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Betriebsprüfung abgeschlossen – und jetzt? Die neue Pflicht nach § 153 Abs. 4 AO

Betriebsprüfung abgeschlossen – und jetzt? Die neue Pflicht nach § 153 Abs. 4 AO

Die Betriebsprüfung ist durch, der Bescheid ist bestandskräftig. Für viele Unternehmen und Steuerberater fühlt sich das nach Abschluss an. Doch seit dem 1. Januar 2025 kann genau dieser Moment der Beginn neuer Pflichten sein.

Das Problem: gleicher Fehler, andere Jahre

  • 153 Abs. 4 AO verpflichtet dazu, nach bestandskräftiger Umsetzung von BP-Feststellungen zu prüfen: Liegt derselbe Sachverhalt auch in anderen, nicht geprüften Erklärungen vor? Wenn ja, besteht eine gesetzliche Anzeige- und Berichtigungspflicht — auch für Zeiträume, die die Prüfung gar nicht betroffen hat.

Beispiel: Die BP stellt für 2020–2022 fest, dass betriebliche Ausgaben falsch zugeordnet wurden. Das gleiche Problem bestand auch in 2023 - Jahren, die bisher nicht geprüft wurden. Jetzt läuft die Uhr.

WICHTIG FÜR DIE PRAXIS

Die Norm gilt für alle BP-Anordnungen, die nach dem 31.12.2024 bekannt gegeben wurden - unabhängig davon, für welche Steuerjahre geprüft wird.

Warum das strafrechtlich relevant ist

Wer von der Pflicht weiß und untätig bleibt, riskiert ein Steuerstrafverfahren wegen Hinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die entscheidende Weichenstellung lautet: einfache Berichtigung nach § 153 AO — oder vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO? Diese Abgrenzung ist komplex und folgenreich.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Feststellungen der BP daraufhin durchsehen, ob derselbe Sachverhalt in ungeprüften Jahren vorliegt.
  2. Den Entstehungsgrund des Fehlers bewerten (Versehen, Leichtfertigkeit, Vorsatz).
  3. Den richtigen Weg wählen: Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO.
  4. Im Zweifel vor jeder Erklärung gegenüber dem Finanzamt rechtlichen Rat einholen.

Sie haben gerade eine Betriebsprüfung abgeschlossen oder eine BP-Anordnung erhalten? Prüfen Sie jetzt, ob § 153 Abs. 4 AO für Sie greift.

DNK berät Sie — diskret und zielorientiert.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Steuerrecht
Zert. Berater im Steuerstrafrecht
Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

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