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BGH zu Cum-Ex: Wenn Beratung strafbare Beihilfe wird – klare Leitplanken für Rechtsgutachten und Steuergutachten

BGH zu Cum-Ex Maximilian Krämer Esther Seibt-Pfitzner

Der BGH hat mit Beschluss vom 7. Juli 2025 – 1 StR 484/24 (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.01.2024 – 5/24 KLs 7480 Js 208433/21) die Verurteilung eines Cum-Ex-Beraters bestätigt. Berufstypische Rechts- und Steuerberatung ist nicht automatisch neutral: Wer bewusst mit unvollständigem Sachverhalt oder selektiver Rechtsdarstellung „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt, leistet strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Beratungsvertrauen schützt nur, wenn vollständig offen gelegt und lege artis begründet wird.

1. Sachverhalt – worum ging es?

Ein Rechtsanwalt hatte in den Jahren 2006–2009 mehrere Gutachten zur steuerlichen „Unbedenklichkeit“ von Cum-Ex-Gestaltungen erstellt. Nach den Feststellungen lagen den Gutachten unzutreffende, unvollständige und irreführende Tatsachen zugrunde. Das LG Frankfurt a.M. verurteilte den Anwalt wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung; der BGH verwarf die hiergegen eingelegte Revision.

Kernpunkte der festgestellten Unrichtigkeiten:

  • Ausblendung bestehender Absprachen zwischen Leerverkäufer und Käufer;
  • irreführende Darstellung der Geschäftsmechanik (u.a. German-Pair-Geschäfte);
  • Verschweigen der Gewinnaufteilung über OTC-Optionen und der fehlenden Fremdüblichkeit.

2. Die Entscheidung – was hat der BGH klargestellt?

  1. Berufstypische Beratung kann Beihilfe sein.
    Rechtsanwälte und Steuerberater können durch berufstypische Handlungen Beihilfe (§ 27 StGB) leisten. Denn weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind für sich genommen neutral. Es ist aber eine wertende Betrachtung im Einzelfall erforderlich, ob die Beratung bewusst unvollständig oder irreführend ist. Dabei geht auch der BGH davon aus, dass ein Rechtsanwalt bei Erteilung eines Rechtsrats und Erstellung eines Gutachtens nicht die Absicht hat eine Straftat zu fördern, sondern pflichtgemäß einen Rat zu erteilen.

  2. „Falsche“ Rechtsauskunft durch gezielte Lücken.
    In streitigen Rechtsfragen dürfen Rechtsanwälte und Steuerberater abweichende Rechtsauffassungen vertreten, soweit diese rechtlich vertretbar sind. Eine Rechtsauskunft ist aber dann unrichtig, wenn der Gutachter bewusst
    • beachtliche Gegenauffassungen verschweigt oder
    • der Begutachtung einen unvollständigen bzw. verdrehten Sachverhalt zugrunde legt, um das gewünschte Ergebnis zu stützen.


  3. Ergebnis: Verurteilung wegen Beihilfe bestätigt; Revision verworfen

3. Praxishinweis – Do’s & Don’ts für Berater

Do’s (Sorgfalts- und Dokumentationspflichten):

  • Sachverhaltsaufklärung in die Tiefe: Nachfragepflichten, schriftliche Disclosure-Liste (Absprachen, Preisbildung, Rollen der Beteiligten).
  • Transparente Rechtsdarstellung: Gegenauffassungen und Argumente kenntlich machen; Risiken offen darstellen.
  • Lege-artis-Methodik: Keine Ergebnislenkung, stringente und quellenbasierte Argumentationskette.
  • Vier-Augen-Prinzip und Second Opinion bei streitigen Gestaltungen.
  • Interessenkonflikte prüfen und Mandatsgrenzen setzen.

Don’ts (Rote Linien):

  • „Cherry Picking“ beim Sachverhalt.
  • Verschweigen von Gegenansichten.
  • Zeitdruck als Vorwand für verkürzte Prüfung.
  • Disclaimer als Ersatz für Substanz.

Diese Leitplanken decken sich mit den von der Praxis hervorgehobenen Grenzen zwischen berufstypischer Beratung und unerlaubtem Gefälligkeitsgutachten.

4. Folgen für die Praxis – was bedeutet das Urteil konkret?

Für Berater (Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer):

  • Strafbarkeitsrisiko steigt, wo Gutachten zielgerichtet auf ein gewünschtes Ergebnis hin konstruiert werden. Interne Gutachten-Standards und Dokumentationspflichten sind anzupassen.
  • Berufsrecht & Haftung: Neben Strafbarkeit drohen berufsrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Haftung bei Beratungsfehlern.
  • Auch berufstypische Handlungen sind nicht per se neutral, sondern es ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen: Wurde das Gutachten lege artis erstellt und bewegt sich der erteilte Rat somit noch im erlaubten Risiko?

Für Mandanten (Unternehmen/Banken/Privatpersonen):

  • Aus Mandantensicht kann echtes Beratungsvertrauen schützen und den Vorsatz entfallen lassen. Dies gilt nur bei vollständiger Offenlegung und lege-artis Begründung; „Augen-zu-und-durch“-Gutachten sind kein Schutzschild.
  • Kritische Gestaltungen (Cum-Ex-Nachfolgemodelle, komplexe Derivate, Arbitrage-Strukturen) brauchen dokumentierte Entscheidungsprozesse, Red-Flag-Kataloge und Zweitgutachten.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Steuerrecht
Zert. Berater im Steuerstrafrecht

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Esther Seibt-Pfitzner

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Esther Seibt-Pfitzner

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