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Passentzug bei Steuerhinterziehung: Wann Finanzamt und Passbehörde den Reisepass einziehen können

Passentzug bei Steuerhinterziehung: Wann Finanzamt und Passbehörde den Reisepass einziehen können

Gegen Sie läuft ein Steuerstrafverfahren, Sie haben hohe Steuerschulden oder die Behörde vermutet, dass Sie sich ins Ausland absetzen wollen? Dann kann neben Steuerfahndung und Strafverfahren auch ein Passentzug nach dem Passgesetz drohen. Rechtsgrundlage dieser Maßnahme sind die §§ 7 und 8 PassG. Ob der Staat zugreift, hängt vor allem von einem Begriff ab: dem sogenannten Entziehungswillen. Umgangssprachlich ist vom Passentzug die Rede, juristisch geht es um Passversagung, Passentziehung und Passbeschränkung.

Kann der Reisepass wegen Steuerhinterziehung entzogen werden?

Ja, das ist möglich, aber nicht automatisch. Das Passgesetz kennt mehrere Maßnahmen. Die Passversagung nach § 7 PassG verhindert, dass ein neuer Pass ausgestellt oder verlängert wird. Die Passbeschränkung begrenzt Geltungsbereich oder Gültigkeitsdauer. Nach § 8 PassG kann ein bereits ausgestellter Pass entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG eine Passversagung rechtfertigen würden.

§ 8 PassG ist eine Kann-Vorschrift. Die Entziehung kann in bestimmten Konstellationen naheliegen, ersetzt aber nie die Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Alle Maßnahmen sind verwaltungsrechtlich und laufen unabhängig vom Strafverfahren. Sie können also greifen, bevor ein Urteil vorliegt.

Wann droht Passentzug bei Steuerschulden?

Im Steuerkontext gibt es zwei Anknüpfungspunkte: die Strafverfolgung und die Steuerschulden.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich der Betroffene einer im Inland schwebenden Strafverfolgung entziehen will, etwa einem laufenden Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Ein bloßes Steuerstrafverfahren genügt dafür aber nicht. Erforderlich sind konkrete Tatsachen und ein Kausalzusammenhang zwischen Auslandsaufenthalt und Strafverfolgung: Der Betroffene muss sich gerade wegen der Verfolgung im Ausland aufhalten oder dort bleiben wollen.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG ist der Pass außerdem zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich jemand seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. Es geht nicht um die Bestrafung von Steuerschulden, sondern um einen Steuerfluchtwillen. Erhebliche, vollziehbare Steuerrückstände können ein wichtiges Indiz sein. Hinzukommen können etwa ein Auslandsaufenthalt, eine fehlende Meldeadresse, ausbleibende Zahlungsbemühungen oder Vermögensverlagerungen. Die Rechtsprechung verlangt regelmäßig, dass die Rückstände auf vollziehbaren, nicht offensichtlich rechtswidrigen Steuerbescheiden beruhen. Bestandskraft ist nicht zwingend. Auch gibt es keine festen Betragsgrenzen.

Was ist der Entziehungswille?

Der zentrale Punkt für den Passentzug ist der Entziehungswille. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus:

Einem Deutschen, der sich im Ausland aufhält, ist regelmäßig der Pass zu entziehen, wenn der Wille, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ein wesentlicher Grund für die Fortsetzung des Auslandsaufenthalts ist. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller tatsächlichen Umstände, insbesondere des Verhaltens im Ausland und der Höhe der in Betracht kommenden Strafe, zu beurteilen.

BVerwG, Beschluss vom 10.02.2015 – 6 B 3.15

Ob dieser Entziehungswille vorliegt, ist durch eine Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände zu beurteilen, insbesondere Verhalten im Ausland, Rückkehrbereitschaft, Wohnsitz- und Meldeverhalten, Kontakt zu Behörden sowie Höhe des Schadens und zu erwartende Strafe. Je höher Schaden und Straferwartung, desto stärker kann dieses Indiz wiegen. Ein Automatismus ist das aber nicht. Der bloße Verdacht oder ein hoher Betrag allein trägt die Maßnahme nicht.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Beschuldigten, der sich in Thailand aufhielt, sein Touristenvisum mehrfach verlängerte, einen Schaden von rund 12 Millionen Euro mitverursacht hatte und dem eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren drohte. Diese Kombination trug die Passentziehung.

