Ein Konto oder Depot im Ausland ist nicht verboten. Steuerstrafrechtlich problematisch wird es, wenn steuerpflichtige Zinsen, Dividenden oder realisierte Veräußerungsgewinne in Deutschland nicht erklärt wurden und dadurch Steuern verkürzt worden sind.
Ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich ist, hängt nicht allein davon ab, ob das Bundeszentralamt für Steuern Daten zu dem Auslandskonto erhalten hat. Entscheidend sind vielmehr vier Fragen:
- Welche Einkünfte, Konten und Jahre sind betroffen?
- Was weiß die Finanzbehörde bereits konkret?
- Ist bereits ein Sperrgrund eingetreten?
- Können die Angaben vollständig aufbereitet und die erforderlichen Beträge fristgerecht gezahlt werden?
Gerade nach einem Schreiben des Finanzamts sollte deshalb nicht vorschnell geantwortet werden. Zunächst muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang der Weg über eine Selbstanzeige noch offensteht.
Nicht das Auslandskonto ist das Problem, sondern die nicht erklärten Erträge
Wer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, muss grundsätzlich auch steuerpflichtige Kapitalerträge aus dem Ausland erklären. Das betrifft beispielsweise:
- Zinsen auf ausländischen Konten,
- Dividenden aus ausländischen Aktien,
- Ausschüttungen aus Fonds,
- Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,
- Erträge aus ausländischen Vermögensverwaltungen.
Steuerpflichtige Kapitalerträge, die keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, sind nach § 32d Abs. 3 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Welche Einnahmen nach § 20 EStG steuerpflichtig sind, richtet sich nach der konkreten Anlageform. Auch ausländische Quellensteuern, Teilfreistellungen und Doppelbesteuerungsabkommen können die Berechnung beeinflussen.
Eine unterlassene Angabe ist nicht automatisch eine Steuerhinterziehung. § 370 AO setzt Vorsatz voraus. Der Betroffene muss eine Steuerverkürzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Fehlt der Vorsatz, kann bei einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen. Möglich ist aber auch ein nicht strafbarer Irrtum.
Für die Verteidigung ist deshalb nicht nur die Höhe der nicht erklärten Erträge entscheidend. Ebenso wichtig ist, was der Betroffene über die steuerliche Behandlung wusste, welche Unterlagen ihm vorlagen und ob er fachlichen Rat eingeholt hatte.
Welche Informationen werden über den CRS übermittelt?
Der Common Reporting Standard, kurz CRS, ist ein internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen. Ausländische Finanzinstitute melden bestimmte Informationen zunächst an die zuständigen Stellen ihres Staates. Diese Daten werden anschließend zwischen den teilnehmenden Staaten ausgetauscht.
Für Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in Deutschland erhält das Bundeszentralamt für Steuern je nach Kontoart insbesondere Identifikations- und Kontodaten, Kontostände sowie bestimmte Ertrags- oder Veräußerungsinformationen. Die Daten können an die zuständigen Finanzbehörden weitergegeben und zur Überprüfung von Steuererklärungen verwendet werden.
Der Datenaustausch betrifft nicht nur klassische Bankkonten in der Schweiz, Österreich oder Luxemburg. Er kann auch ausländische Depots, bestimmte Versicherungsprodukte und Konten bei weiteren Finanzinstituten erfassen.
Grundlegende Informationen zum Verfahren stellt das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Bereich zum Common Reporting Standard bereit.
Welches Finanzamt eine Selbstanzeige bei ausländischen Kapitalerträgen erhalten muss, erläutert unser Beitrag Finanzamt Hamburg oder Finanzamt Helsinki?
CRS-Daten bedeuten nicht automatisch Tatentdeckung
Der bloße Eingang eines CRS-Datensatzes führt nicht automatisch dazu, dass eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 371 Abs. 2 AO entdeckt ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Finanzbehörde bereits über hinreichend konkrete Tatsachen verfügen, die bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen lassen. Zusätzlich muss der Betroffene die Tatentdeckung kennen oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen. Der BGH hat diesen Maßstab im Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16 konkretisiert.
Aus Verteidigersicht entscheidend
Es genügt nicht, pauschal festzustellen, dass der Finanzverwaltung Daten vorliegen. Geprüft werden muss vielmehr:
- Auf welches Konto beziehen sich die Informationen?
- Welche Ertragsarten sind erkennbar?
- Welche Veranlagungszeiträume sind betroffen?
- Wurden lediglich Kontostände oder auch konkrete Erträge übermittelt?
- Hat das Finanzamt die Daten bereits ausgewertet und einem Steuerpflichtigen zugeordnet?
- Welche konkreten Tatsachen nennt ein Schreiben des Finanzamts?
