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OLG Hamburg: Steuerberater haftet für Geldauflage nach § 153a StPO – 850.000 € erstattungsfähig

Das OLG Hamburg hat am 28.03.2025 - Az.: 5 U 17/24 entschieden, dass die im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage eine ersatzfähige Schadensposition sein kann – und zwar dann, wenn sie auf einer steuerberaterlichen Pflichtverletzung beruht.Für Mandanten und Berater ist das ein Paukenschlag: Die Zustimmung zur Einstellung durch den Mandanten unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht; ein überwiegendes Mitverschulden liegt nicht schon in dieser Zustimmung – sie ist nach der Entscheidung vielmehr typischerweise eine prozessökonomische Entscheidung, wie das Oberlandesgericht ausdrücklich klarstellt.

Als bundesweit tätige Kanzlei für Steuerstrafrecht zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten müssen – und wie Sie sich schützen können. 

1. Worum ging es?

Ein Rechtsanwalt hatte auf Basis einer vom Steuerberater vorbereiteten Steuererklärung einen erheblichen Übergangsgewinn nicht erklärt. Gegen ihn wurde wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Im Hauptverhandlungstermin deutete das Gericht u. a. eine mögliche Ahndung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung an. Der Beschuldigte stimmte der Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 850.000 € zu. Anschließend verlangte er vom Steuerberater u. a. Ersatz der Auflage – mit Erfolg.

2. Die vier zentralen Leitsätze für die Praxis

  • Beraterpflichten: Steuerberater sind verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt für eine richtige Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge zu sorgen und Mandanten vor den Folgen von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten zu bewahren, soweit es um die steuerliche Erklärung geht.

  • Zurechnung bleibt bestehen: Die Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO durchbricht den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht.

  • Kein überwiegendes Mitverschulden: Allein die Einwilligung in die Einstellung begründet kein überwiegendes Mitverschulden des Mandanten. Das Gericht betont: Die Zustimmung zu § 153a StPO beruht regelmäßig auf strategischen/ökonomischen Erwägungen (Zeit-, Kosten-, Öffentlichkeits- und Berufsrisiken) und ist kein Schuldeingeständnis; ein weitergehender, riskanter Rechtsbehelf muss hierfür nicht ergriffen werden.

  • Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Vom Mandanten kann nicht verlangt werden, eine Verurteilung hinzunehmen, um erst dann Berufung einzulegen. Unter dem Strich war die Zustimmung zur Einstellung eine nachvollziehbare, schadensmindernde Entscheidung.

3. § 153a StPO kurz erklärt

  • Was ist das? Einstellung gegen Auflagen/Weisungen; bei Erfüllung tritt Strafklageverbrauch ein.

  • Kein Indizwirkung für einen Schuldspruch: Die Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO entfaltet keine Indizwirkung für ein Schuldeingeständnis. Die Entscheidung für § 153a ist typischerweise prozessökonomisch motiviert und neutral für die zivilrechtliche Haftungszurechnung.

4. Einordnung DNK Rechtsanwälte - Ihre Verteidiger im Steuerstrafverfahren

Die Entscheidung verschiebt die Risikozuordnung bei Fehlberatungen spürbar in Richtung zivilrechtlicher Steuerberaterhaftung: Eine nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage kann – wenn sie auf einer beraterlichen Pflichtverletzung beruht – Schadensersatz auslösen. Für Mandanten heißt das: Die häufig aus prozessökonomischen Gründen gewählte § 153a-Lösung steht Ansprüchen gegen den Berater nicht im Wege. Das Gericht stellt klar, dass die Zustimmung kein Schuldeingeständnis ist und weder den Zurechnungszusammenhang unterbricht noch ein überwiegendes Mitverschulden begründet. Für Steuerberater steigen die Anforderungen an dokumentierte Qualitätssicherung, klare Mandantenkommunikation und belastbare Freigabeprozesse.

Was wir für Sie tun

  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren: Von der ersten Kontaktaufnahme der Steuerfahndung bis zur Einstellung nach §§ 153, 153a StPO oder zur Hauptverhandlung – strukturiert, vorausschauend, diskret.

  • Haftungsprüfung gegen Berater: Analyse von Pflichtenkreisen, Kausalität und Deckung (Berufshaftpflicht), Aufbereitung der Schadenspositionen (u. a. Geldauflage, Kosten, Zinsen).

