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Unterlagen freiwillig herausgeben oder beschlagnahmen lassen?

Unterlagen freiwillig herausgeben oder beschlagnahmen lassen?

Beamte stehen in Ihren Räumen und fragen freundlich, ob Sie die Ordner nicht einfach mitgeben wollen. Rechtlich ist das keine Kleinigkeit. Geben Sie die Unterlagen freiwillig heraus, bleibt es bei einer Sicherstellung nach § 94 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Es ergeht kein Beschlagnahmebeschluss. Rechtsschutz ist damit nicht ausgeschlossen. Sie müssen ihn aber auf einem Umweg suchen, statt ihn zu bekommen. Wer der Maßnahme ausdrücklich widerspricht, erzwingt die förmliche Beschlagnahme und damit den Weg, den das Gesetz für diesen Fall ausgeformt hat. Der Vorbehalt gehört dazu. Widerspruch heißt nicht, dass Sie die Unterlagen behalten. Er heißt, dass Sie die Form des Zugriffs nicht von vornherein aufgeben.

Diese Darstellung entspricht der Strafprozessordnung und der Abgabenordnung in der im August 2026 geltenden Fassung. Der Kern der Regelung ist alt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2005 festgehalten, dass § 94 der Strafprozessordnung seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung im Jahre 1879 inhaltlich unverändert gilt (BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02). Die beiden ersten Absätze stehen bis heute unverändert im Gesetz, und sie tragen die gesamte Unterscheidung, um die es hier geht.

Wie eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung abläuft, wer klingelt, was im Beschluss steht und wie lange das dauert, beschreiben wir an anderer Stelle ausführlich in unserem Beitrag Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung. Dieser Beitrag beantwortet eine einzige Entscheidung innerhalb dieses Ablaufs, und zwar die folgenreichste. Er ersetzt die Prüfung Ihres Einzelfalls nicht.

Was passiert rechtlich, wenn ich die Unterlagen einfach mitgebe?

Sie bleiben dann bei der Sicherstellung nach § 94 Absatz 1 der Strafprozessordnung. Die Norm lautet: „Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen."

Absatz 1 ist die Grundnorm für beides, für die Sicherstellung wie für die Beschlagnahme. Er sagt, dass Beweisgegenstände zu sichern sind, und er sagt nichts über die Form. Die Form regelt erst Absatz 2, und dort steht genau das Wort, um das es geht: „Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme."

Der Gesetzgeber hat die Beschlagnahme also an ein einziges Tatbestandsmerkmal geknüpft, und dieses Merkmal steht in Ihrer Hand. Solange Sie freiwillig herausgeben, bedarf es keiner Beschlagnahme. Erst wenn Sie nicht freiwillig herausgeben, bedarf es ihrer.

Das ist der ganze Mechanismus. Er wirkt harmlos, weil er in einem Nebensatz steht. Er entscheidet trotzdem darüber, in welcher Form Ihnen der Staat die Unterlagen wegnimmt und in welchem Verfahren Sie das kontrollieren lassen können.

Was genau verliere ich, wenn ich freiwillig herausgebe?

Vier Dinge, und keines davon ist der Rechtsweg als solcher. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die verbreitete Kurzformel „ohne Beschluss kein Rechtsschutz" in dieser Härte nicht stimmt. Was Sie verlieren, ist der unmittelbare, im Gesetz ausgeformte Kontrollweg.

Erstens den Prüfungsgegenstand. Ohne Beschlagnahme gibt es keine Anordnung, die auf Bestimmtheit, Reichweite und Verhältnismäßigkeit geprüft werden könnte. Sie haben eine Quittung über Gegenstände, die Sie selbst übergeben haben. Der Verlust der Unterlagen ist derselbe, die Angreifbarkeit der Maßnahme ist es nicht.

