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Kassenmanipulation: Wenn plötzlich auch die Firma bei Steuerhinterziehung haftet

Kassenmanipulation: Wenn plötzlich auch die Firma bei Steuerhinterziehung haftet

Kassenmanipulation ist kein Risiko, das nur die handelnde Person betrifft. Werden Umsätze verkürzt, Kassendaten verändert oder technische Aufzeichnungen manipuliert, kann neben Geschäftsführer, Inhaber oder Mitarbeiter auch das Unternehmen selbst betroffen sein.

Das gilt besonders für bargeldintensive Betriebe wie Gastronomie, Spielhallen, Einzelhandel, Friseurbetriebe, Kioske oder Dienstleister mit hohem Barumsatz.

Das Urteil des BGH vom 06.03.2024 – 1 StR 308/23 zeigt: Bei manipulierten Aufzeichnungen geht es nicht nur um Steuerhinterziehung. Es kann auch um technische Aufzeichnungen, kommunale Abgaben, Einziehung und Geldbußen gegen das Unternehmen gehen.

Was hat der BGH in 1 StR 308/23 entschieden?

Der BGH entschied über ein Verfahren aus dem Bereich der Geldspielautomaten. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden Auslesestreifen von Spielautomaten manipuliert. Diese Auslesestreifen gaben die aufgezeichneten Einspielergebnisse wieder und wurden für Buchhaltung sowie Steuererklärungen verwendet.

Der Angeklagte war Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft. Die Umsätze wurden nach den Feststellungen durch ein Manipulationsgerät herabgesetzt. Anschließend wurden neue Auslesestreifen erstellt, die niedrigere Umsätze auswiesen.

Das Landgericht hatte unter anderem Steuerhinterziehung angenommen und gegen die Gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt. Der BGH hob das Urteil in wesentlichen Teilen auf.

Für die Praxis besonders wichtig ist der amtliche Leitsatz zu § 30 OWiG: Wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat ist eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen.

Warum kann auch das Unternehmen zahlen?

Viele Unternehmer verbinden Steuerhinterziehung zuerst mit persönlicher Strafbarkeit. Das ist verständlich, aber unvollständig.

Wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dadurch Pflichten des Unternehmens verletzt oder das Unternehmen bereichert wird, kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden.

Der BGH stellt klar: Die Unternehmensgeldbuße hängt an der jeweiligen Anknüpfungstat. Liegen mehrere rechtlich selbständige Taten vor, kann nicht automatisch alles in einer einzigen Geldbuße zusammengefasst werden.

Für GmbHs, Spielhallenbetreiber, Gastronomiebetriebe und Filialunternehmen ist das ein erheblicher Risikopunkt. Die Strafe gegen den Geschäftsführer ist dann nur ein Teil des Gesamtproblems. Zusätzlich drohen Steuernachzahlungen, Zinsen, Schätzungen, Einziehung und Geldbußen gegen die Gesellschaft.

Wann sind Kassendaten technische Aufzeichnungen?

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft § 268 StGB. Diese Vorschrift erfasst die Fälschung technischer Aufzeichnungen.

Bei Spielautomaten können Auslesestreifen technische Aufzeichnungen sein, wenn sie den Eindruck erwecken, aus einem ordnungsgemäßen technischen Vorgang zu stammen. Wer solche Aufzeichnungen nachträglich beeinflusst oder scheinbar ordnungsgemäße Ausdrucke erzeugt, bewegt sich nicht mehr nur im Bereich eines Buchführungsfehlers.

Das ist nicht nur für Spielhallen relevant. Auch moderne Kassensysteme, TSE-Daten, Exportdateien, Bedienerprotokolle, Stornodaten und digitale Reports können in einer Prüfung Bedeutung gewinnen.

Für elektronische Kassensysteme sind deshalb saubere Prozesse wichtig. Hinweise zu den neuen Mitteilungspflichten finden Sie im Beitrag „Elektronisches Mitteilungsverfahren für Kassensysteme ab 2025“.

Warum ist Vergnügungssteuer gesondert zu prüfen?

Das Urteil enthält auch einen wichtigen Hinweis zu kommunalen Abgaben. Verkürzte Vergnügungssteuer ist nicht automatisch genauso zu behandeln wie Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer.

In Verfahren rund um Spielautomaten, Spielhallen, Vergnügungssteuer oder kommunale Sonderabgaben muss genau geprüft werden, welche Norm einschlägig ist. Je nach Bundesland können kommunale Abgabengesetze eigene Straf- oder Bußgeldvorschriften enthalten oder Vorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar erklären.

Das ist für die Verteidigung wichtig. Von der richtigen Norm hängen Strafrahmen, Verjährung, Konkurrenzfragen und die Reichweite einer Unternehmensgeldbuße ab.

Gerade in solchen Verfahren sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass jede verkürzte kommunale Abgabe automatisch Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist.

Wo entstehen praktische Risiken bei Kasse und Betriebsprüfung?

Kassenprobleme fallen häufig erst bei einer Kassen-Nachschau oder Betriebsprüfung auf. Dann prüft das Finanzamt nicht nur Tagesabschlüsse und Z-Bons. Es fragt auch nach Einzelaufzeichnungen, Exportdaten, TSE, Bedienerrechten, Stornos, Trainingsbuchungen, Verfahrensdokumentation und technischer Nachvollziehbarkeit.

