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Steuerstrafrecht München: Wann Sie Verteidigung brauchen – und wie DNK vorgeht

Steuerstrafrecht München: Wann Sie Verteidigung brauchen – und wie DNK vorgeht

Ein Vorwurf der Steuerhinterziehung trifft die meisten Betroffenen unvorbereitet: ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), eine Vorladung, eine Betriebsprüfung mit strafrechtlich sensiblen Nachfragen – oder die Steuerfahndung steht morgens vor der Tür. In dieser Lage entscheidet selten der erste Aktenvermerk über den Ausgang, sondern die erste Reaktion.

DNK Rechtsanwälte sind eine auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz im Herzen von München. Diese Seite zeigt Ihnen zwei Dinge: woran Sie erkennen, dass es jetzt um Verteidigung geht – und wie wir ein Steuerstrafverfahren konkret für Sie führen.

Wann brauchen Sie im Steuerstrafrecht einen Verteidiger?

Sobald ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht – nicht erst, wenn Anklage droht. Verteidigung gehört spätestens dann in anwaltliche Hände, wenn

  • ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder eine Vorladung zugestellt wurde,
  • eine Prüfungsanordnung vorliegt und steuerstrafrechtliche Begriffe fallen,
  • die Steuerfahndung vor der Tür steht oder bereits durchsucht hat,
  • Sie über eine Selbstanzeige nach § 371 AO oder eine Berichtigung nachdenken.

Im Kern steht meist der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO; in Betracht kommt daneben die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit. Welche Schiene greift, ist keine Formsache. Sie entscheidet darüber, ob es um eine Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe oder um eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geht. Bis zum ersten anwaltlichen Gespräch gilt: keine Angaben zur Sache. Das Schweigerecht gehört zu den zentralen Beschuldigtenrechten; der Beschuldigte ist hierüber bei einer Vernehmung zu belehren (§ 136 Abs. 1 S. 2, § 163a StPO).

Steht die Steuerfahndung vor der Tür? Das Wichtigste in drei Sätzen

Ruhe bewahren, keine Angaben zur Sache machen und sofort den Verteidiger anrufen. Unterschreiben Sie keine inhaltlichen Erklärungen, erklären Sie ohne anwaltliche Rücksprache keine freiwillige Herausgabe und löschen oder verändern Sie keine Daten. Alles Weitere wie Verhalten Minute für Minute, Beschlagnahme statt Herausgabe, Passwörter haben wir im Beitrag Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung: Was Sie jetzt tun sollten – und was nicht zusammengefasst.

Wie DNK Sie verteidigt Schritt für Schritt

Steuerstrafrecht liegt an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht. Wirksame Verteidigung verlangt beides gleichzeitig: den steuerlichen Vorwurf rechnerisch durchdringen und ihn strafrechtlich einordnen. Genau so arbeiten wir.

1. Vertrauliches Erstgespräch. Wir klären Ihre Lage, sichten die vorhandenen Schreiben und sagen Ihnen offen, wie ernst die Situation ist und was als Nächstes zu tun und zu lassen ist.

2. Akteneinsicht zuerst. Ohne Akteneinsicht gibt es keine seriöse Strategie. Erst die Akte zeigt, was genau vorgeworfen wird, welche Jahre und Steuerarten betroffen sind und worauf die Ermittler ihren Verdacht stützen.

3. Doppelte Prüfung. Wir prüfen den steuerlichen Vorwurf eigenständig: Beträge, Schätzungen, Verjährung – und parallel die strafrechtliche Seite: Vorsatz oder Leichtfertigkeit, Sperrgründe, Verfahrenshindernisse.

4. Strategie und Kommunikation. Wir übernehmen den Schriftwechsel mit Finanzamt, BuStra und Staatsanwaltschaft. Ziel ist – je nach Lage – etwa eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO, eine Begrenzung des Hinterziehungsbetrags oder die bestmögliche Verteidigung in der Hauptverhandlung.

Was am Ende erreichbar ist, hängt vom Einzelfall ab – ein bestimmtes Ergebnis lässt sich seriös nicht versprechen. Erreichbar ist aber, dass nicht Sie selbst der Finanzverwaltung die Argumente liefern, die später gegen Sie verwendet werden. Mehr zu unseren Verfahren finden Sie auf unserer Praxisseite Steuerstrafrecht.

Selbstanzeige: oft der richtige Weg – aber nur richtig vorbereitet

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann vor Strafe schützen, ist aber kein Formular und kein Musterbrief. Sie wirkt nur, wenn sie vollständig und rechtzeitig ist und kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingreift. Bei einer Steuerverkürzung von mehr als 25.000 Euro je Tat ist die strafbefreiende Wirkung des § 371 AO gesperrt; unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 398a AO kann dann ein Absehen von Verfolgung in Betracht kommen – insbesondere nach Zahlung der hinterzogenen Steuern, Zinsen und eines zusätzlichen Geldbetrags. Ob die 25.000-Euro-Grenze überschritten ist, ist je Tat zu prüfen. Eine misslungene Selbstanzeige hinterlässt genau das, was niemand wollte: eine vollständige Offenlegung gegenüber dem Finanzamt – ohne strafbefreiende Wirkung.

