Das Strafmaß bei der Steuerhinterziehung steht nicht von vornherein fest. Es ist beeinflussbar, und die wichtigsten Weichen werden früh gestellt. Der gesetzliche Rahmen reicht zwar von der Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 370 AO). Wo eine Tat innerhalb dieses Rahmens landet, entscheidet aber der Einzelfall, vor allem der je Tat zurechenbare Schaden und die vorhandenen Milderungsgründe. Genau hier setzt die Verteidigung an, am besten bevor gegenüber dem Finanzamt etwas erklärt oder nachgereicht wird. Dieser Beitrag beginnt deshalb mit den praktischen Hebeln und stellt erst danach den gesetzlichen Rahmen dahinter.
Was das Strafmaß bewegt und warum es früh zählt
Den Ausschlag geben nicht die Paragrafen allein, sondern der je Tat zurechenbare Schaden und die Milderungsgründe. Welche Strafe im Rahmen fällt, bemisst das Gericht nach § 46 StGB. In der Praxis läuft alles auf die Zwei-Jahres-Grenze zu, denn oberhalb von zwei Jahren ist eine Bewährung nach § 56 Absatz 2 StGB ausgeschlossen. Aus Verteidigersicht prüfen wir bei DNK Rechtsanwälte deshalb zuerst, ob die angesetzten Beträge je Tat überhaupt belastbar sind, und welche mildernden Umstände greifen.
Strafmildernd wirken vor allem folgende Punkte:
- ein frühes, glaubhaftes Geständnis
- die vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern
- ein bislang straffreies Leben
- eine lange Verfahrensdauer
- aktive Aufklärungshilfe
Strafschärfend wirken dagegen eine professionelle Verschleierung wie der Einsatz von Manipulationssoftware, das Vernichten oder Fälschen von Beweismitteln und einschlägige Vorstrafen.
Aus unserer Verteidigungspraxis nähern sich Gerichte teils schon bei einem Schaden um 250.000 Euro der Zwei-Jahres-Marke, also der Schwelle, bis zu der eine Bewährung überhaupt möglich ist. Das ist eine Einschätzung aus der Verteidigungserfahrung und kein Satz der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die verbreitete Annahme, unterhalb einer Million Euro bleibe es ohnehin bei Bewährung, ist deshalb gefährlich.
Ab welcher Summe droht Haft statt Geldstrafe?
Eine feste Betragsgrenze gibt es nicht, aber die Rechtsprechung liefert Orientierungsgrößen, an denen sich Gerichte und Verteidigung ausrichten.
| Schaden je Tat | Was die Rechtsprechung erwarten lässt |
|---|---|
| bis etwa 50.000 Euro | Geldstrafe bleibt regelmäßig möglich |
| über 50.000 Euro (großes Ausmaß, § 370 Abs. 3 AO) | Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe, oft noch zur Bewährung |
| sechsstelliger Schaden | Freiheitsstrafe auf Bewährung, eine reine Geldstrafe genügt in der Regel nicht mehr |
| ab etwa 1.000.000 Euro | Freiheitsstrafe ohne Bewährung als Regel, Aussetzung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen |
Die Werte sind gerichtliche Anhaltspunkte, kein Straftarif. Den Ausschlag gibt der Einzelfall. Dass bei sechsstelligen Beträgen eine reine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr schuldangemessen ist, hat der BGH früh klargestellt (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71). Bei Schäden in Millionenhöhe kommt eine Bewährung nach derselben Entscheidung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Der Hintergrund ist schlicht. Wer über einer Million Euro liegt, wird im Regelfall zu mehr als zwei Jahren verurteilt, und solche Strafen sind nach § 56 Absatz 2 StGB nicht mehr aussetzbar.
Wie konkret das werden kann, zeigt ein vom Landgericht Aurich entschiedener Fall, über den 2026 in der Presse berichtet wurde. Die frühere Betreiberin eines Restaurants erhielt wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung drei Jahre und sechs Monate Haft ohne Bewährung, bei einem Steuerschaden von über einer Million Euro aus einer über Jahre manipulierten Kasse. Zusätzlich wurden rund 260.000 Euro eingezogen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der gesetzliche Rahmen: § 370 AO und das große Ausmaß
Der Rahmen kennt zwei Stufen. Die einfache Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet (§ 370 Absatz 1 AO). Im besonders schweren Fall steigt der Rahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 370 Absatz 3 AO).
Der praktisch wichtigste besonders schwere Fall ist das große Ausmaß der Verkürzung (§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO). Dieses große Ausmaß ist nach der Rechtsprechung des BGH einheitlich über 50.000 Euro je Tat erreicht (BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28). DEs bleibt bei einer klaren Grenze und genau daran richtet sich die Strafzumessung aus.
Vorsatz oder nur Leichtfertigkeit?