Die Reichweite einer möglichen Tatentdeckung muss deshalb anhand des tatsächlichen Kenntnisstands der Behörde bestimmt werden. Es darf nicht ohne weitere Prüfung unterstellt werden, dass sämtliche Auslandskonten, Erträge und Jahre bereits entdeckt sind.
Drei Situationen, die unterschiedlich zu behandeln sind
1. Das Finanzamt hat noch keinen Kontakt aufgenommen
Liegt noch kein Schreiben, keine Prüfungsanordnung und keine Verfahrenseinleitung vor, kann eine Selbstanzeige grundsätzlich noch in Betracht kommen. Trotzdem sollte nicht lediglich eine unverbindliche Mitteilung an das Finanzamt geschickt werden. Zunächst müssen Konten, Erträge, Steuerarten und Zeiträume systematisch erfasst werden. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Angaben für eine vollständige Erklärung erforderlich sind.
2. Das Finanzamt stellt Fragen zu einem Auslandskonto
Eine Nachfrage ist ein ernstes Warnsignal, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass jede Selbstanzeige ausgeschlossen ist. Wortlaut, Umfang und Hintergrund der Anfrage müssen genau geprüft werden. Entscheidend kann sein, ob das Finanzamt nur allgemein um Erläuterung bittet oder bereits konkrete Konten, Beträge, Erträge und Jahre bezeichnet. Vor einer Antwort sollte deshalb geklärt werden, ob Tatentdeckung vorliegt und wie weit ein möglicher Sperrgrund reicht.
3. Ein Steuerstrafverfahren oder eine Prüfung wurde bereits eingeleitet
Wurde die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben, eine Prüfungsanordnung erlassen oder ist ein Amtsträger zu einer steuerlichen Prüfung oder Ermittlung erschienen, können Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO eingreifen. Auch dann muss allerdings geprüft werden, welche Personen, Steuerarten, Zeiträume und Sachverhalte der jeweilige Sperrgrund erfasst. Ist die Selbstanzeige nicht mehr möglich, bedeutet dies außerdem nicht, dass keine Verteidigungsmöglichkeiten mehr bestehen.
Wie weit muss eine Selbstanzeige zurückreichen?
Eine wirksame Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen. Zusätzlich müssen mindestens sämtliche Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden.
Dieser Berichtigungsverbund ist von zwei anderen Fristen zu unterscheiden:
- der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung,
- der steuerlichen Festsetzungsverjährung.
Für die in § 376 Abs. 1 AO bezeichneten besonders schweren Fälle beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung fünfzehn Jahre. Die steuerliche Aufarbeitung kann wegen des Beginns der Festsetzungsfrist und möglicher Ablaufhemmungen ebenfalls weiter als zehn Jahre zurückreichen. Eine pauschale Beschränkung auf die letzten zehn Steuererklärungen ist deshalb nicht ausreichend.
Vollständigkeit: Der BGH verlangt „reinen Tisch“
Der BGH verlangt für die strafbefreiende Wirkung eine vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Der Steuerpflichtige muss vollständige und richtige Angaben machen und bildlich gesprochen „reinen Tisch“ schaffen (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09).
Das bedeutet nicht, dass jede geringfügige rechnerische Abweichung zwingend die gesamte Erklärung unwirksam macht. Relevante Auslassungen bei Konten, Erträgen oder Zeiträumen können die strafbefreiende Wirkung jedoch gefährden. Eine Selbstanzeige darf deshalb nicht nur die bereits bekannte Kontrollmitteilung beantworten. Sie muss den gesamten gesetzlichen Berichtigungsverbund abdecken.
Welche Unterlagen werden für die Aufarbeitung benötigt?
Bei langjährig bestehenden Auslandskonten fehlen häufig vollständige Steuerbescheinigungen oder Jahresabrechnungen. Für die Rekonstruktion können insbesondere erforderlich sein:
- Konto- und Depoteröffnungsunterlagen,
- Jahreskontoauszüge und Vermögensaufstellungen,
- Zins- und Dividendenabrechnungen,
- An- und Verkaufsabrechnungen,
- Transaktionslisten,
- Unterlagen zu Kapitalmaßnahmen,
- Nachweise über einbehaltene Quellensteuern,
- Kontoauflösungs- und Übertragungsunterlagen.
Die Unterlagen müssen nicht nur steuerlich ausgewertet werden. Es ist auch zu prüfen, welche Informationen die Bank möglicherweise bereits über den CRS gemeldet hat. Sind exakte Zahlen kurzfristig nicht vollständig verfügbar, kann eine belastbare Schätzung mit angemessenem Sicherheitszuschlag erforderlich sein. Eine rein pauschale Ankündigung, die Zahlen später nachzureichen, genügt dagegen regelmäßig nicht.
