Das Finanzamt schreibt Ihnen zu einem einzelnen Veranlagungszeitraum, und Sie wissen von weiteren offenen Jahren. Ein Auskunftsersuchen ist für sich genommen kein Sperrgrund. Ist die Tat dagegen im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO entdeckt und mussten Sie damit rechnen, erstreckt sich die Sperrwirkung nach herrschender Meinung auf alle unverjährten Veranlagungszeiträume dieser Steuerart. Höchstrichterlich entschieden ist diese Reichweite nicht.
Wer wartet, bis die Behörde nachfasst, riskiert die Straffreiheit deshalb nicht nur für das angefragte Jahr. Die Prüfung gehört vor die Antwort.
Ist ein Auskunftsersuchen des Finanzamts ein Sperrgrund?
Nicht für sich genommen. Ein Auskunftsersuchen nach § 93 AO erfüllt keinen der Fälle des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e AO. Es ist keine Prüfungsanordnung, keine bekannt gegebene Verfahrenseinleitung und kein erschienener Amtsträger.
Damit ist der Katalog nicht abgearbeitet. Die Nummern 3 und 4 greifen unabhängig von jedem Behördenvorgang, sie knüpfen allein an Betrag und Fallschwere an. Und stammt das Ersuchen von der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder ist es mit der Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung verbunden, liegt schon Nummer 1 Buchstabe b vor.
Geht die Anfrage an einen Dritten, soll die Behörde nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO so erst vorgehen, wenn die Aufklärung beim Beteiligten keinen Erfolg verspricht. Das ist eine Soll-Vorschrift, Sammelauskunftsersuchen nimmt § 93 Abs. 1a AO davon aus. Der Adressat liefert also nur Indizien. Anders bei angekündigter Außenprüfung: Sperrwirkung der Prüfungsanordnung bei der Selbstanzeige.
Wann ist eine Steuerstraftat entdeckt?
Entdeckt ist die Tat, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180, 186). Das ist ständige Rechtsprechung. Das objektive Merkmal verlangt eine doppelte, zweistufige Prognose: zuerst die vorläufige Bewertung der unvollständigen Verdachtslage, dann die rechtliche Eignung des Sachverhalts für eine Verurteilung. Ein hinreichender Tatverdacht ist nicht nötig, und der Täter muss noch nicht ermittelt sein.
Überspannen darf man die Prognose aber nicht, weil sie auf schmaler Tatsachenbasis erfolgt (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16, Rn. 30, unter Verweis auf BGHSt 55, 180, 187). Der Wortlaut lässt zudem genügen, dass die Tat „ganz oder zum Teil" entdeckt ist. Das subjektive Element steht daneben, nicht als weitere Prognosestufe: Straffreiheit scheidet nur aus, wenn der Täter die Entdeckung kannte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Genügt es, wenn das Finanzamt die Steuerquelle kennt?
Die Kenntnis einer Steuerquelle allein ist noch keine Tatentdeckung. Der BGH stellt dem aber einen Regelsatz gegenüber, der auf die Umstände des Einzelfalls abstellt und selten vollständig zitiert wird. Er lautet: „In der Regel ist eine Tat aber bereits dann entdeckt, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahe liegt" (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16, Rn. 31). Bei verschleierten Steuerquellen kann die Entdeckung deshalb schon vor jedem Abgleich mit den Steuererklärungen vorliegen, wenn die Art der Verschleierung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist.
Der entschiedene Fall beruhte auf einem Bündel: die Angaben eines im Ausland vernommenen Zeugen, Kontoauszüge einer Gesellschaft dieses Zeugen, die Art der Verschleierung und ein hohes Medieninteresse. Revisionsrechtlich hielt die tatrichterliche Würdigung stand. Zur Ausgangslage bei Auslandsvermögen: nicht erklärte Kapitalerträge aus dem Ausland.
Kann auch ein Dritter die Tat entdecken?
