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Steuererklärung trotz Steuerstrafverfahren? Was BGH 1 StR 428/25 klärt

Steuererklärung trotz Steuerstrafverfahren? Was BGH 1 StR 428/25 klärt

Die Zwickmühle: Erklärung abgeben oder schweigen?

Gegen Sie läuft ein Steuerstrafverfahren, und die nächste Erklärungsfrist steht an. Geben Sie die Umsatzsteuerjahreserklärung ab, können Sie Angaben machen, die zugleich den laufenden Tatvorwurf betreffen. Geben Sie sie nicht ab, droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Diese Zwickmühle gehört zu den häufigsten Fragen im laufenden Verfahren. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2026 – 1 StR 428/25 zeigt, wie sich der Konflikt auflöst und wo die Grenzen liegen.

Der Grundsatz: Niemand muss sich selbst belasten

Im Steuerrecht gilt eine strenge Mitwirkungspflicht. Wer Erklärungen nicht abgibt, kann sich nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar machen. Diesem Gebot steht ein Grundprinzip gegenüber: Niemand muss aktiv an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitwirken (nemo tenetur se ipsum accusare). Für das Steuerstrafrecht ist dieser Schutz in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO geregelt.

Danach sind Zwangsmittel im Besteuerungsverfahren unzulässig, soweit der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten. Das gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist.

Die Folge: Soweit die abzugebende Erklärung Angaben enthalten müsste, die den bereits bekanntgegebenen Tatvorwurf betreffen, kann die Strafbewehrung der Nichtabgabe suspendiert sein. Suspendiert ist also nicht das Steuerrecht als Ganzes, sondern die Strafbarkeit der Nichtabgabe im geschützten Überschneidungsbereich.

Entscheidend sind dabei Steuerart, Zeitraum, Erklärungstyp und Tatvorwurf: Welche Umsätze oder Besteuerungsgrundlagen müsste die Erklärung offenlegen, und sind genau diese bereits Gegenstand eines bekanntgegebenen Steuerstrafverfahrens?

Der Fall: Teilfreispruch wegen nicht abgegebener Umsatzsteuerjahreserklärung

Ein Einzelkaufmann erstellte seine Steuererklärungen selbst, ohne Berater. Im August und September 2021 wurde das Steuerstrafverfahren auf die Umsatzsteuer des ersten und zweiten Quartals 2021 erweitert. Im Oktober 2021 folgte eine Durchsuchung mit Bekanntgabe der Vorwürfe. Bis zum Ablauf der Erklärungsfrist hätte er die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 abgeben müssen. Er tat es nicht, und das Landgericht Leipzig verurteilte ihn auch deswegen.

Der BGH hob diese Verurteilung auf und sprach ihn in diesem Punkt frei. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 hätte zwingend die Umsätze des ersten und zweiten Quartals offengelegt, also genau die Zeiträume, die das Strafverfahren bereits erfasste. Vom Angeklagten zu verlangen, mit der Erklärung zur Aufklärung der ihm vorgeworfenen Taten beizutragen, verbietet das Selbstbelastungsverbot. Die Strafbewehrung der Nichtabgabe war für diesen Bereich aufgehoben.

Zur Einordnung: Es handelte sich um einen Teilfreispruch. Der Angeklagte blieb wegen zahlreicher anderer Taten verurteilt, die Gesamtstrafe blieb bestehen. Das Selbstbelastungsverbot ist kein Freibrief. Es wirkt punktgenau dort, wo sich Erklärungspflicht und konkreter Tatvorwurf überschneiden.

Voranmeldung und Jahreserklärung: getrennte Taten, aber verbundene Angaben

Mit BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25 hat der 1. Strafsenat entschieden, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung desselben Jahres unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO sind. Diese Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt.

Der Beschluss vom 03.03.2026 – 1 StR 428/25 klärt nun: Trotz dieser Trennung kann die Strafbarkeit der Nichtabgabe der Jahreserklärung entfallen, wenn die Jahreserklärung Angaben zu Umsätzen enthalten müsste, die bereits Gegenstand eines bekanntgegebenen Ermittlungsverfahrens wegen der Voranmeldungen sind. Diesen Schutz hat der BGH trotz der neuen Trennung von Voranmeldung und Jahreserklärung bestätigt.

Welche Erklärung Sie noch einreichen müssen und welche nicht, lässt sich daher nur nach dem genauen Zuschnitt des Verfahrens beurteilen.

Kein Freibrief: Steuerliche Pflichten bleiben wichtig

Aufgehoben ist die Strafbewehrung der Nichtabgabe im geschützten Bereich, nicht das Steuerrecht als Ganzes. Das Finanzamt kann Besteuerungsgrundlagen weiter ermitteln, schätzen und festsetzen. Auch steuerliche Nebenfolgen wie Zinsen oder Säumnisfolgen können je nach Lage eine Rolle spielen. Außerhalb der geschützten Überschneidung können andere Erklärungspflichten unberührt bleiben. Wer aus dem Teilfreispruch schließt, steuerlich sei alles erledigt, kann sich erheblich verrechnen.

Ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt, hängt zudem vom Vorsatz ab. Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Nicht jeder Fehler und nicht jede unterbliebene Erklärung ist strafbar. Das gilt erst recht in Grenzfällen, in denen der Beschuldigte wegen eines laufenden Verfahrens anwaltlich prüfen lässt, ob die Abgabe ihn selbst belasten würde. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Vorsatz bei der Steuerhinterziehung.

Typische Fehler bei laufendem Steuerstrafverfahren

Der häufigste Fehler ist, das Selbstbelastungsverbot als generelle Befreiung von allen steuerlichen Pflichten zu verstehen. Es wirkt nur strafrechtlich und nur soweit, wie sich Verfahren und Erklärungspflicht decken. Ebenso riskant ist der umgekehrte Reflex, vorsorglich alles abzugeben und sich damit selbst zu belasten.

Der dritte Fehler ist, die Frist einfach verstreichen zu lassen, ohne die Lage zu dokumentieren. Gerade weil das Steuerrecht weiterläuft, braucht es eine kontrollierte Strategie: Akteneinsicht, Fristprüfung, steuerliche Bewertung und die Entscheidung, ob eine Erklärung, eine Fristverlängerung, eine Teilkommunikation oder eine Verteidigungslinie sinnvoll ist. Wie Sie sich bei einem laufenden Vorwurf richtig verhalten, lesen Sie in unserem Beitrag Vorwurf der Steuerhinterziehung: So handeln Sie richtig.

Häufige Fragen

Muss ich während eines laufenden Steuerstrafverfahrens meine Steuererklärung abgeben?

Nicht pauschal ja oder nein. Entscheidend ist, ob die Erklärung Angaben enthalten müsste, die den bereits bekanntgegebenen Tatvorwurf betreffen. Für andere Steuerarten, Zeiträume oder Sachverhalte können Erklärungspflichten fortbestehen.

Mache ich mich strafbar, wenn ich nicht abgebe?

Im geschützten Überschneidungsbereich gerade nicht. Außerhalb dieses Bereichs kann die Nichtabgabe weiterhin steuerlich und strafrechtlich riskant sein.

Gilt das für Voranmeldung und Jahreserklärung gleichermaßen?

Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung sind nach der neuen Rechtsprechung unterschiedliche prozessuale Taten. Trotzdem kann die Jahreserklärung geschützt sein, wenn sie dieselben Umsätze offenlegen müsste, wegen derer bereits ein Verfahren zu den Voranmeldungen bekanntgegeben wurde.

Kann mir das Finanzamt trotzdem etwas anhaben?

Steuerlich kann das Finanzamt weiter tätig werden: Es kann Besteuerungsgrundlagen ermitteln, schätzen und festsetzen. Auch steuerliche Nebenfolgen können je nach Lage eine Rolle spielen. Suspendiert ist nur die Strafbarkeit der Nichtabgabe im geschützten Bereich.

Was ist, wenn ich nicht weiß, was das Verfahren genau erfasst?

Dann sollten Sie nichts ungeprüft einreichen. Sie sollten aber auch keine Frist ungeprüft verstreichen lassen. Zuerst müssen Einleitungsverfügung, Durchsuchungsunterlagen, BuStra-Schreiben und nach Akteneinsicht der genaue Tatvorwurf geprüft werden.

Hilft mir eine Selbstanzeige in dieser Situation?

Ist ein Straf- oder Bußgeldverfahren für den betroffenen Tatkomplex bereits bekanntgegeben oder ist die Tat entdeckt, kann die Selbstanzeige nach § 371 AO für diesen Tatkomplex nach § 371 Abs. 2 AO gesperrt sein. Für andere Steuerarten, Zeiträume oder Sachverhalte muss gesondert geprüft werden, ob noch Handlungsspielraum besteht.

Erklärungspflicht im Steuerstrafverfahren prüfen lassen

Ob Sie während eines laufenden Steuerstrafverfahrens eine Steuererklärung abgeben müssen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, welche Steuerart, welcher Zeitraum und welcher Tatvorwurf bereits bekanntgegeben wurden. Geben Sie nicht vorschnell eine Erklärung ab, lassen Sie aber auch keine Frist ungeprüft verstreichen.

DNK Rechtsanwälte prüft, ob Abgabe, Fristverlängerung, Berichtigung, Selbstanzeige oder Verteidigungsstrategie der richtige Weg ist. Wir verteidigen bundesweit im Steuerstrafrecht.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
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Maximilian Krämer LL.M.

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