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Schwarzlohn im Bau: Steuerhinterziehung und § 266a StGB als Doppelrisiko für Geschäftsführer

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Wer auf dem Bau oder im Handwerk Löhne schwarz zahlt, riskiert nicht nur eine Nachzahlung, sondern aus einem einzigen Sachverhalt zwei getrennte Straftaten. Die verkürzte Lohnsteuer ist eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind eine eigene Straftat nach § 266a StGB. Beide Verfahren laufen bei unterschiedlichen Behörden, und die Haftung trifft den Geschäftsführer persönlich. Wichtig ist der Vorbehalt: Beide Tatbestände setzen Vorsatz voraus, nicht jeder Fehler bei der Lohnabrechnung ist strafbar. Wer reagieren will, sollte die steuerliche und die sozialversicherungsrechtliche Seite von Anfang an zusammen denken, denn eine Selbstanzeige schützt nur die eine Hälfte.

Warum entstehen aus einer Schwarzlohnzahlung zwei Straftaten?

Weil dieselbe Zahlung zwei verschiedene Pflichten verletzt. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nach § 41a EStG anmelden und abführen. Ihre Verkürzung ist eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Zugleich muss er die Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle abführen. Ihr Vorenthalten ist eine eigene Straftat nach § 266a StGB. Beide Tatbestände setzen Vorsatz voraus, greifen aber unabhängig voneinander. Aus einer Lohnzahlung werden so zwei Verfahren bei zwei Behörden, die eigenen Regeln folgen. Wer den Vorwurf der Steuerhinterziehung erhält, darf die sozialversicherungsrechtliche Seite nicht ausblenden.

Wer ermittelt bei Schwarzlohn, Zoll oder Finanzamt?

Beide, und oft zusammen. Für die Sozialabgaben ermittelt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, für die Lohnsteuer das Finanzamt. Typische Auslöser sind Scheinrechnungen und lange Subunternehmerketten, in denen einzelne Glieder nur der Verschleierung von Barzahlungen dienen. Wird eine solche Kette aufgedeckt, geraten schnell auch die auftraggebenden Unternehmen ins Visier. Eine belastbare Dokumentation der Geschäftspartner und der erbrachten Leistungen ist deshalb der beste Schutz vor einer Ausweitung des Verfahrens.

Was bedeutet die Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 SGB IV?

Sie erhöht die Beitragslast erheblich. Bei einer Schwarzlohnabrede gilt der bar ausgezahlte Betrag als Nettolohn und wird nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet. Aus diesem höheren Bruttolohn bemessen sich dann die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge. Der Bundesgerichtshof hat diese Hochrechnung für das Strafrecht ausdrücklich bestätigt (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).

Wichtig für die Verteidigung ist eine oft übersehene Unterscheidung. Die Nettolohnfiktion gilt nur für die Sozialversicherung. Für die Lohnsteuer bleibt der tatsächlich gezahlte Schwarzlohn die Bemessungsgrundlage, eine Hochrechnung findet dort nicht statt. Die beiden Verfahren rechnen also mit unterschiedlichen Beträgen, was bei der Verteidigung und bei jeder Nachzahlung sauber getrennt werden muss.

Schützt eine Selbstanzeige auch vor der Strafe nach § 266a StGB?

Nein. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann Straffreiheit nur für die verkürzte Lohnsteuer bewirken. Für die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge gilt sie nicht, denn § 266a StGB folgt eigenen Regeln. Straffreiheit ist dort nur unter den engen Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 StGB möglich. Der Arbeitgeber muss der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilen und darlegen, warum die Zahlung nicht möglich ist, und er muss die Beiträge innerhalb einer von der Einzugsstelle gesetzten angemessenen Frist nachzahlen. Wer nur an das Finanzamt denkt, lässt die sozialversicherungsrechtliche Seite ungeschützt. Beide Wege müssen von Anfang an zusammen gedacht werden.

Wofür haftet der Geschäftsführer persönlich?

Für beide Seiten, und zwar mit dem eigenen Vermögen. Für die nicht abgeführte Lohnsteuer haftet der Geschäftsführer nach § 69 AO. Für die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge haftet er zivilrechtlich über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB, der als Schutzgesetz eingeordnet ist. Diese Haftung besteht persönlich und lässt sich nicht auf die Gesellschaft abschieben. Hinzu kommen die strafrechtlichen Folgen und, bei größeren Beträgen, ein erhebliches Verjährungs- und Einziehungsrisiko. Der Strafrahmen des § 266a StGB reicht in besonders schweren Fällen, etwa bei bandenmäßigem Handeln oder der Verwendung gefälschter Belege, bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 266a Abs. 4 StGB).

Eine geordnete Verteidigung sortiert deshalb früh:

  • welche Beträge steuerlich und welche sozialversicherungsrechtlich betroffen sind,
  • ob und wie die beiden Nachzahlungswege parallel laufen,
  • welche Unterlagen die Kette der Subunternehmer belastbar abbilden.

Häufige Fragen

Schützt eine Selbstanzeige vor Strafe wegen § 266a StGB?

Nein. Die Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt nur für die Lohnsteuer. Für die Sozialabgaben gelten die eigenen, engen Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 StGB.

Haftet der Geschäftsführer persönlich?

Ja. Für die Lohnsteuer über § 69 AO und für die vorenthaltenen Beiträge über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB. Diese Haftung lässt sich nicht auf die Gesellschaft abschieben.

Was bedeutet die Nettolohnfiktion?

Bei Schwarzlohn gilt der ausgezahlte Betrag als Nettolohn und wird für die Sozialversicherung auf einen Bruttolohn hochgerechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Für die Lohnsteuer bleibt dagegen der tatsächlich gezahlte Betrag maßgeblich.

Wer ermittelt bei Schwarzarbeit?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls für die Sozialabgaben und das Finanzamt für die Lohnsteuer. Oft arbeiten beide Behörden zusammen.

Was ist bei Subunternehmerketten zu beachten?

Scheinrechnungen und undurchsichtige Ketten erhöhen das Risiko, auch als Auftraggeber in ein Verfahren zu geraten. Eine belastbare Dokumentation der Geschäftspartner und Leistungen ist entscheidend.

Schwarzlohn-Vorwurf? Erst prüfen, dann handeln

Bei Schwarzlohn entscheidet die richtige Reihenfolge über das Ergebnis. Bevor Sie gegenüber Zoll oder Finanzamt Angaben machen, sollten der steuerliche und der sozialversicherungsrechtliche Weg abgestimmt sein. DNK Rechtsanwälte verteidigt im Steuerstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht und begleitet die Nacherklärung auf beiden Ebenen. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 27374011-0 oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

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