Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs sorgt bei Geschäftsführern und Arbeitnehmern mit Firmenwagen für Aufsehen – und hat eine Dimension, die viele übersehen: Wer Reisekosten falsch ansetzt, riskiert nicht nur eine Nachzahlung, sondern im Einzelfall auch ein steuerstrafrechtliches Problem. Als auf Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei ordnen wir die Entscheidung für Sie ein.
Das BFH-Urteil VI R 30/24 in Kürze zum Steuerrecht
Ein Arbeitnehmer durfte einen Firmenwagen kostenfrei auch für Dienstreisen nutzen. Trotzdem fuhr er für mehrere Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und machte dafür rund 3.758 Euro als Werbungskosten geltend. Der Grund war nicht beruflich: Während er dienstlich unterwegs war, sollte seine Ehefrau den Firmenwagen privat nutzen können.
Der Bundesfinanzhof lehnte den Werbungskostenabzug ab. Steht ein geeigneter Firmenwagen kostenfrei für Dienstreisen bereit, sind die zusätzlichen Kosten für einen stattdessen genutzten Privatwagen in der Regel unangemessen und nicht abziehbar, auch nicht anteilig über die Kilometerpauschale.
Wichtig ist die genaue Einordnung: Die Dienstreise selbst war beruflich veranlasst. Steuerlich problematisch waren allein die Mehrkosten für den Privatwagen, weil sie nicht durch die berufliche Tätigkeit, sondern durch private Interessen ausgelöst wurden.
Warum das Urteil für das Steuerstrafrecht wichtig ist
Viele denken: Ich war beruflich unterwegs, also kann ich die Fahrtkosten absetzen. So einfach ist es nicht. Das Finanzamt fragt nicht nur, ob eine Dienstreise vorlag, sondern auch, warum gerade diese Kosten entstanden sind. Steht ein Firmenwagen ohne eigene Kosten bereit, braucht der Einsatz des Privatwagens einen nachvollziehbaren beruflichen Grund. Fehlt er, kann der Abzug vollständig gestrichen werden und das betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Geschäftsführer, Außendienst und Unternehmen mit Dienstwagenregelungen.
Wo das Steuerstrafrecht ins Spiel kommt
Nicht jeder falsche Werbungskostenabzug ist eine Steuerhinterziehung. Ein einzelner, offen erklärter Abzug, den das Finanzamt rechtlich anders bewertet, ist zunächst eine steuerliche Frage. Folge sind Korrektur, Nachzahlung und gegebenenfalls Zinsen.
Steuerstrafrechtlich heikel wird es nicht bei jeder falschen Rechtsauffassung, sondern dort, wo der Sachverhalt falsch dargestellt, verschwiegen oder bewusst beschönigt wird. Dies ist der Fall, wenn verschwiegen wird, dass ein Firmenwagen kostenfrei zur Verfügung stand, oder wenn private Motive als berufliche Gründe ausgegeben werden. Dann steht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Raum. Bei grober Nachlässigkeit kommt eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht. Gerade bei wiederkehrenden Reisekosten über mehrere Jahre kann aus einer kleinen Werbungskostenfrage ein deutlich größeres Thema werden.
Typische Fehlerquellen bei Reisekosten
- Nutzung des Privatwagens trotz kostenfrei verfügbarem Firmenwagen ohne beruflichen Grund,
- doppelter Ansatz von Kosten, die der Arbeitgeber bereits erstattet hat,
- fehlende, lückenhafte oder nachträglich erstellte Nachweise,
- unrichtige Angaben zum Umfang der dienstlichen Nutzung,
- nachträgliche Begründungen, die mit dem tatsächlichen Ablauf nicht übereinstimmen.
Gerade der letzte Punkt ist gefährlich: Sobald das Finanzamt nachfragt, ist die erste Antwort oft entscheidend. Eine unbedachte Erklärung kann aus einem steuerlichen ein steuerstrafrechtliches Problem machen.
Was Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt prüfen sollten
- nachvollziehbare Dokumentation der Reisekosten,
- klare Gründe für den Einsatz des Privatwagens,
- Abstimmung mit dem Arbeitgeber,
- Prüfung, ob Arbeitgebererstattungen bereits erfolgt sind,
- Kontrolle früherer Steuererklärungen bei wiederkehrenden Fällen.
Sind frühere Steuererklärungen betroffen, kann eine Berichtigung nach § 153 AO in Betracht kommen. Vorsicht: Ob eine einfache Berichtigung ausreicht oder ob ein Hinterziehungsvorwurf im Raum steht, sollte vorher geprüft werden – dann kann statt der Berichtigung eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich sein. Eine falsche oder unvollständige Korrektur kann die Lage sogar verschlechtern. Dasselbe Risiko zeigt sich regelmäßig in der Betriebsprüfung.
Wenn das Finanzamt bereits Fragen stellt
Wenn das Finanzamt Reisekosten beanstandet, Belege anfordert oder mehrere Jahre überprüft, sollten Sie nicht vorschnell antworten. Sichern Sie zunächst die Unterlagen, prüfen Sie, was tatsächlich erklärt wurde, und klären Sie vor der ersten Stellungnahme, ob es nur um eine steuerliche Korrektur geht oder ob bereits ein steuerstrafrechtliches Risiko besteht. Spätestens wenn die Steuerfahndung oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle beteiligt ist, sollte keine Stellungnahme ohne steuerstrafrechtliche Beratung erfolgen.
Häufige Fragen
Ist ein falscher Werbungskostenabzug schon Steuerhinterziehung?
Nein, nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden und ob dadurch Steuern verkürzt werden sollten oder zumindest konnten.
Was droht bei leichtfertiger Steuerverkürzung?
Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden; die Steuer ist zusätzlich nachzuzahlen.
Kann ich einen Fehler in der Steuererklärung noch korrigieren?
Häufig ja. Wird nachträglich erkannt, dass eine Erklärung unrichtig war, kann eine Berichtigung nach § 153 AO erforderlich sein. Steht ein Vorsatzvorwurf im Raum, muss vorher geprüft werden, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO nötig und noch möglich ist.
Wann sollte ich anwaltlichen Rat einholen?
Sobald höhere Beträge betroffen sind, mehrere Jahre geprüft werden, das Finanzamt konkrete Nachfragen stellt oder der Vorwurf bewusster Falschangaben im Raum steht.
Ihre Verteidigung im Steuerstrafrecht
Reisekosten wirken harmlos, können aber der Einstieg in eine umfassendere Prüfung durch das Finanzamt sein. DNK Rechtsanwälte ist auf Steuerstrafrecht, Steuerrecht und Betriebsprüfung spezialisiert. Wir prüfen, ob aus einer Reisekosten- oder Werbungskostenfrage ein strafrechtliches Risiko wird, und entwickeln die passende Strategie – von der ersten Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt bis zur Verteidigung im Steuerstrafverfahren.
Antworten Sie nicht vorschnell auf Nachfragen des Finanzamts. Die erste Stellungnahme entscheidet häufig darüber, ob der Fall steuerlich gelöst werden kann – oder ob daraus ein Ermittlungsverfahren wird. Lassen Sie Ihre Situation vorab steuerlich und steuerstrafrechtlich prüfen durch unsere Experten als Steuerstrafverteidiger, Fachanwälte für Steuerrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht.
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Maximilian Krämer LL.M.
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