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Schwarzlohn: Warum eine Selbstanzeige beim Finanzamt allein Sie nicht schützt

Schwarzlohn: Warum eine Selbstanzeige beim Finanzamt allein Sie nicht schützt

Reicht es, schwarz gezahlte Löhne beim Finanzamt nachzumelden? Nein. Wer Löhne teilweise ohne Anmeldung gezahlt hat, hat zwei Baustellen, nicht eine. Die Lohnsteuer ist Sache des Finanzamts und wird über eine Selbstanzeige nach § 371 AO bereinigt. Die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind Sache der Einzugsstelle und folgen einer ganz eigenen Regel, dem Nachzahlungsprivileg des § 266a Abs. 6 StGB. Eine Selbstanzeige beim Finanzamt lässt die Sozialversicherung unberührt. Wer nur diesen einen Weg geht, bleibt wegen des Vorenthaltens von Beiträgen nach § 266a StGB strafbar. Dass Lohnsteuer und Sozialversicherung zwei getrennte Straftaten mit eigener Haftung für den Geschäftsführer sind, haben wir an anderer Stelle dargestellt. Dieser Beitrag zeigt die beiden Wege zurück und wo die häufigsten Fehler liegen.

Warum reicht die Selbstanzeige beim Finanzamt nicht?

Weil sie nur die Lohnsteuer erfasst. Die Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt für die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Sozialversicherungsbeiträge sind ein anderer Anspruch mit einer anderen Behörde und einer anderen Strafnorm. Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist in § 266a StGB geregelt und wird von der Staatsanwaltschaft verfolgt, angestoßen häufig durch die Einzugsstelle, die Deutsche Rentenversicherung oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Wer diese zweite Spur übersieht, hat zwar steuerlich reinen Tisch gemacht, steht sozialversicherungsrechtlich aber weiter mit einem Fuß im Strafverfahren.

Wie funktioniert der Weg zurück bei der Sozialversicherung?

Über das Nachzahlungsprivileg des § 266a Abs. 6 StGB, nicht über eine Selbstanzeige. Straffrei bleibt der Arbeitgeber nur, wenn er der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt, darlegt, warum eine fristgerechte Zahlung trotz ernsthafter Bemühung nicht möglich war, und die Beiträge innerhalb der von der Einzugsstelle gesetzten Frist nachzahlt. Eine gesetzliche Schriftform verlangt § 266a Abs. 6 StGB nicht. Aus Beweisgründen sollte die Mitteilung dennoch schriftlich erfolgen. Fällig wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Diese Regel ist enger als die steuerliche Selbstanzeige und knüpft eng an den Fälligkeitszeitpunkt an. Für weit zurückliegende, längst fällige Beiträge lässt sich der formale Weg oft nicht mehr vollständig gehen. Dann bleibt die freiwillige Nachzahlung ein starker Strafmilderungsgrund, aber keine Garantie für Straffreiheit.

Für die Höhe des Beitragsschadens ist die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV entscheidend. Sie rechnet den schwarz ausgezahlten Betrag auf einen fiktiven Bruttolohn hoch und treibt den Schaden nach oben. Die Nettolohnfiktion greift jedoch nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Arbeitgebers, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BSG, Urteil vom 09.11.2011 – B 12 R 18/09 R). Fehlt der Vorsatz zur Beitragspflichtverletzung, bleibt es bei der niedrigeren Berechnung.

Bis wann kann ich noch handeln?

Das hängt vom Weg ab. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur bis zur Tatentdeckung möglich, weil die Tatentdeckung ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO ist. Beim Nachzahlungsprivileg des § 266a Abs. 6 StGB kommt es dagegen auf den Fälligkeitszeitpunkt und eine unverzügliche Mitteilung mit fristgerechter Nachentrichtung an. Tatentdeckung ist dort kein gesetzlicher Sperrgrund, entscheidend ist die unverzügliche Mitteilung nach Fälligkeit. Praktisch gilt für beide Wege: früh handeln, bevor eine Betriebsprüfung oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls ansetzt, denn danach ist die Selbstanzeige regelmäßig gesperrt und eine rechtzeitige Mitteilung nach § 266a Abs. 6 StGB kaum noch darstellbar.

Bei der Sozialversicherung gibt es dafür zusätzlich einen wichtigen Zeitfenster-Vorteil. Der BGH hat seine alte Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Verjährung erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht und damit teils nach Jahrzehnten begann. Heute beginnt die fünfjährige Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) je Beitragsmonat mit der Fälligkeit der Beiträge (§ 23 Abs. 1 SGB IV), weil § 266a StGB mit diesem Tag vollendet ist (BGH, Beschluss vom 01.09.2020 – 1 StR 58/19). Ältere Beitragsmonate sind dadurch häufig bereits verjährt, was den strafbaren Zeitraum deutlich verkürzen kann.

Wie wird der Schaden im Baugewerbe berechnet?

Über den branchenüblichen Nettolohnanteil, wenn eine genaue Zuordnung fehlt. In der lohnintensiven Baubranche lässt der BGH eine Schätzung des Beitragsschadens anhand des branchenüblichen Nettolohnanteils zu, wenn die schwarz gezahlten Löhne sich nicht einzelnen Beschäftigten zuordnen lassen (BGH, Beschluss vom 18.11.2024 – 5 StR 375/24). Diese Schätzung dient aber nur als Höchstmaß im konkreten Verfahren und ist kein Freibrief. Je nach Datenlage lassen sich niedrigere Werte durchsetzen. Geschuldete Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sind grundsätzlich je Fälligkeitszeitpunkt gesondert festzustellen. Für die Verteidigung heißt das: Jede pauschale Hochrechnung ist auf ihre tatsächliche Grundlage zu prüfen.