Steuern, Zinsen und gegebenenfalls ein Zuschlag
Eine vollständige Erklärung allein genügt nicht in jedem Fall. Die hinterzogenen Steuern und die gesetzlich erforderlichen Zinsen müssen innerhalb der von der Finanzbehörde gesetzten Frist gezahlt werden. Hinterziehungszinsen werden nach den §§ 235, 238 AO grundsätzlich mit 0,5 Prozent für jeden vollen Monat berechnet.
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt die unmittelbare Strafbefreiung nach § 371 AO nicht ein. Tritt die Straffreiheit nur wegen des Ausschlussgrunds nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO nicht ein, kann unter den Voraussetzungen des § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen werden. Dafür müssen Steuern, gesetzlich erforderliche Zinsen und ein zusätzlicher Geldbetrag vollständig und fristgerecht gezahlt werden. Der Zuschlag beträgt:
- 10 Prozent bei mehr als 25.000 Euro bis einschließlich 100.000 Euro,
- 15 Prozent bei mehr als 100.000 Euro bis einschließlich 1.000.000 Euro,
- 20 Prozent bei mehr als 1.000.000 Euro.
Die Grenze und der Zuschlag sind für jede einzelne Tat zu bestimmen. Bei der Einkommensteuer ist regelmäßig jeder Veranlagungszeitraum gesondert zu betrachten.
Welche Folgen drohen, wenn eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist?
Ist die Selbstanzeige gesperrt oder unvollständig, richtet sich das weitere Vorgehen nach dem Tatvorwurf und dem Verfahrensstand.
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nach dem BGH liegt eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes regelmäßig bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro je Tat vor. Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall gegeben ist, hängt jedoch von der rechtlichen Gesamtwürdigung ab (BGH, Urteil vom 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28).
Für die konkrete Sanktion sind unter anderem Höhe und Dauer der Steuerverkürzung, Vorgehensweise, Nachtatverhalten, Schadenswiedergutmachung, persönliche Verhältnisse und mögliche Vorstrafen relevant.
Häufige Fragen zur Selbstanzeige bei Auslandskonten
Ist ein Auslandskonto in Deutschland verboten?
Nein. Ein Auslandskonto oder Auslandsdepot ist grundsätzlich legal. Steuerrechtlich problematisch sind steuerpflichtige Erträge, die in Deutschland hätten erklärt werden müssen.
Sperrt eine CRS-Meldung automatisch die Selbstanzeige?
Nein. Entscheidend ist nicht allein der Eingang der Daten, sondern ob die Finanzbehörde bereits über hinreichend konkrete Tatsachen verfügt und der Betroffene mit der Tatentdeckung rechnen musste.
Kann ich zunächst nur mitteilen, dass ein Auslandskonto existiert?
Eine bloße Ankündigung ohne ausreichend konkrete Angaben reicht regelmäßig nicht aus und führt zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Die Erklärung muss die betroffenen Sachverhalte so vollständig und belastbar offenlegen, dass die Finanzbehörde die Steuer festsetzen kann. Sind einzelne Werte noch nicht verfügbar, kann eine nachvollziehbare Schätzung erforderlich sein.
Was passiert, wenn Bankunterlagen fehlen?
Fehlende Unterlagen müssen zunächst bei der Bank, Vermögensverwaltung oder einem Rechtsnachfolger angefordert werden. Lassen sich einzelne Werte nicht mehr exakt rekonstruieren, ist zu prüfen, ob eine belastbare Schätzung mit Sicherheitszuschlag möglich ist.
Ist die Selbstanzeige noch möglich, wenn das Finanzamt geschrieben hat?
Das hängt vom Inhalt des Schreibens und vom Kenntnisstand der Behörde ab. Eine allgemeine Anfrage ist nicht zwingend mit Tatentdeckung gleichzusetzen. Vor jeder Antwort sollten mögliche Sperrgründe und deren Reichweite geprüft werden.
Welches Finanzamt ist zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach den steuerlichen und verfahrensrechtlichen Umständen des Einzelfalls. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag Finanzamt Hamburg oder Finanzamt Helsinki?
Auslandskapitalerträge nicht erklärt? Zuerst die Verfahrenslage klären
Ein Schreiben des Finanzamts, eine CRS-Kontrollmitteilung oder die Entdeckung bisher nicht erklärter Erträge erfordert ein strukturiertes Vorgehen. Entscheidend ist, nicht vorschnell einzelne Zahlen zu melden, bevor Konten, Steuerarten, Zeiträume und mögliche Sperrgründe geprüft wurden.
DNK Rechtsanwälte
- prüft, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist,
- rekonstruiert die steuerlich relevanten Erträge,
- bestimmt den erforderlichen Berichtigungszeitraum,
- koordiniert die steuerliche Berechnung,
- bereitet die Erklärung gegenüber der Finanzbehörde vor,
- übernimmt die Kommunikation mit den Behörden,
- verteidigt in bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren.
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