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Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab? Teil 1: Einleitung und Ermittlung

Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab? Teil 1: Einleitung und Ermittlung

Sie haben eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekommen oder rechnen nach einer Prüfung damit. Der Ablauf folgt einem festen Gerüst, das an mehreren Stellen vom gewöhnlichen Strafverfahren abweicht. Nach § 385 Abs. 1 AO gelten für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung nichts anderes bestimmen. Und sie bestimmen an entscheidender Stelle etwas anderes. Ermittlungsbehörde ist nach § 386 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, und solange sie selbständig ermittelt, stehen ihr nach § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft zu. Dieselbe Behörde betreibt weiterhin Ihr Besteuerungsverfahren. Die hier beschriebene Rechtslage entspricht der Abgabenordnung und der Strafprozessordnung in der im August 2026 geltenden Fassung.

Was inhaltlich vorgeworfen wird, steht dabei in § 370 AO und ist im Beitrag Was ist Steuerhinterziehung? dargestellt. Wer wissen will, was als Nächstes passiert, klärt deshalb zuerst, an welcher Station er steht. Der Überblick:

  1. Einleitung durch eine Maßnahme, die erkennbar auf die Strafverfolgung zielt (§ 397 Abs. 1 AO).
  2. Ermittlungsverfahren, in dem die Behörde zusammenträgt, was sie für ihre Abschlussentscheidung braucht.
  3. Besteuerungsverfahren, das daneben ungehindert weiterläuft (§ 393 AO).
  4. Abschlussentscheidung: Einstellung, Absehen von der Verfolgung, Auflagenlösung, Strafbefehlsantrag oder Abgabe an die Staatsanwaltschaft (§§ 398, 400 AO, §§ 153, 153a, 170 StPO).
  5. Gerichtliches Verfahren: Strafbefehl nach richterlicher Prüfung (§§ 407, 408 StPO) oder Anklage und Hauptverhandlung.

Dieser erste Teil behandelt die Stationen 1 bis 3, also die Zuständigkeit, die Einleitung und das Ermittlungsverfahren samt dem parallel laufenden Besteuerungsverfahren. Die Abschlussentscheidung und das gerichtliche Verfahren folgen im zweiten Teil.

Wer ermittelt im Steuerstrafverfahren?

Die Finanzbehörde. § 386 Abs. 1 AO ordnet an: „Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt.“ Gemeint sind Finanzamt, Hauptzollamt, Bundeszentralamt für Steuern und Familienkasse. Wer eine Einleitungsmitteilung in der Hand hält, hat es also regelmäßig mit einer Steuerbehörde zu tun und nicht mit der Strafverfolgung, die man aus anderen Zusammenhängen kennt.

Selbständig ermitteln darf sie nach § 386 Abs. 2 AO in zwei Konstellationen: bei der Tat, die ausschließlich eine Steuerstraftat ist, und bei der Tat, die zugleich andere Strafgesetze verletzt, aber nur, sofern deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Dieser letzte Halbsatz wird oft überlesen, und er begrenzt die zweite Konstellation erheblich.

Wie lange diese Zuständigkeit trägt, steht dagegen in den Absätzen 3 und 4, und dort steht etwas anderes. Nach § 386 Abs. 3 AO gilt Absatz 2 nicht mehr, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist. Nach § 386 Abs. 4 AO kann die Finanzbehörde die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben, und umgekehrt kann die Staatsanwaltschaft sie jederzeit an sich ziehen. Dieses Recht der Staatsanwaltschaft steht unter keiner weiteren Voraussetzung, es genügt ihre Entscheidung. Wer wissen will, mit wem er es zu tun hat, prüft das deshalb an der aktuellen Akte und nicht am Zuschnitt des Vorwurfs.

Ist diese Zuständigkeit eröffnet, bestimmt die Finanzbehörde den Gang der Ermittlungen und entscheidet nach § 400 AO über den Fortgang des Verfahrens.

Innerhalb dieser Behörde sind allerdings mehrere Stellen mit sehr unterschiedlichen Rollen beteiligt. Die Verfahrensherrschaft liegt bei der Stelle für Straf- und Bußgeldsachen, denn sie übt die Befugnisse des § 399 Abs. 1 AO aus und entscheidet über den Abschluss. Die Steuerfahndung ermittelt, durchsucht und sichert Beweise, hat dabei aber nach § 404 Abs. 1 Satz 1 AO dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes, und ihre Beamten sind nach Satz 2 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Über den Ausgang entscheidet sie also nicht. Daneben bearbeitet die veranlagende Stelle unverändert Ihren Steuerfall.

