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Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO: Wann Sie privat für Steuern der GmbH haften

Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO: Wann Sie privat für Steuern der GmbH haften

Ein Haftungsbescheid nach § 69 AO trifft Sie als Geschäftsführer im Privatvermögen. Die entscheidende Frage ist aber nicht, ob das Finanzamt einen Bescheid erlassen darf, sondern ob es das im konkreten Fall und in dieser Höhe durfte. Sie haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung Ihrer steuerlichen Pflichten. Bei Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer begrenzt der Grundsatz der anteiligen Tilgung Ihre Haftung auf die Benachteiligungsquote. Das ist ständige Rechtsprechung des BFH. Bei der Lohnsteuer gilt diese Begrenzung nicht. Für den Einspruch bleibt nur ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1, § 122 AO). Dieser Beitrag zeigt, wo Sie ansetzen.

Rechtsgrundlage: § 69 AO und die Pflichten des Geschäftsführers

Die persönliche Haftung folgt aus § 69 in Verbindung mit § 34 AO. Als Geschäftsführer vertreten Sie die GmbH (§ 35 GmbHG) und müssen ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehört vor allem, die Steuern anzumelden und aus den Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen.

Verletzen Sie diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, haften Sie für die dadurch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Nach § 69 Satz 2 AO umfasst die Haftung auch die entstandenen Säumniszuschläge.

Erfasst wird nicht nur der eingetragene Geschäftsführer. Als faktischer Geschäftsführer haftet über § 35 AO als Verfügungsberechtigter in Verbindung mit § 69 AO auch, wer die Geschäfte tatsächlich führt und wirtschaftlich über die Mittel verfügen kann. Das ist eine Frage des Einzelfalls.

Die vier Voraussetzungen als Prüfungsraster

Ein Haftungsbescheid ist nur rechtmäßig, wenn alle vier Voraussetzungen zusammentreffen. Fehlt eine, trägt der Bescheid nicht. Die Feststellungslast dafür liegt beim Finanzamt. Prüfen Sie in dieser Reihenfolge:

  1. Pflichtverletzung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft.
  2. Grobes Verschulden, also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
  3. Kausaler Schaden, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall.
  4. Haftungszeitraum, in dem Sie verantwortlich waren und noch Mittel vorhanden waren.

Der wichtigste Merksatz für die Krise: Nicht jeder Zahlungsrückstand ist eine grob fahrlässige Pflichtverletzung. War die Steuer auch bei korrektem Verhalten nicht mehr zu retten, fehlt es an der Kausalität.

Bei mehreren Geschäftsführern kommt ein weiterer Punkt hinzu. In der Krise verschärft sich die Überwachungspflicht aller Geschäftsführer nach ständiger Rechtsprechung trotz Ressortverteilung. Wer die steuerlichen Aufgaben intern abgegeben hat, muss den zuständigen Kollegen bei Zahlungsschwierigkeiten wieder überwachen. Wie weit das reicht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Anteilige Tilgung: Warum Sie oft weniger schulden, als der Bescheid sagt

Bei Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer haften Sie nur in Höhe der Tilgungsquote und nicht auf den vollen Betrag. Der Grundsatz beruht auf einem einfachen Gedanken: In der Krise darf das Finanzamt nicht bessergestellt werden als die übrigen Gläubiger.

Konnten Sie insgesamt nur einen Teil aller Verbindlichkeiten bedienen, haften Sie auch beim Finanzamt nur in diesem Verhältnis. Die Quote ergibt sich aus den im Haftungszeitraum geleisteten Zahlungen im Verhältnis zu den gesamten fälligen Verbindlichkeiten.

In der Praxis ist das Ihr stärkster Hebel, aber er will genutzt werden. Zwar trägt das Finanzamt die Feststellungslast, Sie trifft jedoch eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Quote. Dazu dient der Berechnungsbogen des Finanzamts.

Füllen Sie ihn nicht aus, darf das Finanzamt die Quote nach § 162 AO schätzen. Diese Schätzung liegt erfahrungsgemäß hoch, im Ergebnis nicht selten nahe 100 Prozent. Dann läuft der Schutz der anteiligen Tilgung faktisch leer. Wie sich behördliche Schätzungen angreifen lassen, zeigen wir am Beispiel der Vermögenszuwachsrechnung der Steuerfahndung.

Die zentrale Empfehlung lautet deshalb: Rekonstruieren Sie Ihre Zahlungsströme aus der Buchhaltung und legen Sie eine belastbare eigene Tilgungsquote vor. Das kann die Haftungssumme spürbar reduzieren.

Beachten Sie außerdem eine verbreitete Fehlannahme. Auch ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer kann haften, wenn er für erkennbar entstehende Steueransprüche keine Vorsorge für die spätere Tilgung getroffen hat (BFH, Urteil vom 20.05.2014 – VII R 12/12).

Lohnsteuer: die harte Ausnahme

Bei der Lohnsteuer haften Sie voll und ohne anteilige Tilgung. Die einbehaltene Lohnsteuer ist fremdes, treuhänderisch verwaltetes Geld der Arbeitnehmer. Deshalb schützt Sie die Tilgungsquote hier nicht.

Reicht die Liquidität nicht, gilt die Nettolohnkürzungspflicht. Sie dürfen nur so viel Nettolohn auszahlen, dass Sie die darauf entfallende Lohnsteuer noch abführen können. Die Nichtabführung einbehaltener und anzumeldender Lohnsteuer zu den Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des Geschäftsführers (BFH, Urteil vom 14.12.2021 – VII R 32/20).