Zweitens die gerichtliche Bestätigung von Amts wegen. § 98 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung sieht vor, dass der Beamte, der ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen soll. Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift gefasst, und sie hat zwei Auslöser. Sie greift, wenn bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, und sie greift, wenn Widerspruch gegen die Beschlagnahme erhoben wurde. Findet keine Beschlagnahme statt, greift sie überhaupt nicht. Niemand muss dann zum Gericht, und dorthin geht nur noch, wer selbst aktiv wird.

Drittens die Beschlagnahmeverbote. § 97 Absatz 1 der Strafprozessordnung beginnt mit den Worten „Der Beschlagnahme unterliegen nicht". Das Gesetz verbietet die Beschlagnahme. Es verbietet nicht die Übergabe. Findet keine Beschlagnahme statt, hat das Verbot seinen Anknüpfungspunkt verloren und läuft in aller Regel leer.

Viertens die Verhandlungsposition. Wer widerspricht, verhandelt später über eine Maßnahme, die begründet werden muss. Wer freiwillig übergibt, verhandelt über eine Maßnahme, die keine Begründung braucht. Das ist der Unterschied.

Welcher Weg führt zum Gericht?

Es sind mehrere, und welcher es ist, hängt daran, wer die Maßnahme angeordnet hat. Genau deshalb ist die pauschale Aussage, ohne Beschluss gebe es keinen Rechtsschutz, unrichtig.

Bei richterlicher Anordnung: die Beschwerde. Bei einer Durchsuchung der Steuerfahndung liegt in aller Regel ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, häufig verbunden mit einer Beschlagnahmeanordnung. Dieser Beschluss ist selbst ein anfechtbarer Hoheitsakt, und er existiert unabhängig davon, ob Sie widersprechen. § 304 Absatz 1 der Strafprozessordnung eröffnet die Beschwerde „gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters". Absatz 2 erweitert den Kreis der Berechtigten ausdrücklich: „Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben." Für Zeugen, für Angehörige und für den Steuerberater, bei dem nach § 103 der Strafprozessordnung als Drittem durchsucht wird, ist das der praktisch wichtigste Rechtsbehelf.

Ohne richterliche Anordnung: der Antrag nach § 98 Absatz 2. Hat ein Beamter bei Gefahr im Verzug selbst beschlagnahmt, gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung. Satz 2 formuliert den Rechtsbehelf in einem einzigen Satz: „Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen." Nach Satz 4 können Sie den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, und Satz 5 verpflichtet die Behörde, Sie über diese Rechte zu belehren.

Bei Mitnahme zur Durchsicht: derselbe Antrag, entsprechend. § 110 Absatz 4 der Strafprozessordnung bestimmt: „Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend." Und für den Bereich davor hat das Bundesverfassungsgericht die Lücke ausdrücklich benannt und geschlossen. In einem Fall, in dem Unterlagen zunächst freiwillig herausgegeben und die Herausgabe später widerrufen worden war, hat es eine Verfassungsbeschwerde gerade deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Betroffenen die strafprozessualen Rechtsbehelfe nicht ergriffen hatten. Die Entscheidung hält fest, dass die Mitnahme zur Durchsicht noch keine Beschlagnahme ist und § 98 Absatz 2 Satz 2 deshalb nicht unmittelbar gilt, und fährt dann fort: „Da die vorläufige Sicherstellung von Unterlagen zur Durchsicht eine der späteren Beschlagnahme vergleichbare Beschwer begründet, ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung dagegen entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ein Antrag auf richterliche Entscheidung zulässig" (BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 – 2 BvR 494/01, Randnummer 7).

Der Unterschied, um den es in diesem Beitrag geht, verschwindet damit nicht. Er verschiebt sich nur an die richtige Stelle. Bei einer Beschlagnahme steht der Rechtsbehelf im Gesetz, das Gericht wird von Amts wegen eingeschaltet, und die Behörde muss Sie darüber belehren. Bei einer freiwilligen Herausgabe müssen Sie den Weg über eine entsprechende Anwendung suchen, Sie müssen selbst tätig werden, und Sie streiten zuerst darüber, ob der Rechtsbehelf überhaupt eröffnet ist, bevor Sie über die Sache streiten.