Welche Rolle spielen Finanzamt, Steuerfahndung und Passbehörde?

Über den Pass entscheidet nicht das Finanzamt und nicht die Steuerfahndung, sondern die Passbehörde. Sie wird aber regelmäßig erst tätig, wenn ihr entsprechende Tatsachen bekannt werden, etwa durch das Finanzamt, die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft. Das Finanzamt liefert die steuerlichen Tatsachen, etwa die Höhe vollziehbarer Rückstände. Im Steuerstrafverfahren kommen die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden hinzu.

Die passrechtliche Maßnahme ist damit eine eigene Entscheidung auf eigener Rechtsgrundlage. Sie ist keine Strafe und kein Schuldspruch. Sie sagt nichts darüber aus, ob der Vorwurf der Steuerhinterziehung am Ende bewiesen ist. Sie beruht auf einer Gefahrenprognose, nicht auf strafrechtlicher Schuld.

Passentzug ohne Verurteilung: Ist das möglich?

Ja. Passversagung und Passentziehung sind verwaltungsrechtliche Maßnahmen. Sie setzen keine strafrechtliche Verurteilung voraus und können greifen, bevor ein Urteil vorliegt. Erforderlich sind aber konkrete Tatsachen, die einen Passversagungsgrund nach § 7 Abs. 1 PassG tragen, und der daraus abgeleitete Entziehungswille. Der bloße Umstand, dass ein Steuerstrafverfahren läuft, reicht nicht aus.

Wer mit Steuerfahndung oder einer Durchsuchung rechnet, findet erste Hinweise in unserem Beitrag Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung.

Was tun gegen Passentzug oder Passversagung?

Selbst wenn ein Versagungsgrund vorliegt, ist die Maßnahme nicht grenzenlos. Nach § 7 Abs. 2 PassG ist von der Passversagung abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn eine Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer ausreicht. Über § 8 PassG ist diese mildere Lösung auch bei der Passentziehung mitzudenken.

Daraus ergeben sich konkrete Verteidigungsansätze: eine befristete Beschränkung statt Entziehung, eine Beschränkung auf bestimmte Staaten, der Nachweis der Rückkehrbereitschaft, eine geklärte Wohnsitz- und Meldeadresse, eine Sicherheitsleistung oder ein Zahlungsplan sowie eine dokumentierte Kooperation mit Finanzamt oder Strafverfolgungsbehörde.

Gegen Passversagung, Passentziehung oder Passbeschränkung kommen verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe und, je nach Eilbedürftigkeit, einstweiliger Rechtsschutz in Betracht. Entscheidend ist, schnell zu reagieren, Fristen zu prüfen und herauszuarbeiten, welche Tatsachen die Behörde ihrer Prognose zugrunde legt und ob diese den behaupteten Entziehungswillen wirklich tragen. Der Beitrag betrifft den Reisepass. Ob daneben der Personalausweis betroffen ist oder Reisen innerhalb Europas eingeschränkt werden, ist gesondert zu prüfen.

Verteidigung im Steuerstrafverfahren mit Auslandsbezug

Die passrechtliche Maßnahme steht selten allein. Sie trifft häufig mit einem laufenden Steuerstrafverfahren oder erheblichen Steuerschulden zusammen. Beides muss zusammen gedacht werden: Was im Steuerstrafverfahren erklärt, gezahlt oder vereinbart wird, kann den Entziehungswillen entkräften oder verstärken. Eine Zahlung, eine Sicherheitsleistung oder eine belastbare Zahlungsvereinbarung kann ein wichtiges Signal gegen die Steuerflucht-Prognose sein.

Ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch trägt, ist gesondert zu prüfen. Ist ein Verfahren bereits bekanntgegeben oder die Tat entdeckt, kann sie für den betroffenen Tatkomplex gesperrt sein. Wir verbinden die passrechtliche Verteidigung mit der Verteidigung im Steuerstrafverfahren, damit beide Linien zusammenpassen.

Häufige Fragen

Kann mir wegen Steuerhinterziehung der Reisepass entzogen werden?

Ja, das ist möglich, aber nicht automatisch. Passversagung und Passentziehung sind verwaltungsrechtliche Maßnahmen und setzen keine Verurteilung voraus. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die einen Passversagungsgrund nach § 7 Abs. 1 PassG tragen.

Darf das Finanzamt meinen Reisepass einziehen?

Nicht das Finanzamt selbst. Über Versagung, Entziehung oder Beschränkung entscheidet die Passbehörde. Das Finanzamt kann aber die steuerlichen Tatsachen liefern, etwa die Höhe vollziehbarer Rückstände.

Reicht ein laufendes Steuerstrafverfahren allein aus?

Nein. Ein laufendes Verfahren allein genügt nicht. Bei § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG braucht es Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Betroffene gerade der Strafverfolgung entziehen will.

Reichen Steuerschulden für einen Passentzug aus?

Nicht allein. Hohe vollziehbare Steuerrückstände können ein wichtiges Indiz sein, insbesondere wenn weitere Umstände hinzukommen: fehlende Rückkehrbereitschaft, keine Meldeadresse, keine Zahlungsbemühungen oder Vermögensverlagerungen. Eine feste Betragsgrenze gibt es nicht.

Was bedeutet Entziehungswille genau?

Der Auslandsaufenthalt oder das Verhalten muss maßgeblich davon geprägt sein, sich der Strafverfolgung oder den steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

Kann ich trotz Steuerstrafverfahren ins Ausland reisen?

Grundsätzlich ja, solange keine passrechtliche Maßnahme ergangen ist. Ein laufendes Verfahren allein hindert die Ausreise nicht. Bestehen aber konkrete Anhaltspunkte für einen Entziehungswillen, kann die Passbehörde eingreifen.

Gibt es ein milderes Mittel als den vollständigen Entzug?

Ja. § 7 Abs. 2 PassG nennt ausdrücklich die Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer als mögliches milderes Mittel. Genau das ist häufig ein wichtiger Verteidigungsansatz.

Hilft eine Selbstanzeige oder Nachzahlung?

Möglicherweise. Eine Zahlung, Sicherheitsleistung oder belastbare Zahlungsvereinbarung kann den Entziehungswillen entkräften. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO hilft nur, wenn sie noch möglich, vollständig und wirksam ist. Ist ein Verfahren bereits bekanntgegeben oder die Tat entdeckt, kann sie für den betroffenen Tatkomplex gesperrt sein.

Kann ich gegen den Passentzug vorgehen?

Ja. Gegen die Maßnahme kommen verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe und bei Eilbedürftigkeit einstweiliger Rechtsschutz in Betracht. Wichtig ist, schnell zu prüfen, welche Tatsachen die Behörde zugrunde legt.

Reisepass entzogen oder nicht verlängert? Früh prüfen lassen

Wenn die Behörde Ihren Reisepass nicht verlängert, beschränkt oder entzieht und zugleich ein Steuerstrafverfahren oder erhebliche Steuerschulden im Raum stehen, sollten Sie schnell reagieren. Entscheidend ist, ob die Tatsachen den behaupteten Entziehungswillen wirklich tragen, ob mildere Mittel ausreichen und wie sich die passrechtliche Maßnahme auf das Steuerstrafverfahren auswirkt. DNK Rechtsanwälte verteidigt bundesweit in Steuerstrafverfahren und ordnet die passrechtliche Lage mit ein.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

Erscheinungsdatum:

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