Der Einwand, das Geld habe ohnehin nicht gereicht, greift bei der Lohnsteuer regelmäßig nicht, weil der Bundesfinanzhof eine hypothetische Kausalität nicht zulässt. Nach § 219 Satz 2 AO darf das Finanzamt Sie hier zudem sofort in Anspruch nehmen, ohne zuvor gegen die Gesellschaft zu vollstrecken.

Nach derselben Entscheidung entlastet Sie das Vertrauen auf den Steuerberater nur, wenn dieser vollständig informiert war, eine eindeutige Auskunft gegeben hat und Sie ihn trotz Auskunft weiter überwacht haben. Die Gesamtverantwortung bleibt bei Ihnen und ist nicht delegierbar. Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters müssen Sie dessen Zustimmung zur Zahlung nachweislich einholen.

Verteidigung: die Ermessens- und Verfahrensebene

Aus Verteidigersicht ist der Bescheid vor allem über Ermessensfehler, die Tilgungsquote und die Aussetzung der Vollziehung angreifbar. Der Erlass des Haftungsbescheids steht nach § 191 AO im Ermessen des Finanzamts. Die Behörde muss begründen, warum sie überhaupt und warum sie gerade Sie in Anspruch nimmt.

Bei mehreren Geschäftsführern ist eine fehlende oder pauschale Auswahlbegründung ein häufiger Ermessensfehler. Genau dort setzt die Verteidigung an.

Legen Sie fristgerecht Einspruch ein und beantragen Sie parallel die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO). Der Einspruch allein hemmt die Vollstreckung nicht. Nur die gewährte Aussetzung schützt Ihr Privatvermögen im laufenden Verfahren. Prüfen Sie zusätzlich, ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die strafrechtliche Doppelperspektive: § 266a StGB

Parallel zur Haftung droht bei nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträgen regelmäßig ein Strafverfahren nach § 266a StGB. Wer als Arbeitgeber fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthält, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob der Lohn tatsächlich ausgezahlt wurde.

In der Krise treffen nicht abgeführte Lohnsteuer und nicht abgeführte Sozialbeiträge häufig zusammen. Aus einem Zahlungsproblem wird so ein Ermittlungsverfahren. Die Einzelheiten dazu erläutern wir im Beitrag zu Schwarzlohn und § 266a StGB.

Das ist der Kern unserer Arbeitsweise: Wir verteidigen die steuerliche Haftung und die strafrechtliche Flanke aus einer Hand. Denn was Sie im Haftungsverfahren erklären, kann im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Wie Sie sich bei drohender Selbstbelastung verhalten, erklären wir im Beitrag zur Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren nach § 393 AO. Wie eine Verteidigung im Steuerstrafrecht praktisch aufgebaut wird, zeigt der Beitrag zum Umsatzsteuerkarussell und der Vorsteuer.

Häufige Fragen

Hafte ich als Geschäftsführer mit meinem Privatvermögen?

Nur unter den Voraussetzungen des § 69 AO. Sie haften persönlich, wenn Sie eine steuerliche Pflicht der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben und dadurch ein Steuerausfall entstanden ist. Der Haftungsbescheid kann angefochten werden.

Wie wird die anteilige Tilgungsquote berechnet?

Sie ergibt sich aus dem Verhältnis der im Haftungszeitraum an alle Gläubiger geleisteten Zahlungen zu den gesamten fälligen Verbindlichkeiten. Bei Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer haften Sie nur in Höhe dieser Quote. Legen Sie die Quote selbst belastbar dar, sonst darf das Finanzamt sie schätzen.

Warum hafte ich bei der Lohnsteuer voll?

Weil die einbehaltene Lohnsteuer fremdes Geld der Arbeitnehmer ist. Reicht die Liquidität nicht, müssen Sie die Nettolöhne kürzen und nur so viel auszahlen, dass die Lohnsteuer abführbar bleibt. Andernfalls handeln Sie regelmäßig grob fahrlässig (BFH, Urteil vom 14.12.2021 – VII R 32/20).

Welche Frist gilt gegen den Haftungsbescheid?

Gegen einen Haftungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1, § 122 AO). Beantragen Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO und § 69 FGO, weil der Einspruch die Vollstreckung nicht automatisch hemmt.

Kann das Finanzamt sofort auf mich zugreifen?

Bei der Lohnsteuer ja. Nach § 219 Satz 2 AO gilt die sonst übliche Subsidiarität nicht, soweit die Haftung auf einzubehaltenden und abzuführenden Steuern beruht. Bei Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer muss das Finanzamt dagegen grundsätzlich zuerst gegen die Gesellschaft vollstrecken.

Ihr nächster Schritt

Lassen Sie Ihren Haftungsbescheid binnen der Monatsfrist prüfen. Wir berechnen Ihre Tilgungsquote bei Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer, wehren überhöhte Schätzungen ab und beantragen die Aussetzung der Vollziehung, damit während des Verfahrens keine Vollstreckung läuft. Droht zugleich ein Verfahren nach § 266a StGB, übernehmen wir die Verteidigung im Steuerstrafrecht und die Vertretung im Steuerrecht und in der Betriebsprüfung aus einer Hand. Kurzes Erstgespräch unter 089 273 740 110 oder über unser Kontaktformular.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

Erscheinungsdatum:

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