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Betriebsprüfung in der Gastronomie: Wenn aus einer Prüfung plötzlich ein Strafverfahren wird

Betriebsprüfung in der Gastronomie: Wenn aus der Prüfung ein Steuerstrafverfahren wird

Eine Betriebsprüfung in der Gastronomie ist keine Routineprüfung. In kaum einer anderen Branche ist der Schritt vom Steuerprüfer zum Strafermittler so kurz – und so wenig sichtbar. Bei bargeldintensiven Betrieben wie Restaurants, Cafés und Bars genügen oft schon Lücken in der Kassenführung, damit aus einer Außenprüfung ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird.

Der Gastro-Dualismus: ein Sachverhalt, zwei Verfahren

Sobald sich bei einer Außenprüfung zureichende Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat ergeben, ist der Prüfer gesetzlich verpflichtet, die BuStra sofort zu informieren und ohne Rücksicht darauf, ob die Prüfung noch läuft (§ 10 BpO). Das Steuerstrafverfahren beginnt parallel zur Betriebsprüfung, oft ohne dass der Gastronom oder sein Steuerberater es bemerkt. Die förmliche Mitteilung der Einleitung des Steuerstrafverfahrens erreicht den Gastronomen und seine Familie häufig erst dann, wenn längst ermittelt wird (§ 397 Abs. 3 AO).

Typische Auslöser für ein Steuerstrafverfahren in der Gastronomie:

  • fehlende oder lückenhafte Kassendaten,
  • Richtsatzabweichungen ohne plausible Erklärung,
  • Schwarzlohnverdacht,
  • schwerwiegende Buchführungsmängel oder
  • ungeklärte Differenzen nach Kalkulation.

Steuerhinterziehung: Was in der Praxis entscheidend ist

Ab dem Moment, in dem das Strafverfahren eingeleitet ist, dürfen keine Zwangsmittel mehr eingesetzt werden, um Mitwirkung zu erzwingen (§ 393 Abs. 1 S. 2, 3 AO). Das klingt nach Schutz — ist aber zugleich das Warnsignal, dass bereits ein Strafverfahren läuft. Wird im Besteuerungsverfahren weiter zur Mitwirkung aufgefordert, ist hierüber zu belehren (§ 393 Abs. 1 S. 4 AO). Bleibt diese Belehrung aus, sollten bei jeder Auskunft die Alarmglocken läuten.

Was viele Gastronomen nicht wissen

Verstößt der Prüfer gegen seine Meldepflicht und unterrichtet die BuStra nicht rechtzeitig, kann er sich selbst strafbar machen (Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen). Das zeigt: Das System ist auf Strafverfolgung ausgelegt. Finanzbeamte melden lieber einen Fall zu viel als einen zu wenig. Der Gastronom ohne spezialisierte Beratung ist in diesem Moment klar im Nachteil.

Woran Sie erkennen, dass es ernst wird

  • Der Prüfer wird auffällig zurückhaltend bei Auskünften oder bricht Gespräche ab.
  • Zwangsmittel werden plötzlich nicht mehr angedroht.
  • Es wird ohne Belehrung weiter zur Mitwirkung aufgefordert.
  • Unterlagen werden über das übliche Maß hinaus kopiert oder mitgenommen.

Betriebsprüfung Gastronomie – was Sie jetzt tun sollten

  1. Keine spontanen Auskünfte mehr ohne anwaltliche Rücksprache – jede Aussage kann strafrechtlich verwertet werden.
  2. Den Prüfungsverlauf und die Kommunikation dokumentieren.
  3. Frühzeitig einen Verteidiger mit steuerstrafrechtlicher Spezialisierung einbinden – idealerweise bevor die Einleitung förmlich mitgeteilt wird.

 

Häufige Fragen zur Betriebsprüfung in der Gastronomie (FAQ)

Wann wird aus einer Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren?
Sobald sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat ergeben – etwa durch lückenhafte Kassendaten oder unerklärte Richtsatzabweichungen –, muss der Prüfer die BuStra informieren und es wird parallel ein Strafverfahren eingeleitet.

Muss ich bei einer Betriebsprüfung weiter mitwirken, wenn ein Strafverfahren läuft?
Im Besteuerungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht grundsätzlich fort, sie darf aber nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Über dieses Recht ist zu belehren – jede Auskunft sollte nur nach anwaltlicher Rücksprache erfolgen.

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
So früh wie möglich – idealerweise schon bei Ankündigung der Prüfung oder bei den ersten Anzeichen, dass es ernst wird, und nicht erst nach förmlicher Einleitung des Strafverfahrens.

DNK – Ihre Verteidigung bei Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren

Läuft bei Ihnen oder Ihrem Mandanten gerade eine Betriebsprüfung im Gastgewerbe? Oder wurde bereits eine angekündigt? Sprechen Sie jetzt mit DNK – bevor aus einer Prüfung ein Strafverfahren wird. DNK berät und verteidigt Sie diskret und zielorientiert.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

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