Was gewinne ich, wenn ich widerspreche?

Sie erzeugen den Vorgang, den ein Gericht in der dafür vorgesehenen Form kontrolliert. Der Widerspruch ist im Gesetz kein Störmanöver, sondern ein ausdrücklich benanntes Tatbestandsmerkmal mit einer klaren Rechtsfolge.

§ 98 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung knüpft die Drei-Tages-Vorgabe daran, dass der Betroffene „gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat". Das Wort „ausdrücklich" steht im Gesetz. Schweigen genügt nicht, Zögern genügt nicht, und ein Achselzucken auch nicht.

Der Widerspruch löst damit zwei Dinge aus. Erstens muss die Maßnahme förmlich als Beschlagnahme laufen, mit der Anordnungskompetenz aus § 98 Absatz 1 Satz 1 und mit einer Entscheidung, die Gründe hat. Zweitens läuft die Drei-Tages-Vorgabe für die gerichtliche Bestätigung an, und unabhängig davon können Sie nach Satz 2 jederzeit selbst die gerichtliche Entscheidung beantragen.

Praktisch heißt das: Nach dem Widerspruch existiert eine Entscheidung, die Gründe hat. Gründe kann man prüfen. Prüfbare Gründe kann man angreifen. Das ist der Unterschied zwischen einer Maßnahme, die begründet werden muss, und einer, die keine Begründung braucht.

Muss ich die Unterlagen trotzdem herausgeben, wenn ich widerspreche?

Häufig ja. Der Widerspruch verhindert nicht den Zugriff, er verändert seine Form. 

§ 95 Absatz 1 der Strafprozessordnung begründet eine Herausgabepflicht: „Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern." Absatz 2 Satz 1 verweist für den Fall der Weigerung auf die Ordnungs- und Zwangsmittel des § 70 der Strafprozessordnung. Satz 2 nimmt davon ausdrücklich Personen aus, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

Hier verlaufen die Linien für Beschuldigte und für Dritte auseinander. Gegen den Beschuldigten werden die Ordnungs- und Zwangsmittel des § 95 Absatz 2 nach ganz überwiegender Auffassung nicht festgesetzt, weil niemand gezwungen werden darf, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Das steht so nicht im Wortlaut, es ist Auslegung, aber es ist die Auslegung, die der Praxis zugrunde liegt. Gegen einen Dritten, der kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, gilt das nicht. Für beide Gruppen gilt derselbe praktische Satz: Sie widersprechen der Maßnahme, Sie leisten keinen körperlichen Widerstand, und Sie lassen die Beamten arbeiten. Widerspruch ist eine Erklärung, keine Handlung.

Ein zweiter Punkt gehört an dieselbe Stelle, weil er sonst untergeht. § 107 der Strafprozessordnung gibt Ihnen einen Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und auf ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände. Beides gibt es nach dem Wortlaut nur „auf Verlangen". Wer nicht verlangt, bekommt nichts, und wer kein Verzeichnis hat, kann später nicht belegen, was überhaupt mitgenommen wurde.

Was passiert mit Ordnern und Rechnern, die zur Durchsicht mitgenommen werden?

Für diesen Bereich ist der Weg zum Gericht am klarsten, wie der vorstehende Abschnitt zeigt. § 110 Absatz 4 der Strafprozessordnung ordnet die entsprechende Geltung des § 98 Absatz 2 an, und für die Steuerfahndung erklärt § 404 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung unter anderem genau diese Vorschrift für entsprechend anwendbar.

Eine Besonderheit muss man trotzdem kennen, bevor man sie falsch anwendet. § 110 Absatz 1 der Strafprozessordnung weist die Durchsicht der Papiere der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu. Absatz 2 lässt sie durch andere Beamte nur zu, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt, und ordnet sonst die Versiegelung und die Ablieferung an die Staatsanwaltschaft an. § 404 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung gibt den Fahndungsstellen die Befugnis zur Durchsicht der Papiere und der elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen unmittelbar.