Bestraft wird nur, wer vorsätzlich handelt. Die bloß leichtfertige Verkürzung ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 378 Absatz 2 AO). Für die Verteidigung ist das oft der wichtigste Hebel. Lässt sich der Hinterziehungsvorsatz nicht sicher nachweisen, verlässt der Fall den Strafrahmen des § 370 AO. Ein bloßer Fehler in der Steuererklärung reicht für eine Bestrafung nicht aus.
Wie lange kann verfolgt werden?
Wie lange verfolgt werden kann, hängt an der Einordnung der Tat: einfache Steuerhinterziehung fünf Jahre (§ 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB), besonders schwerer Fall fünfzehn Jahre (§ 376 Absatz 1 AO). Diese strafrechtliche Verfolgungsverjährung ist nicht dasselbe wie die steuerliche Festsetzungsverjährung. Beide Fristen laufen nebeneinander und können unterschiedlich lang sein. Gerade ihre Verwechslung führt in der Praxis oft zu Fehleinschätzungen darüber, was das Finanzamt noch aufgreifen darf.
Was neben der Strafe noch droht
Mit der Strafe ist es nicht getan. Die verkürzten Steuern werden voll fällig, dazu 6 Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr (§ 235, § 238 Absatz 1 AO), und Taterträge können eingezogen werden. Im Aurich-Fall waren das rund 260.000 Euro zusätzlich zur Haft. Ab einer bestimmten Verurteilungshöhe kommt unter den Voraussetzungen des BZRG ein Eintrag ins Führungszeugnis hinzu, und in manchen Berufen drohen gewerbe- oder berufsrechtliche Folgen. Wirtschaftlich wiegen diese Nebenfolgen oft schwerer als die Strafe selbst.
Kann eine Selbstanzeige die Strafe abwenden?
Ja. Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO kann die Strafe vollständig entfallen lassen, solange kein Sperrgrund eingetreten ist. Bei mehr als 25.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat gibt es die Straffreiheit aber nicht mehr geschenkt. Das Verfahren wird dann nur eingestellt, wenn neben der vollständigen Nachzahlung ein gestaffelter Zuschlag nach § 398a AO gezahlt wird, und zwar 10 Prozent bis 100.000 Euro, 15 Prozent über 100.000 bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent oberhalb von 1.000.000 Euro je Tat (§ 398a Absatz 1 Nummer 2 AO). Wie wir eine Schätzung durch die Steuerfahndung angreifen und wann bei Kassenmanipulation auch das Unternehmen haftet, zeigen eigene Beiträge. Den Ablauf einer Selbstanzeige und die Frage, wann sie noch offensteht, behandelt unser Überblick zur Selbstanzeige beim Finanzamt.
Häufige Fragen
Ab welcher Summe ist Steuerhinterziehung ein besonders schwerer Fall?
In der Regel über 50.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat. Ab dieser Grenze gilt der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die Grenze ist seit dem BGH-Urteil vom 27.10.2015 einheitlich, die alte Stufe bei 100.000 Euro gilt nicht mehr.
Ab wann droht Haft statt Geldstrafe?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Bei sechsstelligen Schäden reicht eine reine Geldstrafe nach der BGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht mehr aus. Dann geht es um Freiheitsstrafe, zunächst noch mit der Möglichkeit der Bewährung.
Gibt es ab einer Million Euro noch Bewährung?
Nur ausnahmsweise, bei besonders gewichtigen Milderungsgründen. Im Regelfall lautet das Urteil auf mehr als zwei Jahre, und das ist nach § 56 Absatz 2 StGB nicht mehr bewährungsfähig.
Wie lange verjährt Steuerhinterziehung?
Strafrechtlich fünf Jahre im Grundfall und fünfzehn Jahre im besonders schweren Fall. Die steuerliche Festsetzungsverjährung läuft davon getrennt und kann anders bemessen sein.
Zählt jede Tat einzeln oder die Gesamtsumme?
Die Schwellen gelten grundsätzlich je Tat, regelmäßig je Steuerart und Besteuerungszeitraum. Auf die Gesamtstrafe wirkt sich zusätzlich die Summe aller Taten aus.
Kann eine Selbstanzeige die Strafe verhindern?
Ja, solange kein Sperrgrund eingetreten ist. Ab mehr als 25.000 Euro je Tat wird zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO fällig, damit das Verfahren eingestellt wird.
Ihr nächster Schritt
Steht ein Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum, etwa nach einer Betriebsprüfung, einer Kassen-Nachschau oder der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, sollten Sie nichts erklären und nichts nachreichen, bevor Ihre Lage geprüft ist. Wir ordnen Ihre Situation vertraulich ein, prüfen die Möglichkeit einer Selbstanzeige und übernehmen die Kommunikation mit der Finanzbehörde. Rufen Sie uns unter 089 273 740 110 an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Ihr Experte für Fragen zum Thema:
Maximilian Krämer LL.M.
Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger
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