Eine KI füllt die Steuererklärung in Minuten aus, und das Ergebnis sieht überzeugend aus. Das ist die eigentliche Gefahr. Denn strafrechtlich zählt nicht, wie professionell die Zahlen wirken, sondern ob sie richtig sind. Wer eine mit KI erstellte Erklärung absendet, bleibt nach § 150 Abs. 2 AO für die Angaben verantwortlich. Ob ein falscher Wert folgenlos bleibt, zum Bußgeld nach § 378 AO oder zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO führt, entscheidet das Verschulden. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze verläuft und wie Sie einen bemerkten Fehler richtig korrigieren.
„Die KI war es" ist keine Entlastung
Die Erklärungsverantwortung lässt sich nicht an ein Programm abgeben. § 150 Abs. 2 AO verlangt Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen, und § 90 AO verpflichtet Sie zur vollständigen Mitwirkung. Beide Pflichten treffen den Steuerpflichtigen persönlich.
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO knüpft an unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde an. Woher die falsche Angabe stammt, ist für die Zurechnung ohne Bedeutung. Eine KI ist rechtlich ein Werkzeug wie eine Steuersoftware oder der Taschenrechner.
Leichtfertig oder vorsätzlich? Die Grenze entscheidet über alles
Zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit liegt der ganze Unterschied. Vorsatz nach § 370 AO bedeutet, dass Sie die Steuerverkürzung kennen und wollen, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Für den bedingten Vorsatz genügt, dass Sie die Verkürzung für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird nach § 370 Abs. 1 AO mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen nach § 370 Abs. 3 AO von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Leichtfertigkeit nach § 378 AO liegt darunter. Sie bedeutet gesteigerte Fahrlässigkeit, also das Außerachtlassen der Sorgfalt in besonders hohem Maße, aber ohne Wollen der Verkürzung. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 378 Abs. 2 AO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Nicht jeder Fehler ist strafbar. Wer mit zumutbarer Sorgfalt prüft und trotzdem irrt, handelt in der Regel weder vorsätzlich noch leichtfertig. Zur genauen Abgrenzung von Vorsatz und Irrtum lesen Sie Vorsatz bei der Steuerhinterziehung.
Der typische Fehler: blindes Übernehmen ohne Plausibilitätskontrolle
Das größte Risiko ist nicht die KI selbst, sondern das ungeprüfte Vertrauen in sie. Wer ein KI-Ergebnis ohne jede Plausibilitätskontrolle übernimmt, steigt regelmäßig in die Leichtfertigkeit nach § 378 AO ein. Wer dabei Zweifel an der Richtigkeit hat und bewusst wegsieht, kann sogar in den bedingten Vorsatz nach § 370 AO kippen.
In Mandatsgesprächen begegnet uns oft die Annahme, ein sauber formatierter KI-Text sei auch inhaltlich richtig. Plausibel ist aber nicht dasselbe wie richtig. Eine KI kennt weder Ihre vollständigen Unterlagen noch die aktuelle Rechtslage im Detail. Sie formuliert nur aus, was hineingegeben wurde.
Eine einfache Kontrolle hilft. Wer die wichtigsten Zahlen gegen die eigenen Belege prüft, neue Freibeträge und Pauschalen kurz nachschlägt und ungewöhnlich hohe Erstattungen hinterfragt, bewegt sich regelmäßig aus der Leichtfertigkeit heraus. Diese Prüfung sollten Sie dokumentieren, denn sie ist im Zweifel Ihr wichtigstes Entlastungsargument.
Auch Berater tragen ein eigenes Risiko
Wer als Steuerberater einen ungeprüften KI-Entwurf übernimmt, kann selbst leichtfertig nach § 378 Abs. 1 AO handeln, denn die Vorschrift erfasst auch denjenigen, der die Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahrnimmt. Unterstützt der Berater eine bewusst falsche Erklärung, kommt Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Verbindung mit § 27 StGB in Betracht. Der Zeitgewinn durch KI verlagert die Sorgfalt auf die Kontrolle des Ergebnisses.
Fehler später bemerkt: § 153 AO, § 378 Abs. 3 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO?
Der richtige Weg hängt vom Verschulden bei Abgabe ab, und es sind drei Wege zu unterscheiden.
