Im aktuellen LSWB-Praxisticker (Nr. 39/2025) widmen sich unsere Kollegen einem Urteil vom FG Niedersachsen (Urteil vom 16.04.2024 – 13 K 115/23) und der Frage, über welchen Weg Klagen erhoben werden müssen.
Der Beitrag geht zunächst auf die Kommunikation mit Finanzämtern generell ein und stellt dann den Sachverhalt des Urteils sowie die Entscheidung des FG Niedersachsen vor.
Im Fokus:
- Unzulässige Einreichungswege
- Argumentationskette des FG Niedersachsen
- Ausblick auf die anhängigen Revisionen beim BFH
Für die Praxis bedeutet das:
Sowohl die Klageschrift als auch sämtlicher Schriftsatzaustausch mit dem Finanzgericht in Fällen des § 47 Abs. 2 FGO müssen konsequent über das beA/beSt übermittelt werden, solange keine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.
Der vollständige Beitrag steht hier zum Download bereit: Praxisticker Nr. 39/2025
beSt, beA und Klageerhebung – Formfragen mit erheblichem Haftungspotenzial.
Der richtige Übermittlungsweg ist keine Nebensache, sondern kann über die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs entscheiden. Wir unterstützen dabei, digitale Einreichungspflichten rechtssicher umzusetzen und haftungsträchtige Fehler zu vermeiden.
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Praxisticker Nr. 39
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Maximilian Krämer LL.M.
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