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Kassenpflicht: Warum der neue Straftatbestand vor der Kasse kommt

Kassenpflicht: Warum der neue Straftatbestand vor der Kasse kommt

Der Referentenentwurf zur Kassenpflicht wird als Bürokratiethema gelesen: Registrierkasse ab 100.000 Euro Umsatz, kein Papierbon mehr, Übergangsfristen bis 2028. Für Betriebe mit Bargeldgeschäft ist die wichtigere Nachricht eine andere. Der Entwurf schafft einen neuen Straftatbestand, verschiebt die Ermittlungszuständigkeit weg von der Staatsanwaltschaft und verkleinert den Schutz davor, sich selbst belasten zu müssen. Und dieser Teil soll deutlich früher gelten als die Kassenpflicht.

Stand dieses Beitrags: Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026. Die Frist für Stellungnahmen der Verbände endete am 13. August 2026; ein Regierungsentwurf liegt noch nicht vor. Aus einem Entwurf folgt keine Rechtsfolge — die Zahlen und Paragrafen unten sind Planungsstand, nicht geltendes Recht.

Der Zeitplan läuft der Wahrnehmung entgegen

Die Kassenpflicht selbst greift spät. § 146b AO in der Entwurfsfassung soll erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2027 gelten, maßgeblich ist der Umsatz des Jahres 2027. Auch der Wegfall des Papierbons ist auf den 1. Januar 2028 datiert.

Der strafrechtliche Teil greift früh. Nach der Übergangsregelung des Entwurfs sollen § 369 Absatz 1, die §§ 374a und 375, § 386 Absatz 2 und § 398 Satz 2 AO bereits ab dem ersten Tag des Quartals gelten, das auf die Verkündung folgt. Das konkrete Datum steht noch nicht fest, es hängt vom Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ab. Fest steht die Reihenfolge: Das Strafrecht steht vor der Pflicht, nicht dahinter.

Daraus folgt eine Lage, die in der Debatte bisher fehlt. Der neue Straftatbestand kann bereits gelten, während die Kassenpflicht, deren Umgehung er sanktioniert, für viele Betriebe noch gar nicht besteht. Denn § 374a AO in der Entwurfsfassung knüpft nicht an die neue Pflicht an, sondern an den Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a AO. Wer heute freiwillig eine elektronische Kasse führt, ist vom ersten Tag an erfasst.

§ 374a AO-E: Der Tatbestand trifft zuerst den Anwender

Hinter die Steuerhehlerei soll ein neuer Tatbestand treten: „Einsatz, Bewerben und In-Verkehr-Bringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme". Der Strafrahmen beträgt in allen drei Absätzen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Die Absätze 2 und 3 zielen auf Vertrieb und Software: Absatz 2 verlangt gewerbsmäßiges Handeln, Absatz 3 erfasst das Verbreiten der Programme auch losgelöst von einem Kassensystem. Absatz 1 aber richtet sich an den, der ein solches Programm im eigenen Kassensystem einsetzt. Den Gastwirt, den Einzelhändler, den Friseur. Wer den Entwurf als Herstellerproblem liest, übersieht seine zentrale Wirkung.

Das ist keine Auslegungsfrage. Die Entwurfsbegründung sagt selbst, schon der Einsatz solcher Software sei eine Straftat, ohne dass eine Steuerhinterziehung vorliegen oder nachgewiesen werden müsse, und der Tatbestand könne neben einer Steuerhinterziehung stehen.

Praktisch heißt das: Neben den Hinterziehungsvorwurf tritt ein zweiter, eigenständiger. Und dort, wo der Hinterziehungsvorwurf nicht zu führen ist, weil die Steuer nicht verkürzt wurde oder sich nicht beziffern lässt, bleibt der neue Tatbestand bestehen. Für die Verteidigung verschiebt das den Angriffspunkt: Der Streit um die Schätzungshöhe entscheidet den Fall dann nicht mehr allein. Wie eine Schätzung im Kassenbereich angegriffen wird, haben wir in unserem Beitrag zur Vermögenszuwachsrechnung der Steuerfahndung beschrieben.

Der Versuch soll strafbar sein, weil Absatz 4 auf § 370 Absatz 2 AO verweist. Über den Verweis auf § 370 Absatz 7 AO würde der Tatbestand auch Taten außerhalb Deutschlands erfassen.