Ja. Entdecken kann grundsätzlich jedermann, auch eine Privatperson, sofern mit der Weiterleitung dieser Kenntnis an die zuständige Behörde zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16, Rn. 32). Auch Angehörige ausländischer Behörden kommen als Tatentdecker in Betracht, wenn der betreffende Staat aufgrund bestehender Abkommen internationale Rechtshilfe leistet. Maßgeblich ist dann die Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung, und das subjektive Element bleibt eine eigene Hürde. Welche Kanäle Kenntnisse nach Deutschland tragen: CRS, DAC7 und Kontenabruf.
Wie weit reicht die Entdeckung eines einzelnen Jahres?
Nach herrschender Meinung auf alle unverjährten Veranlagungszeiträume derselben Steuerart. Offen war nie der Tatbegriff, denn die Tat ist nach Steuerpflichtigem, Steuerart und Besteuerungszeitraum abgegrenzt. Es geht um die Reichweite der Rechtsfolge.
Diese Auffassung ist die herrschende, sie ist aber nicht die einzige. Ein Teil der Literatur hält die Sperre für tatbezogen und will sie auf den entdeckten Zeitraum begrenzen, gestützt vor allem auf den Zweck der Vorschrift, die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu belohnen. Diese Gegenauffassung ist vertretbar und hat sich bisher nicht durchgesetzt. Wer darauf baut, setzt allerdings die Straffreiheit für sämtliche Jahre auf eine Mindermeinung.
Auf der Auslöseseite genügt wenig: Es reicht, dass eine der Taten, die die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO erfassen muss, ganz oder zum Teil entdeckt ist. Eine Entdeckung, ein Berichtigungsverbund, keine Straffreiheit.
Getragen wird das vom Gesetzeswortlaut und von der Verwaltungspraxis der Länder, etwa einem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 05.05.2011 (S 0702-8-V A 1). Eine höchstrichterliche Entscheidung gerade zur Reichweitenfrage gibt es nicht. Herrschende Meinung heißt deshalb nicht: abschließend geklärt.
Gegen die Ausdehnung lässt sich argumentieren. Nummer 2 knüpft an „eine der Steuerstraftaten" an. Und der BGH behandelt Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärung desselben Besteuerungszeitraums inzwischen als unterschiedliche prozessuale Taten, abgegrenzt auch nach der jeweiligen Steuererklärung (BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25). Nachrangig bleibt das Argument: Der Beschluss betrifft die prozessuale Tat nach § 264 Abs. 1 StPO, also Anklageumfang und Strafklageverbrauch, nicht die materielle Steuerstraftat.
Zur Entscheidung selbst: Voranmeldung und Jahreserklärung als getrennte Taten.
Warum Nummer 2 anders wirkt als die übrigen Sperrgründe
Weil nur die Tatentdeckung über den gesamten Berichtigungsverbund wirkt. Die anderen Sperrgründe bleiben bei der Tat, an die sie anknüpfen.
| Sperrgrund | Reichweite |
|---|---|
| Nr. 1 Buchstabe a und c | Teil-Öffnung ausdrücklich in § 371 Abs. 2 Satz 2 AO angeordnet |
| Nr. 2 Tatentdeckung | nach herrschender Meinung alle unverjährten Veranlagungszeiträume derselben Steuerart |
| Nr. 3 über 25.000 Euro je Tat | tatbezogen, keine Ausdehnung auf andere Veranlagungszeiträume |
| Nr. 4 besonders schwerer Fall | tatbezogen, Sperrwirkung teilbar, keine Infektionswirkung auf die übrigen angezeigten Taten |
Der Umkehrschluss aus § 371 Abs. 2 Satz 2 AO trägt weniger, als er verspricht: Beide dort genannten Buchstaben sind schon in sich auf den Prüfungsumfang beschränkt. Bei Nummer 3 und Nummer 4 folgt die Tatbezogenheit aus dem Tatbestand.
Eine Ausnahme von Nummer 2 ordnet § 371 Abs. 2a Satz 2 AO an. Der Sperrgrund gilt nicht, wenn die Entdeckung darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Zusätzlich beschränkt § 371 Abs. 2a AO für diese Anmeldungen das Vollständigkeitsgebot auf das Kalenderjahr und nimmt sie von der 25.000-Euro-Grenze aus. Jahresbezogenen Steueranmeldungen hilft das nicht (§ 371 Abs. 2a Satz 3 AO).
