Wenn Sie unversteuerte Einkünfte nacherklären wollen, ändert der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität daran vorerst nichts. Bundesfinanzminister Klingbeil und Bundesjustizministerin Hubig haben ihn am 16. Juli 2026 vorgestellt. Er ist eine politische Absichtserklärung, kein Gesetz und bislang nicht einmal ein Referentenentwurf. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO gilt deshalb unverändert fort. Angekündigt ist allerdings, sie in ihrer heutigen Form abzuschaffen. Und die geplanten Ermittlungsmaßnahmen erhöhen das Entdeckungsrisiko schon, bevor eine Reform überhaupt beschlossen ist. Wer eine Nacherklärung erwägt, sollte deshalb jetzt prüfen lassen, ob dieser Weg im eigenen Fall überhaupt noch offen steht.
Gilt die Selbstanzeige nach § 371 AO im Moment noch?
Ja, unverändert. Geltendes Recht ändert sich erst, wenn der Gesetzgeber es ändert. Ein Aktionsplan ist kein Gesetzgebungsakt, sondern eine Ankündigung auf Eckpunkte-Ebene.
Wer heute vollständig und rechtzeitig nacherklärt und bei wem kein Sperrgrund eingetreten ist, kann weiterhin Straffreiheit erlangen. Die Aussage, die Selbstanzeige sei abgeschafft, trifft nicht zu.
Richtig ist etwas anderes: Es gibt eine politische Richtungsentscheidung, aber noch kein neues Recht. Wie lange dieses Zeitfenster offen bleibt, lässt sich seriös nicht vorhersagen. Zwischen einer Absichtserklärung und einem in Kraft getretenen Gesetz liegen üblicherweise Referentenentwurf, Regierungsentwurf und parlamentarisches Verfahren. Keine dieser Stufen ist bisher erreicht.
Was das Bundesfinanzministerium angekündigt hat
Der Aktionsplan kündigt die Abschaffung der Straffreiheit in ihrer heutigen Form an. Das Bundesfinanzministerium begründet das damit, dass die Selbstanzeige falsche Anreize setze, sich erst bei drohender Entdeckung zu offenbaren. In der amtlichen Mitteilung heißt es:
„Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden."
Wichtig für die Einordnung: Wie die Neuregelung konkret aussehen soll, ist offen. Der Aktionsplan nennt weder eine Wertgrenze noch ein fertiges Ersatzmodell. Was an die Stelle der heutigen Straffreiheit treten soll, ist damit noch nicht entschieden (Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 16.07.2026).
Daneben kündigt der Plan den Ausbau der Ermittlungsstrukturen an: ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll, ein Datenanalysezentrum von Bund und Ländern, KI-gestützte Mustererkennung, systematischen Datenerwerb und einen stärkeren Schutz von Hinweisgebern.
Warum das Entdeckungsrisiko schon vor einer Reform steigt
Weil die Ermittlungsmaßnahmen keine Gesetzesänderung brauchen. Datenanalyse, Datenankauf und behördenübergreifende Auswertung wirken sofort, unabhängig davon, ob § 371 AO jemals geändert wird.
Das ist rechtlich relevant, weil die Tatentdeckung ein Sperrgrund ist. Nach § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO ist der Weg in die Straffreiheit versperrt, wenn die Tat objektiv entdeckt war und der Betroffene das wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste.
Der systematische Datenerwerb erinnert an die früheren Steuerdaten-CDs. Auch damals löste erst die Kenntnis der Behörde von einer konkreten Tat die Sperrwirkung aus, nicht schon der bloße Datenbestand. Der Eingang von Daten bedeutet also nicht automatisch, dass Ihre Tat entdeckt ist. Ob ein Sperrgrund vorliegt, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Welche Sperrgründe in der Praxis am häufigsten greifen, zeigt der Beitrag zur Selbstanzeige bei Prüfungsanordnung und Schätzungsbescheid.
Was eine Selbstanzeige heute leisten muss
Sie schützt nur, wenn sie vollständig ist und die Nachzahlung fristgerecht erfolgt. § 371 Absatz 1 AO verlangt die Berichtigung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart. Wer nur einen Teil offenlegt, verliert die strafbefreiende Wirkung ganz.