Darin liegt die Besonderheit dieses Verfahrens: Ihr Gegenüber ist eine Behörde mit zwei Aufgaben zugleich. Sie ermittelt gegen Sie, und sie setzt weiterhin Ihre Steuern fest. Ein Anruf oder ein Schreiben kann deshalb aus dem einen oder aus dem anderen Verfahren stammen, und dieselbe Auskunft wiegt in beiden nicht gleich.

Station 1: Wann ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?

Sobald eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar auf die Strafverfolgung zielt. § 397 Abs. 1 AO sagt es wörtlich:

„Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.“

Entscheidend ist damit die Maßnahme, nicht ein förmlicher Bescheid und nicht Ihre Kenntnis oder Bekanntgabe davon.

Dokumentiert wird das behördenintern. Nach § 397 Abs. 2 AO ist die Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken. Aus diesem Vermerk ergibt sich mittelbar, seit wann strafrechtlich vorgegangen wird, und deshalb ist er für die Verteidigung eine der wichtigsten Stellen der Akte. Konstitutiv ist er nicht. Fehlt er oder ist er verspätet, ändert das nichts daran, dass eingeleitet wurde.

Wann Sie davon erfahren, regelt § 397 Abs. 3 AO, und das Wort „spätestens“ ist dort der Kern: Die Vorschrift bestimmt einen letzten Zeitpunkt, sie verlangt keine sofortige Mitteilung. Für die Praxis heißt das: Zwischen der Einleitung und Ihrer Kenntnis kann Zeit liegen. Ein Betriebsprüfer kann einen Vorgang innerhalb des Amtes an die für Strafsachen zuständige Stelle abgeben. Dort kann eine Maßnahme im Sinne des § 397 Abs. 1 AO getroffen und nach Absatz 2 vermerkt sein, während die Prüfung äußerlich unverändert weiterläuft. Wer in dieser Phase eine Aufforderung erhält, Unterlagen oder Erklärungen zum selben Sachverhalt beizubringen, sollte deshalb prüfen lassen, ob der Zeitpunkt des § 397 Abs. 3 AO nicht längst erreicht ist.

Station 2: Was im Ermittlungsverfahren geschieht

Die Behörde trägt zusammen, was sie für ihre Abschlussentscheidung braucht. Weil sie nach § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren wahrnimmt, stehen ihr dafür die Werkzeuge des Strafverfahrens offen. Das Verfahren ist in dieser Phase nicht öffentlich und nicht förmlich strukturiert. Es endet, wenn die Behörde ihre Entscheidung nach § 400 AO trifft.

Am sichtbarsten wird diese Station, wenn ermittelt wird, ohne dass vorher etwas angekündigt war. Wie eine Durchsuchung abläuft, welche Rechte dabei bestehen und was in den ersten Stunden zählt, behandelt der Beitrag zur Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung. Für die Einordnung im Verfahrensablauf genügt hier ein Punkt. Eine Durchsuchung ist keine eigene Verfahrensart, sondern eine Ermittlungsmaßnahme innerhalb dieser Station, und sie ist regelmäßig zugleich eine Maßnahme, die nach § 397 Abs. 1 AO erkennbar auf die Strafverfolgung zielt.

Zur Sache äußern muss sich ein Beschuldigter im Strafverfahren nicht. Das ist keine taktische Empfehlung, sondern die Rechtslage. Ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Wer zuerst erklärt und danach Akteneinsicht nimmt, legt einen Sachverhalt fest, bevor er weiß, was die Behörde überhaupt hat.

Wer verteidigen darf, ist dabei weiter gefasst als sonst. Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen, und § 392 Abs. 1 AO lässt abweichend von § 138 Abs. 1 StPO auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als gewählte Verteidiger zu, allerdings nur, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt. Im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt führen. Wechselt die Sache nach § 386 Abs. 3 oder Abs. 4 AO zur Staatsanwaltschaft, ändert sich damit auch, wer allein verteidigen kann.

Station 3: Warum parallel ein zweites Verfahren läuft

Weil das Besteuerungsverfahren durch die Einleitung nicht angehalten wird. Nach § 393 Abs. 1 Satz 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren jeweils nach den für das einzelne Verfahren geltenden Vorschriften. Es laufen also zwei Verfahren mit zwei Regelwerken, häufig bei derselben Behörde und zum selben Lebenssachverhalt.

An einer Stelle berühren sich beide ausdrücklich. Im Besteuerungsverfahren sind nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO Zwangsmittel gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Satz 3 stellt klar, dass dies stets gilt, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist.