Hilft § 398a AO, wenn die Tat entdeckt ist?
Nein, dieser Weg ist dann verschlossen. § 398a Abs. 1 AO greift nur in Fällen, in denen Straffreiheit „nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4" nicht eintritt. Ist die Tat entdeckt, scheitert die Straffreiheit eben nicht nur an Betragsgrenze oder Fallschwere. Wer den Zuschlag als Auffangnetz einplant, hat keines.
Bleibt es allein bei Nummer 3 oder Nummer 4, verlangt die Vorschrift Steuern und Zinsen innerhalb angemessener Frist (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO) und zusätzlich einen gestaffelten Geldbetrag (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO). Endgültig ist das nicht: § 398a Abs. 3 AO erlaubt die Wiederaufnahme, § 398a Abs. 4 AO schließt eine Erstattung des Geldbetrags aus.
Was bleibt, wenn die Selbstanzeige gesperrt ist?
Mehr, als viele annehmen. Die Offenlegung verliert ihre strafbefreiende Wirkung, sie wird dadurch aber nicht wertlos.
Wer aus eigenem Antrieb vollständig offenlegt, die Besteuerungsgrundlagen aufbereitet und die Steuern samt Zinsen nachzahlt, schafft die klassischen Milderungsgründe des § 46 StGB. Das wirkt sich auf die Strafzumessung aus, und es ist in der Praxis oft die Grundlage dafür, dass ein Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflage eingestellt wird statt in eine Hauptverhandlung zu gehen. Eine Zusage gibt es dafür nicht, die Entscheidung liegt bei Staatsanwaltschaft und Gericht.
Der Unterschied ist also nicht Straffreiheit oder Katastrophe, sondern Straffreiheit oder ein Verfahren, dessen Ausgang sich aktiv gestalten lässt. Wer dagegen abwartet, verliert beides.
Kann eine einmal eingetretene Sperre wieder entfallen?
Sie kann. Beruht die Entdeckung auf einer Prüfung oder auf Ermittlungen nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder d AO, gelten für das Wiederaufleben nach herrschender Auffassung die Grundsätze dieser Sperrgründe.
Wird der Tatvorwurf entkräftet, bevor eine Sperrwirkung nach diesen Buchstaben eingetreten ist, soll die Berichtigungsmöglichkeit nach dem Rechtsgedanken des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO wieder aufleben. Bedingung ist, dass dem Täter nicht binnen sechs Monaten nach seiner Kenntnis von der Tatentdeckung die Einleitung des Verfahrens bekanntgegeben worden ist. Gesicherte Rechtslage ist das nicht, ein tragfähiger Verteidigungsansatz schon.
Warum die Selbstanzeige trotzdem alle Jahre erfassen muss
Weil den Umfang § 371 Abs. 1 Satz 2 AO vorgibt und nicht die Behörde: alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre. Diese zehn Jahre sind die Untergrenze, mit weiterreichender Verfolgungsverjährung wächst der Pflichtumfang mit (Verjährung der Steuerhinterziehung: die drei Uhren).
Damit entsteht die Zange: Die Sperrwirkung reicht über das angefragte Jahr hinaus, wirksam wird die Selbstanzeige aber nur mit den Jahren, nach denen niemand gefragt hat. Genau deshalb scheitern Teilangaben regelmäßig, und genau deshalb entscheidet die Reihenfolge mehr als das Tempo. Was eine Selbstanzeige enthalten muss: Grundlagenbeitrag zur Selbstanzeige beim Finanzamt.
Aus Verteidigersicht: Was wir je Zeitraum prüfen
DNK Rechtsanwälte bewertet nicht das Schreiben, sondern jedes Jahr einzeln, entlang dieser Punkte:
- Verfolgungsverjährung: fünf Jahre bei einfacher Steuerhinterziehung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei den Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO sind es 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO), das aber nur für am 01.07.2020 noch nicht verjährte Taten. Dazu Beginn, Unterbrechung und absolute Grenze (§ 78a, § 78c StGB, § 376 Abs. 2 und Abs. 3 AO).