Typische Risikopunkte sind:

  • fehlende Einzelaufzeichnungen
  • nicht erklärbare Stornos
  • Lücken in Tagesabschlüssen
  • nachträgliche Änderungen
  • fehlende Verfahrensdokumentation
  • unklare Bedienerrechte
  • unklare Verantwortlichkeiten im Betrieb
  • technische Exporte, die nicht zu den erklärten Umsätzen passen

Besonders riskant wird es, wenn der Prüfer nicht nur formelle Mängel sieht, sondern den Verdacht gezielter Manipulation äußert. Dann geht es nicht mehr nur um eine Hinzuschätzung nach § 162 AO. Dann stehen schnell § 370 AO, § 378 AO, § 268 StGB und § 30 OWiG im Raum.

Für Gastronomiebetriebe zeigen wir diese Eskalation ausführlicher im Beitrag „Betriebsprüfung in der Gastronomie: Wenn aus einer Prüfung plötzlich ein Strafverfahren wird“.

Ist jeder Kassenfehler strafbar?

Nein. Nicht jeder Kassenfehler ist Steuerhinterziehung. Für § 370 AO braucht es Vorsatz. Der Unternehmer muss also wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durch falsche oder unvollständige Angaben Steuern verkürzt werden.

Daneben kann § 378 AO relevant werden. Das ist die leichtfertige Steuerverkürzung. Sie betrifft Fälle, in denen kein Vorsatz vorliegt, aber steuerliche Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maß verletzt wurden.

Gerade deshalb ist eine frühe Einordnung wichtig. Es macht einen großen Unterschied, ob es um formelle Kassenmängel, eine Schätzung, eine leichtfertige Steuerverkürzung, Steuerhinterziehung oder eine Fälschung technischer Aufzeichnungen geht.

Welche Rolle spielt Verteidigung bei Kassenmanipulation?

In Kassenfällen entscheidet sich viel über die erste Einordnung. Es reicht nicht, nur die steuerliche Schätzung anzugreifen. Es muss gleichzeitig geprüft werden, ob ein strafrechtlicher Tatvorwurf tragfähig ist und ob das Unternehmen selbst über § 30 OWiG betroffen sein kann.

Für die Verteidigung sind vor allem diese Fragen wichtig:

Welche Person soll gehandelt haben? War diese Person Leitungsperson im Sinne des § 30 OWiG? Welche Daten wurden verändert? Waren es technische Aufzeichnungen? Welche Steuerarten oder Abgaben sind betroffen? Gibt es mehrere rechtlich selbständige Taten? Und ist eine Unternehmensgeldbuße überhaupt verhältnismäßig?

Der BGH zeigt gerade bei § 30 OWiG: Die genaue konkurrenzrechtliche Bewertung der einzelnen Taten kann für das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Häufige Fragen zur Kassenmanipulation

Kann eine GmbH wegen Kassenmanipulation eine Geldbuße bekommen?

Ja. Über § 30 OWiG kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine relevante Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und dadurch Unternehmenspflichten verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte.

Gibt es bei mehreren Taten nur eine Unternehmensgeldbuße?

Nicht zwingend. Nach dem BGH ist wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen. Deshalb ist die genaue Prüfung von Tatmehrheit, Tateinheit und Anknüpfungstat so wichtig.

Sind manipulierte Kassendaten immer Steuerhinterziehung?

Nein. Für § 370 AO braucht es Vorsatz. Je nach Fall können aber auch andere Straftatbestände betroffen sein, insbesondere § 268 StGB bei technischen Aufzeichnungen.

Was prüft das Finanzamt bei einer Kassen-Nachschau?

Geprüft werden unter anderem Einzelaufzeichnungen, Tagesabschlüsse, Exportdaten, TSE, Stornos, Bedienerrechte, Belegausgabe, Verfahrensdokumentation und die technische Nachvollziehbarkeit der Kasse.

Was sollte ein Betrieb bei Kassenmängeln zuerst tun?

Zuerst sollten Daten, Unterlagen und Verantwortlichkeiten gesichert werden. Gegenüber Prüfern, Finanzamt oder Steuerfahndung sollten keine vorschnellen Erklärungen abgegeben werden. Vorher muss geklärt werden, ob es nur um Kassenmängel oder bereits um einen steuerstrafrechtlichen Verdacht geht.

Kann auch die Vergnügungssteuer strafrechtlich relevant werden?

Ja, aber nicht automatisch über § 370 AO. Bei kommunalen Abgaben muss genau geprüft werden, welches Landesrecht und welche kommunale Satzung gelten. Davon hängen Strafbarkeit, Verjährung und Verteidigungsansätze ab.

Kassenführung prüfen, bevor es strafrechtlich wird

Bei Kassenmängeln entscheidet die erste Einordnung oft über den weiteren Verlauf. Geht es nur um formelle Mängel? Droht eine Schätzung? Gibt es bereits einen Anfangsverdacht? Steht auch eine Geldbuße gegen das Unternehmen im Raum?

DNK Rechtsanwälte prüft Kassenfälle steuerlich und strafrechtlich. Dabei geht es um Kassendaten, Betriebsprüfung, Schätzungsgrundlagen, Verantwortlichkeiten im Unternehmen und die Frage, ob § 370 AO, § 378 AO, § 268 StGB oder § 30 OWiG relevant werden.

Wenn die Steuerfahndung bereits eingeschaltet ist, sollten Sie besonders vorsichtig reagieren. Erste Hinweise dazu finden Sie im Beitrag „Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung: Was Sie jetzt tun sollten und was nicht“.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

Erscheinungsdatum:

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