Daraus folgt eine Unterscheidung, die im Flur entschieden wird. Solange die Steuerfahndung durchsucht, verschenken Sie mit einer Genehmigung der Durchsicht keinen Rechtsweg, weil sie die Durchsicht ohnehin darf. Steht dagegen die Polizei im Raum, weil die Staatsanwaltschaft die Sache an sich gezogen hat, bleibt es bei § 110 Absatz 2 der Strafprozessordnung, und dann geben Sie mit der Genehmigung die Versiegelung auf. Im Zweifel genehmigen Sie nichts und verweisen auf den Verteidiger. Wer dagegen der Sicherstellung insgesamt zustimmt, verliert das, was im vorstehenden Abschnitt aufgezählt ist. Das sind zwei Fragen, die im selben Flur gestellt werden und völlig verschiedene Folgen haben. Wie weit der Zugriff auf Mobiltelefone und ihre Entsperrung reicht, ordnen wir gesondert ein in unserem Praxisticker zur zwangsweisen Entsperrung eines Mobiltelefons.

Welche Unterlagen dürfen überhaupt nicht beschlagnahmt werden?

Ein ganzer Katalog, und genau dieser Schutz greift bei einer freiwilligen Herausgabe typischerweise nicht mehr. § 97 Absatz 1 der Strafprozessordnung beginnt mit den Worten „Der Beschlagnahme unterliegen nicht" und zählt dann drei Gruppen auf: schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den zeugnisverweigerungsberechtigten Personen, Aufzeichnungen dieser Personen über anvertraute Mitteilungen und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt. Nach Absatz 3 gilt derselbe Schutz, soweit die Mitarbeiter, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen. In einer Kanzlei liegen die entscheidenden Unterlagen häufig genau dort.

Drei weitere Sätze aus demselben Paragrafen entscheiden mit.

§ 97 Absatz 2 Satz 1 schützt nur, solange sich die Gegenstände „im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten" befinden. Der Schutz hängt also am Aufbewahrungsort, nicht am Inhalt.

§ 97 Absatz 2 Satz 2 nimmt den Schutz in zwei Fällen zurück, und die zweite Alternative wird regelmäßig übersehen. Erstens entfällt er, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Zweitens entfällt er, wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren. Im Steuerstrafverfahren ist die zweite Alternative der praktisch häufigere Fall, weil Belege und Buchführungsunterlagen, die in eine unrichtige Erklärung eingeflossen sind, darunter fallen können, und zwar auch dann, wenn gegen den Berater selbst nichts vorliegt. Wer nur die erste Alternative kennt, hält die Beraterakte für sicherer, als sie ist.

Was gilt beim Steuerberater und beim Verteidiger?

Für die Beschlagnahme selbst stehen beide gleich. Das ist die Unterscheidung, die man am häufigsten falsch herum lernt, deshalb steht sie hier zuerst.

§ 97 Absatz 1 der Strafprozessordnung knüpft in allen drei Nummern einheitlich an das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen an. § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung führt den Verteidiger unter Nummer 2 und den Rechtsanwalt, den Steuerberater, den Wirtschaftsprüfer und weitere Berufe gemeinsam unter Nummer 3. Beide Nummern liegen im Bereich, den § 97 erfasst. Und § 160a Absatz 5 der Strafprozessordnung bestimmt ausdrücklich, dass § 97 unberührt bleibt. Für das Beschlagnahmerecht gibt es zwischen Verteidiger und Steuerberater also keine Abstufung.

Die Abstufung, die es gibt, betrifft die übrigen Ermittlungsmaßnahmen. Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist nach § 160a Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Die Sätze 2 bis 4 ordnen dafür ein Verwendungsverbot, die unverzügliche Löschung und die Dokumentation an. Für die Personen aus Nummer 3 bis 3b, zu denen der Steuerberater gehört, ist die drohende Betroffenheit nach Absatz 2 Satz 1 dagegen nur „im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen". Derselbe Satz enthält aber einen zweiten Halbsatz, der dem Mandanten nützt: Betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Satz 4 nimmt Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände von der schwächeren Regel wieder aus. Und beides steht unter demselben Vorbehalt: Nach Absatz 4 sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist.

