Es klingelt früh am Morgen. Vor der Tür stehen Beamte der Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss. In dieser Situation entscheidet nicht allein der Beschluss über den weiteren Verlauf, sondern vor allem, wie Sie sich in den ersten Minuten verhalten. Dieser Beitrag sagt Ihnen, was Sie jetzt tun sollten und was Sie unbedingt lassen sollten, bis Ihr Verteidiger da ist.
Was bedeutet eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung?
Eine Durchsuchung ist eine strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme. Grundlage ist in aller Regel ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss (§§ 102, 105 StPO). Nur bei „Gefahr im Verzug" dürfen Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen ohne richterliche Anordnung durchsuchen. Eine Durchsuchung setzt einen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat voraus, meist einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Sie kommt fast immer überraschend, morgens und ohne Vorwarnung. Genau deshalb ist es so wichtig, vorbereitet zu sein.
Die ersten Minuten: Was Sie sofort tun sollten
- Ruhe bewahren und die Tür öffnen. Eine Durchsuchung lässt sich nicht verhindern. Ihr Verhalten in den ersten Minuten hat aber großen Einfluss auf das Verfahren.
- Den Beschluss zeigen lassen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und fotografieren Sie ihn. Notieren Sie, welche Behörde ermittelt und gegen wen sich der Vorwurf richtet.
- Sofort den Verteidiger anrufen. Sie haben jederzeit das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen (§ 137 StPO). Tun Sie das als Erstes. Bis er da ist, gilt der Rest dieses Beitrags.
Was Sie sagen und unterschreiben dürfen – und was nicht
Schweigen Sie zur Sache. Niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken (nemo tenetur se ipsum accusare). Sie müssen Angaben zur Person machen, zur Sache dürfen Sie schweigen (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Auch spontane Erklärungen oder vermeintliche Klarstellungen schaden fast immer.
Unterschreiben Sie nichts außer dem Empfang des Beschlagnahme-/Sicherstellungsverzeichnisses. Stimmen Sie weder der Durchsuchung noch der Mitnahme von Unterlagen ausdrücklich zu.
Bestehen Sie auf einer Beschlagnahme statt freiwilliger Herausgabe. Der Unterschied ist entscheidend: Geben Sie Gegenstände „freiwillig" heraus, verzichten Sie auf den Rechtsweg. Werden sie dagegen förmlich beschlagnahmt (§ 94, § 98 StPO), können Sie die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO) und die Maßnahme später überprüfen lassen.
Während der Durchsuchung
- Sie dürfen anwesend sein. Beobachten Sie, was mitgenommen wird, und lassen Sie sich ein vollständiges Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände geben.
- Geben Sie keine Passwörter heraus. Zu Handy, Laptop oder Cloud müssen Sie keine Zugangsdaten nennen – auch das ist von der Selbstbelastungsfreiheit gedeckt. Wie weit die Ermittler bei der biometrischen Entsperrung (Fingerabdruck, Gesicht) gehen dürfen, lesen Sie hier: Steuerfahnder mit biometrischer Zugriffsmacht – zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons.
- Vernichten oder verändern Sie nichts. Löschen Sie keine Daten und vernichten Sie keine Unterlagen. Das ist strafbar und verschlimmert Ihre Lage erheblich.
- Weisen Sie Mitarbeiter und Familie an, ebenfalls ruhig zu bleiben, nichts zur Sache zu sagen und auf den Anwalt zu verweisen.
Drei Dinge, die Sie auf keinen Fall tun sollten
- Mit den Beamten über den Vorwurf diskutieren oder sich rechtfertigen.
- Unterlagen oder Daten freiwillig herausgeben, um „zu kooperieren".
- Auf eigene Faust eine Selbstanzeige versuchen.
Ist eine Selbstanzeige jetzt noch möglich?
In aller Regel nein. Mit dem Erscheinen der Steuerfahndung greift ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO: Spätestens mit der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder der Tatentdeckung ist die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen. Wer in dieser Situation noch schnell „etwas nachmeldet", riskiert, sich zusätzlich zu belasten, ohne den Strafaufhebungsgrund noch zu erreichen.
Wie eine wirksame Selbstanzeige funktioniert und wann das Fenster offen ist, erklären wir in unserem Selbstanzeige-Leitfaden (§ 371 AO) und im Beitrag zu den Sperrgründen nach § 371 Abs. 2 AO.
Was nach der Durchsuchung passiert
Sobald die Durchsuchung vorbei ist, übernimmt Ihr Verteidiger: Akteneinsicht, Prüfung der Beschlagnahme, Aufbau der Verteidigungsstrategie. Je früher wir eingebunden sind, desto mehr lässt sich gestalten. Wie Sie sich bei einem Tatvorwurf insgesamt richtig verhalten, haben wir hier zusammengefasst: Vorwurf der Steuerhinterziehung – so handeln Sie richtig.
Zur Einordnung der Größenordnung: Eine Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet (§ 370 Abs. 1 AO); in besonders schweren Fällen – in der Regel ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro – beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO). In diesen Fällen verlängert sich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung auf 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).
Häufige Fragen
Muss ich der Steuerfahndung meine Passwörter geben?
Nein. Sie müssen keine Zugangsdaten zu Ihren Geräten oder Cloud-Konten herausgeben.
Darf ich bei der Durchsuchung dabei sein?
Ja. Sie dürfen anwesend sein und sollten sich ein vollständiges Sicherstellungsverzeichnis aushändigen lassen.
Sollte ich kooperieren und Unterlagen freiwillig herausgeben?
Nein. Bestehen Sie auf einer förmlichen Beschlagnahme – nur so bleibt Ihnen der Rechtsweg erhalten.
Kann ich jetzt noch eine Selbstanzeige machen?
In aller Regel nicht. Mit der Durchsuchung ist das Fenster nach § 371 Abs. 2 AO meist bereits geschlossen.
Im Notfall: Wir sind erreichbar
Läuft bei Ihnen gerade eine Durchsuchung, oder haben Sie eine Vorladung erhalten? Warten Sie nicht ab. Wir verteidigen bundesweit in Steuerstrafverfahren – diskret, schnell und auf Augenhöhe mit den Ermittlungsbehörden.
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