Erhält das Finanzamt über den CRS, über Plattformmeldungen nach DAC7 oder über den Kontenabruf Daten zu Ihren Konten, ist das für sich genommen noch kein Beweis für eine Steuerhinterziehung und schließt eine Selbstanzeige nicht automatisch aus. Auslandskonten, Plattformgeschäfte und inländische Bankverbindungen werden heute über mehrere gesetzliche Verfahren sichtbar.
Entscheidend ist etwas anderes: Wurden überhaupt steuerpflichtige Einkünfte nicht erklärt, was weiß die Finanzbehörde bereits konkret, und ist ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten? Wer selbst auf Unstimmigkeiten stößt oder bereits Post vom Finanzamt hat, sollte die Verfahrenslage klären lassen, bevor er Angaben macht. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt nur strafbefreiend, wenn sie vollständig und rechtzeitig ist und kein Sperrgrund vorliegt. Die Tatentdeckung ist dabei der wichtigste, aber nicht der einzige Sperrgrund.
Welche Daten meldet der CRS?
Der CRS meldet je nach Kontoart Konto- und Ertragsdaten, aber keinen fertig berechneten steuerpflichtigen Gewinn. Der Common Reporting Standard (CRS) ist der internationale Austausch von Finanzkontodaten. Auf der finalen Staatenaustauschliste 2026 stehen 118 Staaten und Gebiete, darunter die Schweiz, Österreich, Liechtenstein, die Vereinigten Arabischen Emirate, Hongkong und Singapur. Ausländische Finanzinstitute melden die Daten zunächst an ihre nationale Behörde. Von dort gelangen sie an das Bundeszentralamt für Steuern, wenn der Kontoinhaber in Deutschland steuerlich ansässig ist.
Übermittelt werden je nach Kontoart unter anderem Kontostände, Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge und Bruttoerlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen. Wichtig ist dabei: Aus einem gemeldeten Bruttoerlös ergibt sich noch kein steuerpflichtiger Gewinn. Für den Meldezeitraum 2025 müssen deutsche Finanzinstitute ihre Daten bis zum 31. Juli 2026 an das BZSt übermitteln, der zwischenstaatliche Austausch erfolgt zum 30. September 2026. Das sind keine Abgabefristen für eine Selbstanzeige, sie zeigen aber, dass Finanzkonteninformationen laufend bei den Steuerbehörden ankommen. Welche Staaten teilnehmen, veröffentlicht das Bundeszentralamt für Steuern.
Was melden Plattformen wie eBay, Vinted und Airbnb?
Seit 2023 verpflichtet das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG, Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7) bestimmte Plattformbetreiber, Daten über meldepflichtige Anbieter an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Erfasst sein können Name, Anschrift, Steueridentifikationsmerkmale, die je Quartal gezahlte oder gutgeschriebene Gesamtvergütung, die Zahl der Tätigkeiten sowie bestimmte Gebühren oder Provisionen.
Plattformen wie eBay, Vinted oder Airbnb können also Daten über Verkäufer, Vermieter oder Dienstleister melden. Ob daraus steuerpflichtige Einkünfte werden, richtet sich weiterhin nach dem Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und gegebenenfalls Gewerbesteuerrecht. Das PStTG selbst begründet keine neue Steuerpflicht.
Für Warenverkäufe gilt eine Meldeausnahme: Wer auf derselben Plattform im Meldezeitraum weniger als 30 Verkäufe tätigt und dabei höchstens 2.000 Euro erhält, wird nicht gemeldet. Das sind Meldeschwellen, keine steuerlichen Freibeträge. Der gelegentliche Verkauf gebrauchter privater Gegenstände führt nicht automatisch zu steuerpflichtigen Einkünften. Umgekehrt heißt eine fehlende Plattformmeldung nicht, dass ein steuerpflichtiger Gewinn unversteuert bleiben dürfte. Es kommt auf die tatsächliche Tätigkeit an, auf Anschaffung und Veräußerung sowie auf Umfang und Dauer des Handelns. Ob dabei Vorsatz, Leichtfertigkeit oder nur ein Irrtum vorliegt, ist eine eigene Frage.
Was zeigt der Kontenabruf nach den §§ 93, 93b AO?
Der Kontenabruf zeigt nur Kontostammdaten, keine Kontostände und keine Buchungen. Über das Kontenabrufverfahren können berechtigte Behörden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Kontostammdaten bei inländischen Kreditinstituten abrufen: insbesondere Kontonummer, Name, Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers oder Verfügungsberechtigten sowie Angaben zur Eröffnung oder Auflösung eines Kontos.
