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Höhe der Zweitwohnungssteuer und Befreiung

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Bereits im vergangenen Jahr erläuterte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Maximilian Krämer in seinem Artikel „Was Sie zur Zweitwohnungssteuer wissen müssen und wie Sie diese vermeiden“ wesentliche Punkte zur Zweitwohnungssteuer.

An diesen Beitrag anknüpfend wird die folgende Beitragsreihe gezielt weitere Aspekte des Rechtsgebiet der Zweitwohnungssteuer aufgreifen und beleuchten.

Höhe der Zweitwohnungsteuer und Befreiung

Die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinden, die sie erheben. Dementsprechend unterschiedlich fällt die Zweitwohnsitzsteuer aus. Sie reicht bundesweit von 5% bis 20% des jeweils herangezogenen Maßstabs. Während die Zweitwohnsitzsteuer beispielweise in Hamburg lediglich 8% der Jahreskaltmiete beträgt, so beträgt sie im Vergleich dazu in München nun 18% der Jahreskaltmiete.

Die Jahresnettokaltmiete wird inzwischen üblicherweise als Steuermaßstab zugrunde gelegt.

In der Vergangenheit bedienten sich Kommunen regelmäßig einer Hochrechnung der festgestellten Wertverhältnisse von 1964 in Form der Jahresrohmiete nach §79 BewG. Dieser Berechnungsmethode erteilte das Bundesverfassungsgericht eine endgültige Absage, indem es im Juli 2019 die Zweitwohnungssteuersatzungen von Sonthofen und Oberstdorf wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig erklärte. Daraus folgt auch die Rechtswidrigkeit aller anderen Satzungen, welche an diesen unzulässigen Berechnungsmaßstab anknüpfen. Auf ihrer Grundlage ergangene Bescheide können mit Erfolg angegriffen werden.

Mittlerweile haben die meisten Gemeinden die Bemessungsgrundlage jedoch geändert. In Bayern wird nunmehr in der Regel (z.B. in München, Nürnberg, Augsburg und neuerdings Starnberg) an die Jahresnettokaltmiete, gegebenenfalls ermittelt durch ortsübliche Mieten, angeknüpft.

 

Wann ist eine Befreiung möglich?

Verheirate sind von der Zweitwohnsitzsteuer befreit, wenn sie die Zweitwohnung lediglich aus beruflichen Gründen halten, sich jedoch mit ihrem nicht dauernd getrenntlebenden Ehepartner einen gemeinsamen Hauptwohnsitz teilen.

Eine Befreiung kann sich zudem nach der jeweiligen Satzung für Personen ergeben, die im Inland gemeldet sind und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen. Denn hierfür entfällt gemäß § 27 Abs. 2 BMG die Meldepflicht. (Auch hier kann wieder der Bezug ins Melderecht hergestellt werden, vgl. vorheriger Artikel zum Melderecht)

Speziell in Bayern: Geringverdiener können eine Ausnahme beantragen

 

 

Um hier streitanfällige und kostenintensive Zweifelsfragen zu vermeiden, muss bei der Abgabe der Zweitwohnungssteuererklärung als auch bei der Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides zwingend kompetenter Rechtsrat eingeholt werden.

Sprechen Sie mit uns.

Unser Zweitwohnungssteuer-Startpaket für Ihr Recht:

  • Telefonische Erstberatung zur Zweitwohnungssteuer bis 20 Minuten durch eine Pauschale i.H.v. 95 Euro zzgl. USt
  • Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides, Kurzeinschätzung anhand von Unterlagen zu den rechtlichen Möglichkeiten bis 60 Minuten durch eine Pauschale i.H.v. 190 Euro zzgl. USt
  • Weitere Schritte auf Anfrage und individueller Vereinbarung:
    • Tätigwerden im Vorfeld vor Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides, insbesondere Kontaktaufnahme mit der Gemeinde und das Einwirken auf eine gütliche Einigung
    • Prüfung des Zweitwohnungssteuerbescheides oder des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Erfolgsaussichten durch ein gerichtliches Vorgehen gegen die Bescheide, detaillierte Prüfung sowie die Erstellung eines Gutachtens
    • Führung von gerichtlichen Verfahren bzw. Widerspruchsverfahren

 

Ihr Experte für Fragen zur Zweitwohnungssteuer:

Rechtsanwalt Karl Reitmeier
Kontakt: reitmeier@dnk-rechtsanwaelte.de

Erscheinungsdatum:

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