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Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren: Wie weit schützt § 393 AO?

Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren: Wie weit schützt § 393 AO?

Im Steuerrecht gilt eine strenge Mitwirkungspflicht. Sie müssen Steuererklärungen abgeben, an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken und auf Anforderung Unterlagen vorlegen. Zugleich gilt ein Grundprinzip des Strafrechts: Niemand muss aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken (nemo tenetur se ipsum accusare). Was gilt also, wenn eine wahrheitsgemäße Steuererklärung genau die Angaben enthalten müsste, die den bereits bekanntgegebenen Tatvorwurf betreffen? Dieses Spannungsverhältnis gehört zu den praktisch wichtigsten Fragen an der Schnittstelle von Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Aufgelöst wird es vor allem über § 393 AO, ergänzt durch die Rechtsprechung des BGH.

Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsverbot: das Spannungsverhältnis

Die steuerliche Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich fort, auch wenn gegen Sie bereits ermittelt wird. Der nemo-tenetur-Grundsatz ist verfassungsrechtlich verankert. Er folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und verbietet, dass der Staat jemanden mit Zwang dazu bringt, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen. Beide Prinzipien treffen im Steuerstrafverfahren unmittelbar aufeinander.

Verstößt die Steuererklärungspflicht gegen das Selbstbelastungsverbot?

Nein, jedenfalls nicht als solche. Die Pflicht, überhaupt eine Steuererklärung abzugeben, verstößt nicht gegen den nemo-tenetur-Grundsatz. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter anderem im Urteil vom 17.03.2009 – 1 StR 479/08. Geschützt sind Sie erst in engen Überschneidungskonstellationen, wenn eine Erklärung Angaben enthalten müsste, die den bereits bekanntgegebenen Tatvorwurf betreffen. Der Schutz greift also punktgenau, nicht pauschal für sämtliche steuerlichen Pflichten.

Wie löst § 393 AO den Konflikt?

Der Schutz nach § 393 AO ist zweistufig. § 393 Abs. 1 AO enthält ein Zwangsmittelverbot: Zwangsmittel im Besteuerungsverfahren sind unzulässig, soweit der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten. Ist wegen einer solchen Tat bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, wird die Gefahr der Selbstbelastung vermutet. Auch dieser Schutz gilt nur für den betroffenen Bereich, nicht pauschal.

§ 393 Abs. 2 AO regelt eine zweite Ebene. Er schützt unter bestimmten Voraussetzungen davor, dass in Erfüllung steuerlicher Pflichten offenbarte Tatsachen in einem Strafverfahren wegen einer Nichtsteuerstraftat verwendet werden. Für die Verfolgung der Steuerstraftat selbst gilt dieses Verwendungsverbot gerade nicht. Vor jeder Angabe ist deshalb zu klären, ob es um eine Steuerstraftat, eine Nichtsteuerstraftat oder um beides geht.

Erklärungspflicht bleibt, Strafbarkeit nicht immer

Aus dem nemo-tenetur-Grundsatz folgt nicht, dass Sie im laufenden Verfahren gar nichts mehr erklären müssten. Er gibt auch kein Recht, falsche Angaben aufrechtzuerhalten. Soweit die abzugebende Erklärung aber Angaben enthalten müsste, die den bereits bekanntgegebenen Tatvorwurf betreffen, kann die Strafbewehrung der Nichtabgabe entfallen. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann dann für diesen Bereich ausscheiden.

Maßgeblich ist dabei nicht nur der Zeitraum. Entscheidend sind ebenso Steuerart, Erklärungstyp und der konkrete Tatvorwurf. Wie sich diese Frage bei der Umsatzsteuerjahreserklärung anhand einer aktuellen Entscheidung darstellt, zeigt unser Beitrag Steuererklärung trotz Steuerstrafverfahren?.

Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO?

Für die Vergangenheit stellt sich oft eine weitere Frage. Erkennen Sie nachträglich, dass eine Erklärung unrichtig war, kann eine Berichtigung nach § 153 AO in Betracht kommen. Steht dagegen ein Vorsatzvorwurf im Raum, ist zu prüfen, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich und überhaupt noch möglich ist. Ist ein Verfahren bereits bekanntgegeben, eine Prüfungsanordnung wirksam bekanntgegeben oder die Tat entdeckt, kann das Fenster für eine strafbefreiende Selbstanzeige im betroffenen Tatkomplex geschlossen sein. Wie man auf einen Tatvorwurf insgesamt reagiert, zeigt unser Beitrag Vorwurf der Steuerhinterziehung: So handeln Sie richtig.

Häufige Fragen

Muss ich im laufenden Steuerstrafverfahren überhaupt noch Steuererklärungen abgeben?

Die steuerliche Erklärungspflicht besteht grundsätzlich fort. Soweit eine Erklärung aber Angaben enthalten müsste, die den bereits bekanntgegebenen Tatvorwurf betreffen, kann die Strafbewehrung der Nichtabgabe entfallen. Maßgeblich ist die konkrete Überschneidung, die anwaltlich geprüft werden sollte.

Was schützt der nemo-tenetur-Grundsatz konkret?

§ 393 Abs. 1 AO schützt vor Zwangsmitteln im Besteuerungsverfahren, soweit Sie dadurch gezwungen würden, sich wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst zu belasten. § 393 Abs. 2 AO ergänzt ein Verwendungsverbot für bestimmte Angaben in Verfahren wegen Nichtsteuerstraftaten.

Dürfen Steuerangaben im Strafverfahren verwendet werden?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. § 393 Abs. 2 AO schützt vor allem vor der Verwendung bestimmter Angaben in Strafverfahren wegen Nichtsteuerstraftaten. Für Steuerstraftaten gelten andere Maßstäbe. Deshalb muss vor jeder Erklärung geprüft werden, ob es um eine Steuerstraftat, eine Nichtsteuerstraftat oder um beides geht.

Ist die Nichtabgabe einer Erklärung automatisch strafbar?

Nein. Im geschützten Überschneidungsbereich kann die Strafbarkeit der Nichtabgabe entfallen. Außerhalb dieses Bereichs kann eine Nichtabgabe weiterhin als Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar sein.

Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO?

Das hängt davon ab, ob ein Versehen oder ein Vorsatzvorwurf im Raum steht. Bei Vorsatz reicht eine bloße Berichtigung nicht sicher aus, und eine Selbstanzeige muss vollständig und rechtzeitig sein. Diese Frage sollte vor jeder Nachmeldung geklärt werden.

Erklärungspflicht und Selbstbelastung? Erst prüfen, dann handeln

Ob Sie während eines Steuerstrafverfahrens erklären müssen und welche Angaben strafrechtlich sensibel sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Geben Sie daher keine Erklärung vorschnell ab, lassen Sie aber auch keine Frist ungeprüft verstreichen. DNK Rechtsanwälte verteidigt bundesweit im Steuerstrafrecht. Wir prüfen, welche Angaben erforderlich sind, welche Angaben strafrechtlich sensibel sind und welche Schutzmechanismen greifen. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 273 740 110 oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

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