ 78c StGB zählt darüber hinaus zwölf Handlungen auf, die die Verjährung unterbrechen, darunter die erste Vernehmung des Beschuldigten, eine richterliche Durchsuchungsanordnung und die Erhebung der öffentlichen Klage. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. Absolut verjährt die Verfolgung nach § 78c Absatz 3 Satz 2 StGB erst nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, doch auch das ist keine feste Wand: Satz 3 lässt § 78b StGB ausdrücklich unberührt, Ruhenszeiten kommen also obendrauf.

Was hat § 266a StGB mit der Untreue zu tun und warum verwechseln ihn viele?

Wenig, außer der Nachbarschaft im Gesetzbuch und der Tatsache, dass beide Vorwürfe in demselben Sachverhalt zusammentreffen können. § 266a StGB heißt „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt" und schützt die Sozialversicherung, nicht das Vermögen des Unternehmens. Der Wortlaut des § 266a StGB stellt in Absatz 1 darauf ab, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle Arbeitnehmerbeiträge vorenthält, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. § 266 StGB verlangt dagegen eine Vermögensbetreuungspflicht und einen Nachteil beim betreuten Vermögen.

Auch die Ausstiegswege trennen die beiden Vorschriften. § 266a Absatz 6 StGB eröffnet dem Arbeitgeber, der in der Krise nicht zahlen kann, eine zweistufige Entlastung über eine rechtzeitige schriftliche Meldung an die Einzugsstelle, zunächst als Ermessen des Gerichts und nach erfolgter Nachzahlung als Straffreiheit. Für § 266 StGB gibt es keine vergleichbare Regelung. Wer sich über diese Möglichkeit informieren will, findet die Voraussetzungen im Einzelnen im Wortlaut der Vorschrift und in unserem Beitrag zu Schwarzlohn und § 266a StGB.

In welcher Reihenfolge prüfen wir einen Untreuevorwurf?

In sechs Schritten, immer in dieser Reihenfolge. Die Reihenfolge ist kein Schema, sondern eine Arbeitsökonomie. Wer unten anfängt, verliert oben.

  1. Vermögensbetreuungspflicht. Bestand sie überhaupt, gegenüber wem, und aus welcher Quelle? Organstellung, Vertrag, Satzung oder Beschluss.
  2. Konkrete Pflicht. Welche außerstrafrechtliche Pflicht soll verletzt worden sein? Und trägt sie auch strafrechtlich, oder ist sie nur zivilrechtlich?
  3. Entscheidungsspielraum. Lag eine unternehmerische Prognoseentscheidung mit offenem Ausgang vor? Für den Vorstand der AG gilt dann unmittelbar § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG. Für Geschäftsführer anderer Gesellschaften wird derselbe Gedanke über § 43 Absatz 1 GmbHG herangezogen, die strafrechtliche Prüfung ersetzt er nicht.
  4. Informationsgrundlage. Was lag im Entscheidungszeitpunkt vor? Diese Frage wird aus Akten und Protokollen beantwortet, nicht aus der Erinnerung.
  5. Nachteil. Welche zwei Vermögenslagen werden verglichen, zu welchem Stichtag, nach welcher Methode, mit welchem Betrag?
  6. Vorsatz. Bezog sich die Kenntnis auf alle Tatbestandsmerkmale, auch auf den Nachteil? Und reichte sie über die bloße Möglichkeitsvorstellung hinaus bis zum Sich-Abfinden?

Was tun Sie, wenn der Vorwurf im Raum steht?

Nichts unterschreiben, nichts erklären, Unterlagen sichern. Das ist ein allgemeiner Rahmen, und ob er in Ihrem Fall passt, hängt davon ab, was die Behörde bereits hat. Der erste Impuls vieler Geschäftsführer ist, schnell aufzuklären und die eigene Sicht zu schildern. Das ist hier besonders riskant, weil Sie damit die Informationsgrundlage Ihrer eigenen Entscheidung aus dem Gedächtnis rekonstruieren. Sinnvoller ist die umgekehrte Reihenfolge: zuerst Akteneinsicht, dann Rekonstruktion aus Dokumenten, dann Stellungnahme. Zur Vorbereitung auf Zwangsmaßnahmen hilft der Beitrag Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung.