Praktisch ist die Steuerberaterakte trotzdem stärker exponiert, und das hat andere Gründe als § 160a. Sie enthält typischerweise die Buchhaltung selbst, und dafür greift die zweite Alternative des § 97 Absatz 2 Satz 2. Und sie ist der Ort, an dem eine Entbindung von der Schweigepflicht am schnellsten erteilt wird.

Denn beide Positionen können Sie selbst aufheben. § 53 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung bestimmt, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 3b Genannten das Zeugnis nicht verweigern dürfen, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Weil § 97 Absatz 1 an genau dieses Zeugnisverweigerungsrecht anknüpft, fällt mit der Entbindung auch das Beschlagnahmeverbot. Eine gut gemeinte Entbindung „damit alles schnell geht" kann deshalb mehr Akten öffnen, als irgendjemand im Raum beabsichtigt hat.

Dass dies keine theoretische Sorge ist, zeigt der bereits genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2005. Das Gericht hat dort festgehalten, dass der Zugriff auf den gesamten Datenbestand einer Rechtsanwaltssozietät und einer Steuerberatungsgesellschaft wegen seines Umfangs in schwerwiegender Weise das rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Berufsträgern beeinträchtigt. Im Tenor hat es die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg aufgehoben, soweit über die Sicherstellung von Beweismitteln entschieden worden war (Randnummer 89 und Tenor). Der entscheidende Zwischenschritt steht in Randnummer 38. Die Betroffenen hatten Widerspruch erhoben. Erst dadurch entstanden die Beschlüsse, die das Bundesverfassungsgericht später aufheben konnte.

Wer steht da eigentlich vor der Tür?

Im Steuerstrafverfahren in aller Regel nicht die Kriminalpolizei, sondern die Finanzverwaltung. Das ist keine Formalie, weil sich daraus die Befugnisse ergeben.

§ 386 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung stellt fest, dass bei dem Verdacht einer Steuerstraftat die Finanzbehörde den Sachverhalt ermittelt. Geführt wird das Verfahren also nicht von den Beamten, die vor Ihnen stehen, sondern von der Finanzbehörde, für die sie ermitteln. Führt diese das Ermittlungsverfahren nach Absatz 2 selbständig, nimmt sie dabei nach § 399 Absatz 1 der Abgabenordnung die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. § 404 Absatz 1 der Abgabenordnung ergänzt für die Fahndung, dass ihre Beamten im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten haben wie die Beamten des Polizeidienstes und dass sie Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind. Nach § 386 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung kann die Staatsanwaltschaft die Strafsache jederzeit an sich ziehen, und ab diesem Zeitpunkt ändert sich Ihr Ansprechpartner.

Wie weit die Befugnisse reichen, zeigt eine Verweisungskette, die man leicht übersieht. § 404 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung gibt den Fahndungsstellen auch die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung. Dort steht die Befugnis, Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anzuordnen. Die Grenze dieser Vorschriften ist § 98 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, also Gefahr im Verzug.

Legen Sie das nebeneinander, und die Zuständigkeitsfrage klärt sich von selbst. Die Personen, die bei Gefahr im Verzug eine Beschlagnahme anordnen dürfen, stehen bei Ihnen im Raum. Die Person, die sie nach dem gesetzlichen Regelfall anordnen soll, sitzt im Gericht. Und die Behörde muss ihre Annahme von Gefahr im Verzug belegen können. Für die nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung hat das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes Dokumentations- und Begründungspflichten abgeleitet, die den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich machen (BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00, Randnummer 53). Ihr Widerspruch entscheidet darüber, ob die Maßnahme förmlich als Beschlagnahme geführt wird und ob das Gericht sie von Amts wegen bestätigen soll.