Zwei Begrenzungen entscheiden darüber, was dieser Schutz wert ist. Die erste liegt im Begriff des Zwangsmittels. § 393 Abs. 1 Satz 2 AO verweist ausdrücklich auf § 328 AO, und dort sind Zwangsmittel genau drei Dinge: Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang. Nicht erfasst ist damit die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Wer im Besteuerungsverfahren schweigt, ist also vor dem Zwangsgeld geschützt, nicht vor einer Schätzung, die ihn im Strafverfahren zusätzlich belasten kann. Die zweite Begrenzung liegt im Wort „soweit“. Das „stets“ des Satzes 3 erspart die Einzelfallprüfung, es weitet den Schutz aber nicht auf das gesamte Steuerverhältnis aus. Geschützt sind die Steuerarten und Zeiträume, auf die sich die Einleitung bezieht. Für alle übrigen bleiben Ihre Mitwirkungspflichten erzwingbar. Über § 393 Abs. 1 Satz 4 AO ist der Steuerpflichtige über diese Grenzen zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

Von seinen steuerlichen Pflichten befreit die Vorschrift also niemanden, sie begrenzt nur den Zwang. Genau in dieser Lücke entstehen die teuren Fehler. Wer im laufenden Strafverfahren im Besteuerungsverfahren erklärt, liefert unter Umständen Material, das er im Strafverfahren nicht liefern müsste. Wer umgekehrt gar nichts mehr tut, riskiert steuerliche Nachteile, die mit dem Strafverfahren nichts zu tun haben. Und die Verbindung wirkt in beide Richtungen, denn nach § 393 Abs. 3 Satz 1 AO dürfen Erkenntnisse aus rechtmäßigen strafrechtlichen Ermittlungen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Wie weit der Schutz des Absatzes 1 trägt und welche Verwendungsbeschränkungen die Absätze 2 und 3 im Einzelnen anordnen, ist im Beitrag zur Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren nach § 393 AO dargestellt.

Häufige Fragen zum Verfahrensablauf

Ermittelt gegen mich das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft?

Regelmäßig die Finanzbehörde, § 386 Abs. 1 AO. Endgültig ist das nicht: Nach § 386 Abs. 3 und Abs. 4 AO kann die Staatsanwaltschaft die Sache jederzeit an sich ziehen, und bei einem Haftbefehl endet die selbständige Zuständigkeit der Finanzbehörde von Gesetzes wegen.

Muss die Finanzbehörde mir die Einleitung sofort mitteilen?

Nein. § 397 Abs. 3 AO bestimmt einen spätesten Zeitpunkt, nämlich die Aufforderung, Tatsachen oder Unterlagen zur Tat vorzulegen, derer Sie verdächtig sind. Bis dahin kann bereits ermittelt werden, ohne dass Sie davon wissen.

Bedeutet eine Durchsuchung, dass das Verfahren bereits läuft?

Ja, spätestens dann. Eine Durchsuchung ist regelmäßig eine Maßnahme im Sinne des § 397 Abs. 1 AO. Seit wann ermittelt wird, ergibt sich aus dem Vermerk nach § 397 Abs. 2 AO, und der ist deshalb eine der wichtigsten Stellen der Akte.

Muss ich im Besteuerungsverfahren weiter mitwirken, wenn ein Strafverfahren läuft?

Ja. Erzwingen lässt sich Ihre Mitwirkung dort aber nicht, soweit Sie sich damit selbst belasten müssten, § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO. Die Grenze reicht nur so weit wie die Einleitung, und sie schützt vor Zwangsmitteln nach § 328 AO, nicht vor einer Schätzung.

Wie Sie jetzt vorgehen

Lassen Sie zuerst bestimmen, an welcher Station Ihr Verfahren steht, bevor Sie auf ein Schreiben der Behörde antworten. Wir sichern dafür die Fristen, beantragen Akteneinsicht und klären, seit wann und auf welcher Grundlage ermittelt wird. Anschließend koordinieren wir beide Verfahren aus einer Hand, damit sie nicht gegeneinander laufen. Erst dann entscheiden Sie, ob und mit welchem Inhalt etwas an die Behörde geht, und die Kommunikation übernehmen wir.

Wie es weitergeht, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, welche Ausgänge das Gesetz kennt und warum der Strafbefehl keine Nebensache ist, lesen Sie im zweiten Teil.

Dieser Beitrag beschreibt den gesetzlichen Ablauf allgemein und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Ihre Anfrage behandeln wir vertraulich, einen Ersttermin bekommen Sie in aller Regel kurzfristig. Rufen Sie uns unter 089 273 740 110 an oder nutzen Sie unsere Terminanfrage. Eine kurze Nachricht an info@dnk-rechtsanwaelte.de geht ebenfalls. Was wir in Steuerstrafsachen konkret übernehmen, steht auf der Kompetenzseite Steuerstrafrecht.

Ihr Experte für Fragen zum Thema:

Maximilian Krämer LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht, Strafverteidiger

+49 89 273 740 110
M +49 170 68 29 712
maximilian.kraemer@dnk-rechtsanwaelte.de

Maximilian Krämer LL.M.

Erscheinungsdatum:

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