  • Strategie & Verhandlung: Bewertung von § 153a‑Optionen, Chancen‑/Risiken‑Matrix, Kommunikation mit Gericht/Staatsanwaltschaft und Versicherern.

  • Tax‑Compliance & Prävention: Prozesse, Checklisten und Vier‑Augen‑Prinzip, damit Fehler gar nicht erst entstehen.

Branchenkenntnis & Fallpraxis

Wir kennen die Abläufe bei Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft aus zahlreichen komplexen Verfahren – vom Anfangsverdacht bis zur Entscheidung. Mandanten aus Praxisfeldern wie Produkttest/Influencer‑Marketing und Unternehmertum vertrauen uns u. a. bei Themen wie nicht erklärten Sachzuwendungen, fehlerhaften Selbstanzeigen oder umfangreichen Ermittlungen.

Typische Mandatsanlässe

  • Selbstanzeige (§ 371 AO): Vorbereitung und Abgabe formwirksam und risikominimiert – mit Fokus auf Vollständigkeit, Zahlungsmodalitäten und Sperrgründe.

  • Laufendes Ermittlungsverfahren: Sicherung der Akteneinsicht, aktive Kommunikationssteuerung, Beweisanträge, Verhandlungsführung.

  • Abwehr überhöhter Forderungen: Strukturierte Gegenwehr gegen steuerliche wie strafrechtliche Überziehung – fundiert, entschlossen, mandantenorientiert.

Individuelle Betreuung: Kein Fall ist wie der andere. Wir analysieren Ihre Situation präzise und entwickeln eine maßgeschneiderte Lösung – diskret, präzise und entschlossen.

5. Jetzt handeln: Praxisfolgen & To‑dos

Für Mandanten:

  • Vor einer Zustimmung zu § 153a StPO Optionsmatrix erstellen (Prozessrisiken, Kosten, Reputations- und Berufsfolgen, Versicherungen).

  • Rechtschutz prüfen: Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten, Zinsen und Geldauflage gegen Berater/Versicherer strukturiert aufbereiten.

  • Dokumentation sichern: Kommunikations- und Prüfkette zum Steuerberater lückenlos festhalten (E‑Mails, Entwürfe, Hinweise, Rückfragen).

Für Steuerberater:

  • Tax‑Compliance: Vier‑Augen‑Prinzip, Checklisten, Versionskontrolle und eindeutige Freigabeprozesse für Erklärungen.

  • Mandantenaufklärung: Schriftlich und verständlich – insbesondere bei Sondertatbeständen (Übergangsgewinn, innergemeinschaftliche Sachverhalte, Vorsteuer).

  • Berufshaftpflicht & Krisenplan: Frühzeitige Einbindung, Kommunikationsleitfaden für Strafverfahren, Zuständigkeits- und Eskalationsregeln.

7. Häufige Fragen (FAQ)

Erstattet der Steuerberater immer die Geldauflage?
Nein. Ersatz kommt nur in Betracht, wenn eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Beraters kausal für die Auflage war.
Unterbricht meine Zustimmung nach § 153a StPO den Anspruch?
Nach der Entscheidung: nein. Die Einwilligung durchbricht die Kausalität nicht; sie ist regelmäßig eine vernünftige Schadensminderungsentscheidung.
Liegt ein Mitverschulden vor, wenn ich der Einstellung zustimme?
Nicht automatisch. Ein überwiegendes Mitverschulden setzt voraus, dass Sie zumutbare, aussichtsreiche Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel unterlassen haben – das war im Fall nicht feststellbar.
Ist meine Zustimmung nach § 153a StPO ein Schuldeingeständnis?
Nein. Das OLG Hamburg betont, dass die Zustimmung regelmäßig prozessökonomisch/strategisch motiviert ist (u. a. Zeit-, Kosten-, Reputationsrisiken) und kein Schuldeingeständnis darstellt; sie durchbricht auch nicht die Kausalität und begründet kein überwiegendes Mitverschulden.
Worin liegt der Unterschied zwischen § 153 StPO und § 153a StPO?
§ 153 StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit (ohne Auflagen, ggf. ohne Strafklageverbrauch). § 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen/Weisungen, mit Strafklageverbrauch nach Erfüllung.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Steuerrecht
Zert. Berater im Steuerstrafrecht
Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

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Esther Seibt-Pfitzner

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Zert. Beraterin im Steuerstrafrecht
Strafverteidigerin

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M +49 151 721 973 57
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Esther Seibt-Pfitzner

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