Wie eine Selbstanzeige funktioniert und wann das Fenster offen ist, lesen Sie in unserem Selbstanzeige-Leitfaden (§ 371 AO). Worauf es bei den Ausschlüssen ankommt, zeigt unser Beitrag zu den Sperrgründen der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO.

Betriebsprüfung, Kasse und Hinzuschätzungen

Besonders heikel wird es, wenn aus einer Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren wird. Bei bargeldintensiven Betrieben genügt der Prüfung oft schon ein formeller Mangel der Kassenführung, um zu schätzen – und aus einer Hinzuschätzung wird schnell ein Hinterziehungsvorwurf. An dieser Schnittstelle wird § 393 AO wichtig: Die steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen grundsätzlich fort, Zwangsmittel dürfen aber nicht eingesetzt werden, soweit der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten. Deshalb ist genau zu prüfen, welche Auskünfte steuerlich erforderlich sind und welche strafrechtlich riskant werden können. Wie Sie sich gegen Hinzuschätzungen verteidigen, lesen Sie im Beitrag Kassenführung & Steuerstrafrecht: Verteidigung gegen Hinzuschätzungen.

Wer in München gegen Sie ermittelt

In Steuerstrafsachen ermittelt zunächst die Finanzbehörde selbst (§ 386 AO). Die Steuerfahndung München erforscht dabei Steuerstraftaten und ihre Besteuerungsgrundlagen (§ 208 AO). Die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt München ermittelt und verfolgt Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und nimmt dabei die Rechte der Staatsanwaltschaft wahr (§ 399 AO); in bestimmten Fällen arbeitet sie mit der Staatsanwaltschaft zusammen. Welche Staatsanwaltschaft beteiligt ist, hängt von Tatort, Wohnort, Unternehmenssitz und Verfahrensstand ab; im Stadtgebiet München ist  die Staatsanwaltschaft München I zuständig . Für Sie heißt das: Auch wenn zunächst „nur“ das Finanzamt schreibt, kann die Sache längst strafrechtlich sein. Wir kennen die Abläufe vor Ort – verteidigt wird darüber hinaus bundesweit.

Diskretion und Timing

Die anwaltliche Beratung ist vertraulich. Wir strukturieren die Aufarbeitung zuerst intern, sichern Unterlagen und prüfen die Rechtslage, bevor irgendeine Erklärung nach außen geht. Und wir handeln früh: Je eher wir eingebunden sind, desto größer der Spielraum – ob bei der Akteneinsicht, der Verständigung mit den Ermittlungsbehörden oder der Frage, ob eine Selbstanzeige überhaupt noch offensteht. Gerade bei Unternehmern, Geschäftsführern, Freiberuflern und Angehörigen der Kammerberufe prüfen wir auch berufliche, gesellschaftsrechtliche und reputationsbezogene Folgerisiken.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, dass aus meiner Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren wird?

Warnzeichen sind insbesondere: Einschaltung der BuStra, Hinweise auf § 370 AO oder § 378 AO, Belehrungen, Nachfragen zu Vorsatz oder Verantwortlichkeiten sowie auffällige Fragen zu Bargeschäften, Kasse, Auslandskonten oder nicht erklärten Einnahmen.

Sollte ich auf ein Schreiben der BuStra selbst antworten?

In der Regel nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung. Eine Antwort ohne Akteneinsicht kann die Verteidigungsposition erheblich schwächen, weil sie der Finanzverwaltung im Zweifel genau die Informationen liefert, die später gegen Sie verwendet werden.

Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn die BuStra schon geschrieben hat?

Das muss sofort geprüft werden. Für den betroffenen Tatkomplex kann ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingreifen. Für andere Jahre, Steuerarten oder Sachverhalte können aber gesonderte Handlungsspielräume bestehen.

Wie läuft das erste Gespräch mit DNK ab?

Vertraulich und ohne Vorfestlegung. Wir sichten Ihre Unterlagen, ordnen den Vorwurf ein und sagen Ihnen, ob Verteidigung, Selbstanzeige oder eine schlichte Berichtigung der richtige Weg ist.

Arbeiten Sie mit meinem Steuerberater zusammen?

Ja, wenn das sinnvoll und gewünscht ist. Der Steuerberater ist bei der steuerlichen Aufarbeitung häufig ein wichtiger Partner. Die strafrechtliche Strategie und die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden sollten jedoch anwaltlich gesteuert werden.

Bleibt alles vertraulich, auch die Vorbereitung?

Ja. Die anwaltliche Beratung ist vertraulich. Nach außen geht erst eine abgestimmte, tragfähige Erklärung.

Bevor Sie dem Finanzamt schreiben, sprechen Sie mit uns

Der wichtigste Schritt ist selten die schnelle Erklärung gegenüber dem Finanzamt, sondern die richtige Prüfung davor. Wir klären diskret, ob Verteidigung, Selbstanzeige oder Berichtigung der richtige Weg ist – und übernehmen die Kommunikation mit den Behörden für Sie.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

Erscheinungsdatum:

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