Ein Hinweis zur Trennung der Verfahren, den wir hier bewusst kurz halten. Die steuerlichen Mitwirkungspflichten lassen sich nach § 393 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, soweit Sie sich damit einer eigenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit bezichtigen müssten. Nach Satz 3 gilt dies stets, soweit gegen Sie wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist, die Sperre ist also tatbezogen und nicht global für alle Steuerarten und Zeiträume. Satz 4 verpflichtet die Behörde zur Belehrung, soweit dazu Anlass besteht. Diese Vorschrift betrifft allerdings nur Zwangsmittel im Besteuerungsverfahren. Die Beschlagnahme im Strafverfahren hält sie nicht auf, dafür gelten die Regeln aus den vorstehenden Abschnitten. Wie weit dieser Schutz im Einzelnen trägt, behandeln wir gesondert im Beitrag Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren.

Ist Widerspruch nicht unkooperativ und schadet mir später?

Nein. Der Widerspruch ist im Gesetz vorgesehen, ausdrücklich benannt und mit einer Belehrungspflicht der Behörde verbunden. Etwas zu tun, worüber die Behörde Sie nach § 98 Absatz 2 Satz 5 der Strafprozessordnung von sich aus belehren muss, ist kein Affront.

Er ist auch nichts Ungewöhnliches neben den übrigen Rechten, die in derselben Situation gelten. § 136 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung verlangt den Hinweis, dass es dem Beschuldigten freisteht, nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Wer als Zeuge befragt wird, kann nach § 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde.

Schweigen und Widersprechen sind damit keine Indizien, sondern Verfahrensrechte. Was Sie in dieser Situation ohnehin nicht beurteilen können, ist der Umfang des Verdachts. Sie kennen die Akte nicht. Die Beamten kennen sie.

Wo verläuft die Grenze, die niemand überschreiten darf?

Beim Widerspruch ist Schluss, beim Beiseiteschaffen fängt eine neue Straftat an.

Wer Unterlagen vernichtet, versteckt oder Daten löscht, um sie dem Zugriff zu entziehen, bewegt sich im Bereich des § 274 des Strafgesetzbuchs. Absatz 1 Nummer 1 erfasst das Vernichten, Beschädigen und Unterdrücken einer Urkunde, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört, Nummer 2 das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen und Verändern beweiserheblicher Daten, über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf. Beide Varianten setzen die Absicht voraus, einem anderen Nachteil zuzufügen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und Absatz 2 stellt bereits den Versuch unter Strafe.

Für Berater kommt zusätzlich § 258 des Strafgesetzbuchs in Betracht. Wer absichtlich oder wissentlich vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird, wird nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, und Absatz 4 erfasst auch hier den Versuch. Absatz 5 nimmt denjenigen aus, der zugleich seine eigene Bestrafung vereiteln will, und Absatz 6 stellt straffrei, wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht. Beide Ausnahmen gelten aber nur für § 258 des Strafgesetzbuchs. Für § 274 des Strafgesetzbuchs gibt es sie nicht, und dort haftet auch der Angehörige.

Der Unterschied ist einfach zu merken. Der Widerspruch ändert die Rechtsform des Zugriffs. Das Beiseiteschaffen ändert die Beweislage. Das eine sichert Ihnen ein Verfahren, das andere kostet Sie eines. Aus einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung wird auf diese Weise schnell ein zweites Verfahren, das mit der ursprünglichen Sache nichts mehr zu tun hat und für das es keine Selbstanzeige gibt.

Was tue ich in den ersten Minuten konkret?

Diese Reihenfolge gilt für den Fall, dass sich die Maßnahme gegen Sie selbst richtet. Sind Sie Zeuge oder Berufsgeheimnisträger, gelten in einzelnen Punkten andere Regeln, und der erste Anruf ist derselbe.