Kontostände und einzelne Buchungen liefert der Kontenabruf nicht. Dafür wären weitere Auskunfts- oder Ermittlungsmaßnahmen nötig. Kontenabruf und CRS sind zwei verschiedene Verfahren: Der Kontenabruf betrifft vor allem Stammdaten inländischer Konten, der CRS bestimmte Informationen zu Auslandskonten. Weichen die Angaben von den Steuererklärungen ab, können Rückfragen oder Ermittlungen folgen.
Bedeutet eine Datenmeldung schon Tatentdeckung?
Nein. Der bloße Eingang einer CRS-, DAC7- oder sonstigen Datenmeldung ist noch keine Tatentdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt Tatentdeckung erst vor, wenn der Finanzbehörde so konkrete Tatsachen bekannt sind, dass bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint, und wenn der Betroffene die Entdeckung kennt oder bei verständiger Würdigung mit ihr rechnen muss (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16).
Der Sperrgrund hat damit zwei Seiten: eine objektive Entdeckung der Tat und das Wissen oder Rechnenmüssen des Betroffenen. Wann eine Datenmeldung tatsächlich ausgewertet und einer konkreten Steuerakte zugeordnet wird, lässt sich nicht pauschal vorhersagen.
Wann wird § 398a AO relevant?
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt die unmittelbare Strafbefreiung der Selbstanzeige nach § 371 AO nicht ein. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann nach § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die hinterzogenen Steuern, die gesetzlichen Zinsen und ein zusätzlicher Geldbetrag vollständig und fristgerecht gezahlt werden. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent bis einschließlich 100.000 Euro, 15 Prozent bei mehr als 100.000 Euro bis einschließlich 1.000.000 Euro und 20 Prozent bei mehr als 1.000.000 Euro Hinterziehungsbetrag je Tat.
Was prüft die Verteidigung?
Aus Verteidigersicht genügt es nicht, dass irgendeine Datenmeldung existiert. Zu klären ist vor allem:
- Welche Steuerarten und Veranlagungszeiträume sind betroffen?
- Welche Einkünfte oder Umsätze wurden tatsächlich nicht erklärt?
- Liegt Vorsatz, Leichtfertigkeit oder nur ein Irrtum vor?
- Was weiß die Finanzbehörde bereits konkret?
- Ist ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten, und wie weit reicht er persönlich, sachlich und zeitlich?
- Welche Jahre muss eine vollständige Selbstanzeige erfassen?
- Können Steuern, Zinsen und ein etwaiger Zuschlag fristgerecht gezahlt werden?
Diese Prüfung sollte vor jeder Antwort an das Finanzamt und vor jeder Nachmeldung stehen.
Häufige Fragen
Bedeutet eine CRS- oder Plattformmeldung, dass ich Steuern hinterzogen habe?
Nein. Eine Meldung ist zunächst nur eine Information. Ob steuerpflichtige Einkünfte nicht erklärt wurden und ob Vorsatz vorlag, ist gesondert zu prüfen.
Ist eine Selbstanzeige nach einer Datenmeldung noch möglich?
Oft ja. Der bloße Eingang von Daten sperrt die Selbstanzeige nicht automatisch. Entscheidend ist, ob bereits Tatentdeckung oder ein anderer Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt.
Muss ich meine eBay- oder Vinted-Verkäufe versteuern?
Nicht jeder private Gebrauchtverkauf ist steuerpflichtig. Maßgeblich sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit sowie An- und Verkauf. Die Meldeschwelle von unter 30 Verkäufen und höchstens 2.000 Euro ist kein steuerlicher Freibetrag.
Sieht das Finanzamt über den Kontenabruf meine Kontostände?
Nein. Der Kontenabruf nach den §§ 93, 93b AO liefert nur Kontostammdaten, nicht Salden oder Buchungen. Dafür wären weitere Maßnahmen nötig.
Datenmeldung oder Post vom Finanzamt? Erst die Verfahrenslage klären
Ob eine CRS-, DAC7- oder sonstige Datenmeldung Sie betrifft und was die Finanzbehörde bereits weiß, lässt sich nur anhand des konkreten Falls beurteilen. Antworten Sie nicht vorschnell und melden Sie keine einzelnen Sachverhalte nach, bevor Steuerarten, Zeiträume und mögliche Sperrgründe geprüft sind. DNK Rechtsanwälte prüft die Verfahrenslage, bereitet eine etwaige Selbstanzeige vor und verteidigt bundesweit im Steuerstrafrecht. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 273 740 110 oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.
Ihr Experte für Fragen zum Thema:
Maximilian Krämer LL.M.
Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger
T
+49 89 273 740 110
M
+49 170 68 29 712
E
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.