- Vollständige Offenlegung aller strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume, im Grundfall fünf Jahre (§ 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB), in besonders schweren Fällen 15 Jahre (§ 376 Absatz 1 AO).
- Fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, soweit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO angerechnet werden (§ 371 Absatz 3 AO).
- Ab mehr als 25.000 Euro Hinterziehungsbetrag je Tat zusätzlich der Zuschlag nach § 398a AO: 10 Prozent über 25.000 bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis eine Million Euro und 20 Prozent darüber.
- Kein eingetretener Sperrgrund, insbesondere keine Tatentdeckung und keine bekannt gegebene Prüfungsanordnung (§ 371 Absatz 2 AO).
Den vollständigen Ablauf und die typischen Fehlerquellen beschreibt der Beitrag zur strafbefreienden Selbstanzeige beim Finanzamt. Für unversteuerte Kapitalerträge im Ausland gilt der Beitrag zur Selbstanzeige bei Auslandskonten.
Abwarten oder jetzt prüfen? Die Verteidigersicht
Der Aktionsplan verschiebt vor allem den Zeithorizont, nicht die Rechtslage. Solange § 371 AO unverändert gilt, kann eine sauber vorbereitete Selbstanzeige voll strafbefreiend wirken, oberhalb von 25.000 Euro je Tat über den Zuschlag nach § 398a AO.
Käme die angekündigte Neuregelung, stünde dieser Weg so nicht mehr zur Verfügung. Dann drohen eine Verurteilung und ein Eintrag im Register statt einer Verfahrenseinstellung. Genau das macht den Unterschied für die Entscheidung, ob man wartet oder prüfen lässt.
Wir prüfen zuerst, was der Behörde bereits bekannt ist, welche Zeiträume betroffen sind und ob ein Sperrgrund eingetreten ist. Erst danach lässt sich die Reichweite einer Selbstanzeige seriös beurteilen. Eine unvollständige Selbstanzeige schützt nicht und kann Ermittlungen sogar erst auslösen. Einen garantierten Ausgang gibt es nicht, wohl aber eine belastbare Prüfung Ihres Einzelfalls.
Häufige Fragen
Wurde die Selbstanzeige durch den Aktionsplan abgeschafft?
Nein. Der Aktionsplan vom 16. Juli 2026 ist eine politische Absichtserklärung ohne Gesetzentwurf. § 371 AO gilt unverändert. Straffreiheit ist bei vollständiger und rechtzeitiger Offenlegung weiterhin möglich.
Ab welchem Betrag soll die Straffreiheit entfallen?
Das ist offen. Der Aktionsplan nennt keine Wertgrenze und kein konkretes Ersatzmodell. Angekündigt ist lediglich, die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abzuschaffen.
Erhöht der Ankauf von Steuerdaten mein Risiko?
Der bloße Datenankauf führt nicht automatisch zur Tatentdeckung nach § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO. Er erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, dass eine konkrete Tat erkennbar wird. Das Zeitfenster für eine Selbstanzeige wird dadurch faktisch kleiner.
Was kostet eine Selbstanzeige oberhalb von 25.000 Euro heute?
Neben der Nachzahlung der Steuern und der Hinterziehungszinsen fällt ab mehr als 25.000 Euro je Tat der Zuschlag nach § 398a AO an, gestaffelt von 10 bis 20 Prozent des Hinterziehungsbetrags. Erst mit dieser Zahlung wird von der Verfolgung abgesehen.
Wie viele Jahre muss ich nacherklären?
Alle strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume einer Steuerart, im Grundfall fünf Jahre nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB. In besonders schweren Fällen sind es 15 Jahre nach § 376 Absatz 1 AO. Steuerlich können abweichende Fristen gelten.
Ihr nächster Schritt
Wir prüfen, ob eine Selbstanzeige in Ihrem Fall noch möglich ist, rekonstruieren die betroffenen Zeiträume und übernehmen die Kommunikation mit der Finanzbehörde. Wie wir dabei vorgehen, lesen Sie auf unserer Seite zum Steuerstrafrecht. Für eine erste Einschätzung erreichen Sie uns unter 089 273 740 110 oder über unser Kontaktformular.
Ihr Experte für Fragen zum Thema:
Maximilian Krämer LL.M.
Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger
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