Welches Risiko trägt der Berater oder Dienstleister?

Ein eigenes Strafbarkeitsrisiko, wenn er das System stützt. Wer als Berater, Buchhalter oder Dienstleister ein Schwarzarbeitssystem aktiv unterstützt, etwa durch Scheinrechnungen oder bewusst falsche Lohnabrechnungen, kann sich wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Beiträgen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen (BGH, Beschluss vom 19.03.2026 – 1 StR 618/25). Wo die Grenze zwischen berufstypischer, neutraler Tätigkeit und strafbarer Unterstützung verläuft, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Berater sollten deshalb dokumentieren, welche Auskünfte sie erhalten und welche Prüfungen sie vorgenommen haben.

Was gilt bei der Lohnsteuer ab 25.000 Euro?

Ab mehr als 25.000 Euro Hinterziehungsbetrag je Tat ist die Straffreiheit der Selbstanzeige nach § 371 AO ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Es bleibt dann nur ein Absehen von Verfolgung nach § 398a AO, wenn die hinterzogene Steuer samt der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und ein gestaffelter Geldzuschlag gezahlt werden. Zinsen nach § 233a AO können daneben anfallen, sind aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Nicht zu verwechseln ist diese Sperrgrenze mit der höheren Schwelle von 50.000 Euro, die nicht die Selbstanzeige betrifft, sondern das besonders schwere Ausmaß in der Strafzumessung kennzeichnet (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO).

Wichtig ist zudem die Abgrenzung der Fristen. Strafrechtlich müssen alle unverjährten Steuerstraftaten dieser Steuerart erfasst sein (§ 371 Abs. 1 AO). Die Verfolgungsverjährung beträgt regelmäßig fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und in besonders schweren Fällen zehn Jahre (§ 376 AO). Steuerlich kann das Finanzamt davon unabhängig bis zu zehn Jahre zurück festsetzen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Häufige Fragen

Reicht eine Selbstanzeige beim Finanzamt, wenn ich Schwarzlohn gezahlt habe?

Nein. Die Selbstanzeige nach § 371 AO erfasst nur die Lohnsteuer. Für die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge gilt § 266a StGB mit dem eigenen Nachzahlungsprivileg des § 266a Abs. 6 StGB. Wer nur das Finanzamt informiert, bleibt sozialversicherungsrechtlich strafbar.

Was ist die Einzugsstelle und warum ist sie wichtig?

Die Einzugsstelle ist die zuständige Krankenkasse, bei Minijobs die Minijob-Zentrale, bei der die Gesamtsozialversicherungsbeiträge angemeldet und gezahlt werden. Beim Weg zurück nach § 266a Abs. 6 StGB ist die Meldung an diese Einzugsstelle zu richten, nicht an das Finanzamt. Der falsche Adressat kann die strafbefreiende Wirkung kosten.

Ab wann ist es für den Weg zurück zu spät?

Das hängt vom Weg ab. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur bis zur Tatentdeckung möglich, etwa durch eine Betriebsprüfung oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (Sperrgrund § 371 Abs. 2 AO). Beim Nachzahlungsprivileg des § 266a Abs. 6 StGB kommt es dagegen auf den Fälligkeitszeitpunkt und eine unverzügliche Mitteilung mit fristgerechter Nachentrichtung an. Bei der Sozialversicherung kann zugleich ein Teil der älteren Beitragsmonate bereits verjährt sein, weil die fünfjährige Verjährung je Beitragsmonat ab Fälligkeit läuft.

Was gilt bei der Lohnsteuer ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro?

Ab mehr als 25.000 Euro je Tat entfällt die Straffreiheit der Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Nach § 398a AO kann dann von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die hinterzogene Steuer samt der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und ein gestaffelter Geldzuschlag gezahlt werden. Die höhere Schwelle von 50.000 Euro betrifft nicht die Selbstanzeige, sondern das besonders schwere Ausmaß in der Strafzumessung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO).

Kann sich mein Steuerberater strafbar machen?

Ja, wenn er ein Schwarzarbeitssystem aktiv unterstützt. Wer etwa Scheinrechnungen oder bewusst falsche Lohnabrechnungen erstellt, kann sich wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Beiträgen und zur Steuerhinterziehung strafbar machen (BGH, Beschluss vom 19.03.2026 – 1 StR 618/25). Eine rein neutrale, berufstypische Tätigkeit ist davon abzugrenzen und im Einzelfall zu prüfen.

So gehen wir bei DNK Rechtsanwälte vor

DNK Rechtsanwälte trennt beim Schwarzlohn von Anfang an die beiden Spuren. Zuerst erfassen wir den betroffenen Zeitraum je Beitragsmonat und je Steuerart. Dann prüfen wir für die Sozialversicherung, ob der Weg des § 266a Abs. 6 StGB noch offensteht oder nur eine strafmildernde Nachzahlung bleibt, und für die Lohnsteuer, ob eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 AO ohne Sperrgrund möglich ist. Parallel rekonstruieren wir Beitrags- und Lohnsteuerschäden belastbar, damit keine überhöhte Hochrechnung stehen bleibt. Straffreiheit tritt dabei nur ein, wenn auf beiden Spuren sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Ein Alleingang ohne diese Prüfung gefährdet beide Wege zugleich.

Erst prüfen, dann melden. Bevor Sie eine Meldung an die Einzugsstelle oder eine Selbstanzeige an das Finanzamt absenden, sollten Sie klären, welche Frist läuft und welcher Weg auf welcher Spur überhaupt noch offensteht. Wir übernehmen die Aufarbeitung der Unterlagen, die Berechnung und die Kommunikation mit beiden Behörden. Mehr zu unserer Verteidigung im Steuerstrafrecht. Rufen Sie uns unter 089 273 740 110 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

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