Läuft parallel ein Steuerstrafverfahren, kann jede Angabe aus dem Besteuerungsverfahren im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Wo die Grenzen liegen, erklärt der Beitrag zum Schutz vor Selbstbelastung nach § 393 AO.

Häufige Fragen zur Untreue nach § 266 StGB

Kann ich mich wegen Untreue strafbar machen, obwohl ich selbst nichts bekommen habe?

Ja. § 266 StGB setzt keine Bereicherung voraus. Der Tatbestand verlangt eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und einen Nachteil beim betreuten Vermögen. Ob Sie selbst profitiert haben, ist erst für die Strafzumessung von Bedeutung, und über das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit kann der Eigennutz zusätzlich den Strafrahmen verschieben.

Genügt es, wenn ich den Nachteil nur für möglich gehalten habe?

Ja, das kann genügen. § 266 StGB verlangt keine Absicht, bedingter Vorsatz reicht aus. Wer den Nachteil für möglich hält und sich damit abfindet, handelt vorsätzlich. Entlastend wirkt nur, wer den Umstand tatsächlich nicht kannte, § 16 Absatz 1 Satz 1 StGB. Wer dagegen meinte, so handeln zu dürfen, wird an § 17 StGB gemessen und ist nur bei unvermeidbarem Irrtum entschuldigt.

Welche Unterlagen brauche ich, um eine Nachteilsberechnung anzugreifen?

Alles, was den Wert der Gegenleistung im Entscheidungszeitpunkt belegt. Dazu gehören Verträge, Leistungsnachweise, Bewertungen, Angebote von Wettbewerbern und die Buchungsunterlagen zum Stichtag. Wer diese Unterlagen früh sortiert, kann der Behörde eine eigene Rechnung entgegensetzen, statt nur deren Rechnung zu bestreiten.

Ist der Versuch der Untreue strafbar?

Nein. § 266 StGB ist ein Vergehen, weil § 12 StGB auf das Mindestmaß abstellt und § 266 StGB Geldstrafe zulässt. Der besonders schwere Fall ändert daran nichts, § 12 Absatz 3 StGB. Nach § 23 Absatz 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet. § 266 StGB enthält keine solche Anordnung, weshalb es ohne eingetretenen Nachteil beim Vorwurf bleibt.

Wann verjährt eine Untreue?

Nach fünf Jahren ab Beendigung der Tat gem. § 78a und § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB. Ein besonders schwerer Fall verlängert die Frist nicht, weil § 78 Absatz 4 StGB Schärfungen ausdrücklich außer Betracht lässt. Er kann die Verjährung aber ruhen lassen: Nach § 78b Absatz 4 StGB ruht sie ab Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht für bis zu fünf weitere Jahre. Hinzu kommen die Unterbrechungshandlungen des § 78c StGB, die den Lauf jeweils neu in Gang setzen.

Was ist der Unterschied zwischen § 266 StGB und § 266a StGB?

§ 266 StGB schützt das Vermögen des Treugebers und setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus. § 266a StGB schützt das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung und setzt die Arbeitgeberstellung voraus. Beide Tatbestände haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Verteidigungsansätze.

Wir prüfen, ob eine Vermögensbetreuungspflicht überhaupt bestand, arbeiten die Informationsgrundlage Ihrer Entscheidung aus den Unterlagen heraus und setzen der Ermittlungsbehörde eine belastbare Nachteilsberechnung entgegen. Die Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde übernehmen wir. Wie wir im Steuerstrafrecht arbeiten, lesen Sie auf unserer Kompetenzseite.

Rufen Sie uns an unter 089 273 740 110 oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Wir ordnen im ersten Gespräch ein, welche Punkte in Ihrem Fall zu prüfen sind.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
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Maximilian Krämer LL.M.

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