  • Ausweise und Beschluss zeigen lassen. Notieren Sie Namen, Behörde und Aktenzeichen. Prüfen Sie, ob ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt und ob er sich gegen Sie richtet oder gegen einen Dritten, denn § 102 und § 103 der Strafprozessordnung stellen dafür unterschiedliche Voraussetzungen auf. Gegen den Beschluss selbst ist die Beschwerde nach § 304 der Strafprozessordnung eröffnet, und nach Absatz 2 auch für Zeugen und andere betroffene Personen.
  • Verteidiger anrufen, sofort. Das Recht dazu steht in § 136 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und gilt ausdrücklich auch schon vor der Vernehmung.
  • Der Maßnahme ausdrücklich widersprechen. Ein Satz genügt: „Ich widerspreche der Sicherstellung und der Beschlagnahme ausdrücklich. Ich leiste keinen Widerstand." Diesen Satz ins Protokoll aufnehmen lassen. Widersprechen Sie der Maßnahme. Das Wort „Beschlagnahme" gehört hinein, weil § 98 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung an den ausdrücklichen Widerspruch gegen die Beschlagnahme anknüpft. Wer stattdessen die Herausgabe verweigert und kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, riskiert die Ordnungs- und Zwangsmittel des § 70 der Strafprozessordnung, auf die § 95 Absatz 2 Satz 1 verweist. Das trifft vor allem Zeugen, Angestellte und externe Dienstleister, nicht den Beschuldigten.
  • Nichts zur Sache sagen. Angaben zur Person ja, Angaben zur Sache nein, bis der Verteidiger da ist. Das ist Ihr Recht als Beschuldigter aus § 136 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung. Als Zeuge steht Ihnen nach § 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung nur das Auskunftsverweigerungsrecht für einzelne Fragen zu.
  • Anwesend bleiben. Nach § 106 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung darf der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände der Durchsuchung beiwohnen.
  • Verzeichnis und Bescheinigung verlangen. § 107 der Strafprozessordnung gibt beides nur auf Verlangen.
  • Nichts anfassen, nichts aufräumen, nichts löschen. Siehe den vorstehenden Abschnitt.

Diese Liste ist bewusst kurz. Alles Weitere ist Sache des Verteidigers und nicht Sache des Betroffenen im Flur. Eine ausführlichere Fassung zum Mitnehmen finden Sie in unseren Verhaltensempfehlungen bei Durchsuchungen.

Häufige Fragen

Ist die freiwillige Herausgabe wirklich freiwillig, wenn zehn Beamte im Raum stehen?

Freiwillig heißt nicht widerspruchslos. § 94 Absatz 2 der Strafprozessordnung knüpft daran an, ob die Gegenstände „nicht freiwillig herausgegeben" werden, und das setzt eine Entscheidung voraus, die Sie in Kenntnis Ihrer Möglichkeiten treffen. Wer übergibt, weil ihm bedeutet wurde, er habe ohnehin keine Wahl, entscheidet nicht, sondern lässt geschehen. Ob das im Nachhinein als freiwillige Herausgabe oder als geduldete Beschlagnahme zu bewerten ist, wird später oft streitig, und die Antwort hängt dann an Formulierungen im Protokoll, an die sich niemand mehr genau erinnert. Genau deshalb sollte der Widerspruch ausdrücklich erklärt und protokolliert werden. Er beendet den Streit, bevor er entsteht.

Kann ich meine Zustimmung später zurücknehmen?