Wie groß der Sprung ist, zeigt die Begründung zu den Absätzen 2 und 3: Bisher war eine Bestrafung des Herstellers nur möglich, wenn ihm Beihilfe zur Steuerhinterziehung nachzuweisen war. Gelang das nicht, blieb eine Geldbuße von höchstens 25.000 Euro. Künftig stehen fünf Jahre Freiheitsstrafe im Raum. Dass die Kasse auch das Unternehmen selbst teuer zu stehen kommen kann, zeigt der Fall zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.

Hinzu kommen die Nebenfolgen des § 375 AO, der lediglich um den neuen Tatbestand erweitert wird: Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kann das Gericht die Amtsfähigkeit und die Wählbarkeit aberkennen, Tatobjekte und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Eine Unstimmigkeit sollte man kennen, weil sie in der Beratung eine Rolle spielt: Der Gesetzestext knüpft an mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe an, die Begründung spricht dagegen von „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe" und geht damit weiter als der Wortlaut, den sie erläutern soll. Zur Größenordnung der Strafen bei Steuerhinterziehung insgesamt: Strafmaß bei Steuerhinterziehung.

§ 386 AO-E: Die Staatsanwaltschaft muss sich die Sache künftig holen

Bisher gilt ein einfacher Grundsatz: Die Finanzbehörde ermittelt nur selbständig, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat ist. Wird daneben ein anderes Strafgesetz verletzt, führt die Staatsanwaltschaft das Verfahren.

Kassenmanipulation erfüllt häufig zugleich § 268 StGB, die Fälschung technischer Aufzeichnungen, nicht die Urkundenfälschung des § 267 StGB, sondern ein eigener Tatbestand. Über diesen Weg gelangten solche Verfahren bisher zur Staatsanwaltschaft.

Der Entwurf schließt diese Tür: § 386 Absatz 2 AO wird neu gefasst, die selbständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde bleibt auch dann bestehen, wenn daneben eine Fälschung technischer Aufzeichnungen an einem Kassensystem vorliegt. Eine Einzelheit der Begründung ist dabei bemerkenswert: Für die bisherigen Fälle des Absatzes 2 war eine einheitliche prozessuale Tat erforderlich; für den neuen Fall soll das ausdrücklich nicht mehr gelten. Die Zuständigkeit reicht damit weiter als bisher. Das Ziel benennt die Begründung offen: es sollen „Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert" werden.

Was unverändert bleibt, gehört dazu: Die Staatsanwaltschaft kann die Sache nach § 386 Absatz 4 Satz 2 AO jederzeit an sich ziehen, und mit einem Haft- oder Unterbringungsbefehl endet die selbständige Befugnis der Finanzbehörde ohnehin. Ausgeschlossen ist sie also nicht.

Der praktische Unterschied ist trotzdem erheblich. Aus einer Zuständigkeit, die von selbst eintritt, wird eine Möglichkeit, von der jemand aktiv Gebrauch machen muss. Wo das nicht geschieht, bleibt das Verfahren bei derselben Behörde, die auch besteuert.

§ 393 AO-E: Der Selbstbelastungsschutz soll schrumpfen

Diesen Punkt halten wir für den weitreichendsten und er kommt in der Berichterstattung nicht vor.

§ 393 Absatz 2 AO schützt an einer empfindlichen Stelle: Wer im Besteuerungsverfahren mitwirken muss, soll dadurch nicht Beweise gegen sich selbst liefern, die anschließend in einem Strafverfahren wegen einer Nichtsteuerstraftat verwendet werden. Bisher gibt es genau eine Ausnahme, das zwingende öffentliche Interesse. Wie dieses Spannungsverhältnis heute funktioniert, haben wir im Beitrag zum Selbstbelastungsschutz im Steuerstrafverfahren ausführlich dargestellt.

Der Entwurf fügt zwei Ausnahmen hinzu. Die zweite ist der Hebel: Das Verwendungsverbot soll nicht gelten, „wenn eine Straftat im Sinne des § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegt".

§ 74c GVG regelt die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer. Zu den genannten Nummern gehören unter anderem Straftaten nach der Insolvenzordnung, nach dem Bank-, Börsen- und Kreditwesenrecht und dem Wertpapierhandelsgesetz, ferner Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug, Bankrott und die Verletzung der Buchführungspflicht. Nummer 6 erfasst zusätzlich Geldwäsche, Betrug, Untreue und das Vorenthalten von Arbeitsentgelt, allerdings nur, soweit besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Der Verweis ist ausgewählt, nicht pauschal: Straftaten nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht sowie die Korruptionsdelikte bleiben außen vor.