- Festsetzungsverjährung: zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), Fristbeginn erst nach der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO.
- Tatentdeckung und ihr Anlass: Was war der Behörde wann bekannt, und lässt sich die Entdeckung einem Vorgang nach Nummer 1 Buchstabe b oder d zuordnen?
- Betrag und Fallschwere je Tat: Übersteigt die verkürzte Steuer oder der nicht gerechtfertigte Steuervorteil 25.000 Euro je Tat, entfällt die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO. Liegt ein Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vor, greift Nummer 4 für die betroffene Tat.
- Zahlung: § 371 Abs. 3 AO verlangt die fristgerechte Entrichtung der zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und der Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
Ein Ergebnis lässt sich nicht versprechen. Ohne diese Aufstellung fehlt jeder Antwort die Grundlage.
Häufige Fragen zur Reichweite einer Finanzamtsanfrage
Sperrt die Entdeckung eines Jahres auch die übrigen Jahre?
Nach herrschender Meinung ja. Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erstreckt sich danach auf alle unverjährten Veranlagungszeiträume derselben Steuerart, nicht nur auf den entdeckten Zeitraum. Ausgelöst wird sie schon durch die teilweise Entdeckung einer einzigen der anzuzeigenden Taten. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Reichweite liegt nicht vor.
Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn das Finanzamt bereits zu einem Jahr nachfragt?
Sie kann noch möglich sein. Eine schriftliche Anfrage erfüllt keinen der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Entscheidend ist, ob die Tat bereits entdeckt war und der Betroffene das wusste oder damit rechnen musste. Das hängt vom konkreten Kenntnisstand der Behörde ab und ist vor jeder Antwort zu klären.
Muss ich auf ein Auskunftsersuchen des Finanzamts antworten?
Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlich sind. Zwangsmittel sind nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO im Besteuerungsverfahren aber unzulässig, soweit der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Das gilt nach Satz 3 stets, sobald wegen einer solchen Tat ein Strafverfahren eingeleitet ist.
Ist meine Tat entdeckt, wenn das Finanzamt von einem Konto weiß?
Nicht schon deshalb. Die Kenntnis einer Steuerquelle genügt für sich genommen nicht. Treten Umstände hinzu, die nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahelegen, kann die Tat dagegen bereits entdeckt sein. Bei verschleierten Steuerquellen kommt das auch ohne Abgleich mit den Steuererklärungen in Betracht.
Hilft § 398a AO weiter, wenn die Tat entdeckt ist?
Nein. Die Vorschrift verlangt, dass allein die Betragsgrenze oder der besonders schwere Fall die Straffreiheit verhindert (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 AO). Kommt die Tatentdeckung hinzu, ist auch dieser Weg versperrt. Greift § 398a AO, beträgt der Geldbetrag gestaffelt 10, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wobei die Stufen bei 100.000 Euro und bei 1.000.000 Euro Hinterziehungsbetrag wechseln.
Wie viele Jahre muss ich offenlegen, wenn nur eines abgefragt wird?
Alle unverjährten Steuerstraftaten der betroffenen Steuerart, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Umfang der behördlichen Frage begrenzt diese Pflicht nicht. Die zehn Jahre sind eine Untergrenze, bei besonders schweren Fällen reicht die Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO weiter.
Ihr nächster Schritt
Bevor eine Antwort an das Finanzamt geht, sollte der Bestand der offenen Jahre stehen. DNK Rechtsanwälte rekonstruiert den Sachverhalt je Zeitraum, ordnet Kenntnisstand der Behörde und Reichweite eines möglichen Sperrgrunds ein und übernimmt die Kommunikation mit der Finanzbehörde. Sie erreichen uns unter 089 273 740 110 oder per E-Mail an info@dnk-rechtsanwaelte.de. Mehr zu unserer Arbeitsweise: Verteidigung im Steuerstrafrecht.
Ihr Experte für Fragen zum Thema:
Maximilian Krämer LL.M.
Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger
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