Ja. Das Einverständnis mit der Sicherstellung ist keine unwiderrufliche Verfügung. Erklären Sie den Widerruf und verlangen Sie die Herausgabe, werden die Gegenstände von diesem Zeitpunkt an nicht mehr freiwillig herausgegeben, und damit ist der Tatbestand des § 94 Absatz 2 der Strafprozessordnung eröffnet. Die Behörde muss dann entweder zurückgeben oder förmlich beschlagnahmen. Beschlagnahmt sie, steht Ihnen der Antrag nach § 98 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung offen. Bleibt sie ohne Beschlagnahme bei der formlosen Sicherstellung, kommt der Antrag entsprechend § 98 Absatz 2 Satz 2 in Betracht, den das Bundesverfassungsgericht in dem oben genannten Beschluss vom 29.01.2002 für die vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht angeführt hat. Genau dieser Fall lag der Entscheidung zugrunde, denn die Unterlagen waren dort zunächst freiwillig herausgegeben und die Herausgabe später widerrufen worden. Was der Widerruf nicht rückgängig macht, ist die Kenntnis, welche die Behörde in der Zwischenzeit gewonnen hat. Deshalb bleibt der Widerspruch am Durchsuchungstag die bessere Entscheidung.

Muss die Behörde mich auf den Antrag beim Gericht hinweisen?

Bei einer Beschlagnahme ja. § 98 Absatz 2 Satz 5 der Strafprozessordnung bestimmt, dass der Betroffene über seine Rechte zu belehren ist. Der Antrag selbst kann nach Satz 2 jederzeit gestellt werden, und nach Satz 4 auch bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Ohne Beschlagnahme gibt es diese Belehrung nicht, und das ist einer der Gründe, warum die freiwillige Herausgabe Sie schlechter stellt.

Mein Steuerberater wurde angerufen und will kooperieren. Was bedeutet das für mich?

Es bedeutet zuerst, dass Ihr Berater eine eigene Pflicht hat. Das Geheimnis gehört Ihnen, nicht ihm. Offenbart er es unbefugt, bewegt er sich im Bereich des § 203 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs, der den Steuerberater ebenso ausdrücklich nennt wie den Rechtsanwalt und den Verteidiger. Sagen Sie ihm deshalb, dass er ohne Ihre Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nichts herausgibt und dass er der Sicherstellung widerspricht. Erteilen Sie keine Entbindung am Telefon. Erteilen Sie sie, entfällt nach § 53 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung das Zeugnisverweigerungsrecht und damit die Grundlage des Beschlagnahmeverbots aus § 97 der Strafprozessordnung. Wird bei Ihrem Berater durchsucht, geschieht das als Durchsuchung bei einem Dritten nach § 103 der Strafprozessordnung, und er kann als betroffene Person nach § 304 Absatz 2 der Strafprozessordnung selbst Beschwerde einlegen. Diese Entscheidungen gehören in dieselbe Stunde wie der Anruf beim Verteidiger.

Schadet mir der Widerspruch, wenn ich später eine Verständigung anstrebe?

Der Widerspruch ist die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Rechts, das in § 98 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung ausdrücklich als „ausdrücklicher Widerspruch" benannt ist und über das die Behörde Sie nach Satz 5 belehren muss. Er sagt nichts über Ihre Einlassung zur Sache aus. Ob und wann Sie sich äußern, ist eine davon getrennte Entscheidung, die nach Akteneinsicht getroffen wird und nicht am Durchsuchungstag.

Wenn die Fahndung bereits da war

Der wichtigste Zeitpunkt ist vorbei, aber der zweitwichtigste läuft noch. Wir sichten das Durchsuchungsprotokoll und das Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände, prüfen, ob eine Sicherstellung oder eine Beschlagnahme vorliegt, prüfen den Widerruf einer freiwilligen Herausgabe, beantragen die gerichtliche Entscheidung oder legen Beschwerde ein, soweit der jeweilige Weg eröffnet ist, nehmen Akteneinsicht und klären die Beschlagnahmeverbote für Unterlagen bei Ihren Beratern. Eine Einschätzung, welche Schritte in Ihrem Fall noch offenstehen, geben wir kurzfristig.

Ein erstes Gespräch ist diskret, kurzfristig möglich und setzt nicht voraus, dass Sie vorab Unterlagen zusammenstellen.

Rufen Sie uns an unter 089 273 740 110 oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Weitere Informationen zu unserer Arbeit finden Sie auf der Seite Steuerstrafrecht.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

Erscheinungsdatum:

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