Waren Sie bei Abgabe im Kern gutgläubig, also weder vorsätzlich noch leichtfertig, und haben Sie die Unrichtigkeit erst später erkannt, greift die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO. Diese Berichtigung ist keine Selbstanzeige, sondern eine gesetzliche Pflicht.
Lag bei Abgabe Leichtfertigkeit vor, ist die bußgeldbefreiende Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO der eigene Weg. Sie ist gerade nicht die Selbstanzeige nach § 371 AO und ist zugleich großzügiger, denn sie kennt weder die Grenze von 25.000 Euro noch den Zuschlag nach § 398a AO.
Lag bei Abgabe Vorsatz vor, ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO der Prüfmaßstab. Sie unterliegt strengen Voraussetzungen und den Sperrgründen des § 371 Abs. 2 AO. Die falsche Wahl zwischen den drei Wegen kann die Lage verschlechtern, deshalb sollte die Weiche vor der ersten Reaktion gegenüber dem Finanzamt geklärt werden. Wann die strafbefreiende Selbstanzeige noch offensteht und welche Rolle die Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren spielt, prüfen wir im Einzelfall.
Aus Verteidigersicht
Aus Verteidigersicht steht der Vorwurf und fällt mit der Verschuldensfrage, nicht mit dem Einsatz einer KI. Wir prüfen bei DNK Rechtsanwälte, welche Angaben konkret unrichtig waren, ob die Unrichtigkeit erkannt oder für möglich gehalten wurde und welche Plausibilitätskontrolle im Einzelfall zumutbar war. Was wir im Steuerstrafrecht für Sie tun, sehen Sie auf unserer Kompetenzseite.
Häufig lässt sich der Vorwurf von der Steuerhinterziehung nach § 370 AO auf eine bloße Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO oder auf einen straflosen Irrtum verschieben. Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht, jeder Fall wird einzeln bewertet.
Häufige Fragen
Bin ich verantwortlich, wenn ChatGPT meine Steuererklärung falsch ausfüllt?
Ja. Nach § 150 Abs. 2 AO müssen die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden, und diese Pflicht trifft Sie persönlich. Wer die Erklärung freigibt, macht sich die Angaben zu eigen.
Was kostet eine leichtfertige Steuerverkürzung?
Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 378 Abs. 2 AO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die verkürzte Steuer ist zusätzlich nachzuzahlen.
Ist jeder KI-Fehler in der Steuererklärung strafbar?
Nein. Strafbar nach § 370 AO ist die vorsätzliche Verkürzung, wobei bedingter Vorsatz genügt. Wer mit zumutbarer Sorgfalt prüft und trotzdem irrt, handelt in der Regel weder vorsätzlich noch leichtfertig.
Muss ich einen später bemerkten Fehler dem Finanzamt melden?
Ja, und der Weg richtet sich nach dem Verschulden bei Abgabe. Bei im Kern gutgläubiger Abgabe besteht nach § 153 AO eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung. Bei Leichtfertigkeit führt die bußgeldbefreiende Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO heraus. Bei Vorsatz ist die Selbstanzeige nach § 371 AO zu prüfen.
Haftet mein Steuerberater, wenn er KI einsetzt?
Ein Berater, der einen ungeprüften KI-Entwurf übernimmt, kann selbst leichtfertig nach § 378 Abs. 1 AO handeln. Bei bewusster Unterstützung einer falschen Erklärung kommt Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Verbindung mit § 27 StGB in Betracht.
So gehen wir vor
Wenn Sie an der Richtigkeit einer mit KI erstellten Steuererklärung zweifeln, prüfen wir zuerst die Verschuldenslage und bestimmen den richtigen Korrekturweg. Bei gutgläubiger Abgabe ist das die Berichtigung nach § 153 AO, bei Leichtfertigkeit die bußgeldbefreiende Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO und bei Vorsatz die Selbstanzeige nach § 371 AO. Auf Wunsch übernehmen wir die Kommunikation mit der Finanzbehörde. Rufen Sie uns unter 089 273 740 110 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine vertrauliche Ersteinschätzung.
Ihr Experte für Fragen zum Thema:
Maximilian Krämer LL.M.
Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger
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