Die Linie wird an zwei Stellen zugleich gezogen. Dieselbe Verweisung taucht ein zweites Mal in § 30 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe c AO in der Entwurfsfassung auf, dort beim Steuergeheimnis. Beide Änderungen greifen ineinander: Die eine erlaubt die Weitergabe, die andere die Verwendung. Wer nur auf § 393 AO schaut, sieht die halbe Bewegung.

Für die Praxis heißt das: Wer künftig in einer Betriebsprüfung mitwirkt, muss damit rechnen, dass sein Vortrag auch in einem Verfahren wegen Untreue, Bankrott oder Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verwendet werden kann: genau die Vorwürfe, die in Krisenlagen neben einer steuerlichen Prüfung stehen. Ein Ansatzpunkt für die Verteidigung liegt in der Begründung selbst: Sie rechtfertigt die Ausweitung damit, dass die Finanzbehörde in bestimmten Fällen ohnehin zur Mitteilung verpflichtet sei. Diese Begrenzung auf gesetzliche Mitteilungspflichten steht aber nur in der neuen Nummer 3. Die hier besprochene Nummer 2 verlangt sie nicht; ihr genügt, dass eine Katalogtat vorliegt. Die Begründung argumentiert also enger, als der Gesetzestext ausfällt.

Dass die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen auch im laufenden Strafverfahren fortbesteht, ist ein verwandtes Problem; wir haben es am Beschluss des BGH zur Steuererklärung trotz laufendem Steuerstrafverfahren beschrieben.

Was Betriebe und Berater jetzt tun können

Für Betriebe mit Bargeldgeschäft. Der 1. Januar 2028 ist nicht der Termin, auf den es strafrechtlich ankommt. Wer heute schon eine elektronische Kasse führt, sollte nicht auf die Kassenpflicht warten, sondern klären, welche Software auf dem System läuft und welche Aufzeichnungen sie erzeugt. Dass Betriebsprüfungen zurückliegende Jahre erfassen, kommt hinzu.

Für Berater. Die geplante Änderung des § 393 AO betrifft nicht nur das Steuerstrafrecht. Sie verändert die Beratung zur Mitwirkung in jeder Prüfung, hinter der ein wirtschaftsstrafrechtlicher Sachverhalt stehen könnte.

Für die Debatte. Ein Gesetz, das im Titel eine Kassenpflicht ankündigt, schafft einen neuen Straftatbestand, verkürzt die Einbindung der Staatsanwaltschaft und schränkt den Selbstbelastungsschutz ein. Über die Kassenpflicht wird diskutiert. Über diese drei Punkte bisher nicht.

Häufige Fragen

Gilt das schon?

Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Die Frist für Stellungnahmen der Verbände endete am 13. August 2026, das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Wen trifft § 374a AO-E zuerst?

Nach Absatz 1 den, der Manipulationssoftware im eigenen Kassensystem einsetzt. Die Absätze 2 und 3 betreffen Bewerben und In-Verkehr-Bringen durch Dritte.

Ab wann soll was gelten?

Die Kassenpflicht ab dem 1. Januar 2028, maßgeblich ist der Umsatz 2027. Der strafrechtliche Teil bereits ab dem Quartal, das auf die Verkündung folgt.

Was ändert sich für die Betriebsprüfung?

Die Mitwirkungsstrategie ist neu zu überdenken, wenn im Hintergrund wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe denkbar sind.

Was lässt sich jetzt schon tun?

Klären, welche Software auf dem Kassensystem läuft und welche Aufzeichnungen sie erzeugt — unabhängig davon, ob die Kassenpflicht den Betrieb später trifft.

Sie stehen vor einer Betriebsprüfung oder haben Post von der Steuerfahndung?

Wenn im Hintergrund ein Kassensystem steht, entscheidet sich früh, wie viel mitgewirkt wird und in welcher Form. Wir ordnen Ihre Lage ein, bevor Angaben gemacht werden, die sich später nicht mehr zurücknehmen lassen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns für ein Erstberatungsgespräch.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

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